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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108372/2/Ga/Pe

Linz, 17.07.2002

 

VwSen-108372/2/Ga/Pe Linz, am 17. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des MB gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Mai 2002, GZ. 101-5/3-330138874, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 40 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 4 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 29. Mai 2002 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe "zumindest am 07.01.2002" einen näher beschriebenen PKW in Linz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr an angegebener Stelle ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt, und sei jedoch nicht in Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 72 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt.

Über die eine Strafnachsicht begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet weder die objektive noch die subjektive Tatbestandsmäßigkeit. Er wehrt sich mit seinem Vorbringen insgesamt nur gegen die Höhe der wider ihn verhängten Geldstrafe und vertritt erkennbar die Auffassung, dass der ihm angelasteten Übertretung ein nur geringer Unrechtsgehalt - nach Art eines, seiner Beobachtung nach gar nicht seltenen Bagatelldeliktes - innewohne. Ausdrücklich begehrt er ein Absehen von der Strafe ("... um Verständnis und Nachsicht und dass sie mich vom Ganzen befreien und vergessen").

Zufolge der ausdrücklichen Einschränkung der Berufung auf den Strafausspruch ist der Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses rechtkräftig (unangreifbar) geworden.

Mit seiner Verantwortung, er habe den PKW nur deshalb abgestellt, weil er auf den Gutachter der Unfallschaden-Versicherung gewartet habe und er habe das Auto zwischenzeitig ja nicht in der Wohnung abstellen können, vermag der Berufungswerber die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG ("Absehen von der Strafe"), nämlich unbedeutende Folgen der Tat und geringfügiges Verschulden, nicht darzutun. Mit seinem Vorbringen macht er nicht glaubhaft, dass ihm rechtzeitige Vorkehrungen, die unter den von ihm geschilderten Umständen sein rechtstreues Verhalten sichergestellt hätten, nicht möglich und zumutbar gewesen wären. Auch der Hinweis, er habe auf seinen beruflich bedingten Fahrten immer wieder beobachtet, dass "viele Autos ohne Kennzeichen" herumstehen würden, ist nicht geeignet, ihn von seinem eigenen Fehlverhalten zu exkulpieren.

Dennoch war mit Blick auf den Unrechtsgehalt der Tat die Strafe herabzusetzen. Die Ausdrucksweise im Schuldspruch "zumindest am 07.01.2002" umschreibt für gewöhnlich einen Zeitraum des verpönten Verhaltens, dessen Ende nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil im Tatvorwurf selbst kein konkretes Datum für das Tatzeitraum-Ende enthalten ist, erst mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des angefochtenen Straferkenntnisses, das ist der 29. Mai 2002, anzusetzen wäre. Eine solche Annahme wäre hier jedoch aktenwidrig. Tatsächlich ist, wie aus dem vorgelegten Strafverfahrensakt ersichtlich, das Zuwiderhandeln nur an einem einzigen Tag nachgewiesen, nämlich am 7. Jänner 2002. Eine im Strafakt dokumentierte Nachkontrolle am 25. Februar 2002 ergab, dass das in Rede stehende Kfz am Tatort nicht mehr vorgefunden wurde. Andere Feststellungen zur Tatzeit enthält der Strafakt nicht, sodass von der Anlastung im Zweifel nur ein eintägiges Zuwiderhandeln als erfasst zu Grunde gelegt werden durfte.

Dies berücksichtigend verfehlt in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde berücksichtigten Milderungsgrund, bei Fehlen erschwerender Schuldgründe, die vorliegend bereits 10 % des Höchstmaßes bemessene Geldstrafe die gebotene Verhältnismäßigkeit von Verfehlung und Sanktion, sodass die Strafe tatangemessen herabzusetzen war.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu mindern und der auferlegte Kostenbeitrag dem Gesetz entsprechend herabzusetzen. Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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