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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108373/2/Ki/Pe

Linz, 06.08.2002

VwSen-108373/2/Ki/Pe Linz, am 6. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. WW, vom 18.6.2002 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.5.2002, GZ S-49196/01-3, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 17,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 31.5.2002, GZ S-49196/01-3, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des KFZ Kz., auf Verlangen der Behörde, BPD Wels, Dragonerstraße 29, 4601 Wels, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 19.10.2001 bis zum 2.11.2001 - Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 15.8.2001 um 10.33 Uhr gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 87 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8,70 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 18.6.2002 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, dass die Zustellung der Lenkererhebung zu Handen einer Arbeitnehmerin des Beschuldigten nicht rechtsgültig bzw rechtswirksam erfolgt sei, zumal der Beschuldigte in diesem Verfahren nicht als eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person iSd § 13 (4) Zustellgesetz, sondern als Privatperson in dem gegen ihn persönlich anhängigen Verfahren beteiligt gewesen sei.

Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sei darüber hinaus nicht ordnungsgemäß bzw gesetzeskonform formuliert, zumal in der Aufforderung der Hinweis darauf, an welchem Ort der fragliche PKW, am 15.8.2001 um 10.33 Uhr gelenkt wurde, gefehlt habe.

Mangels einer ordnungsgemäßen bzw rechtswirksamen Zustellung und mangels des ordnungsgemäßen gesetzeskonformen bzw gesetzmäßig erforderlichen Inhaltes der Lenkererhebung sei das Unterlassen der geforderten Auskunft jedenfalls nicht strafbar.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Die Bundespolizeidirektion Wels hat den Bw mit Schreiben vom 15.10.2001, AZ S 0008885/WE/01 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 15.8.2001 um 10.33 Uhr in 4600 Wels, B 137 - Strkm. 2,200 Süden gelenkt habe. Weiters wurde der Bw darauf hingewiesen, dass, wenn er die Auskunft nicht erteilen könne, er jene Person zu benennen habe, welche sie erteilen kann bzw dass diese dann die Auskunftspflicht treffe. Weiters wurde ausgeführt, dass er sich strafbar mache, wenn die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens gegeben werde.

Das Schreiben wurde an die Rechtsanwaltskanzlei des Bw mittels RSb-Brief zugestellt und am 19.10.2001 von einer Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen.

Die geforderte Auskunft wurde vom Bw nicht erteilt.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen.

Unbestritten bleibt, dass der Beschuldigte der an ihn gerichteten Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen ist. Mit dem Schreiben wurde der Bw in aller Deutlichkeit als Zulassungsbesitzer aufgefordert, den Lenker des bezeichneten Kraftfahrzeuges, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt, bekannt zu geben, bzw falls er diese Auskunft nicht erteilen kann, jene Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Weiters wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung, unrichtige oder nicht rechtzeitige Erteilung strafbar ist.

Der Beschuldigte argumentiert, es hätte in seinem Falle die Lenkererhebung nicht zu Handen einer Arbeitnehmerin erfolgen dürfen und es sei diese deshalb nicht rechtsgültig bzw rechtswirksam, zumal er in diesem Verfahren nicht als eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sondern als Privatperson in einem gegen ihn persönlich anhängigen Verfahren beteiligt sei.

Der Bw ist Rechtsanwalt in Linz und hat seinen Sitz an der in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers angeführten Adresse.

Gemäß § 4 Zustellgesetz ist Abgabestelle iSd Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Demgemäß war die Zustellung an die Kanzlei des Bw auch dann zulässig, wenn er im vorliegenden Falle nicht als eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person fungierte, sondern er als Privatperson am Verfahren beteiligt war. Nach der Rechtsprechung kann die Kanzlei (eines Rechtsvertreters) auch dann als Abgabestelle bestimmt werden, wenn es sich um ein Schriftstück handelt, das an einen berufsmäßigen Parteienvertreter außerhalb seiner Funktion als Parteienvertreter gehen soll. In diesem Falle kommen dann auch die besonderen Zustellregeln des § 13 Abs.4 Zustellgesetz, wonach die Sendung an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden darf, zum Tragen.

Seitens der Berufungsbehörde wird daher festgestellt, dass im vorliegenden Falle kein Zustellmangel vorliegt und die Zustellung der Lenkererhebung rechtswirksam bzw rechtsgültig war.

Zum weiteren Vorbringen, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sei nicht ordnungsgemäß bzw gesetzeskonform formuliert worden, zumal in der Aufforderung der Hinweis darauf, an welchem Ort der fragliche PKW am 15.8.2001 um 10.33 Uhr gelenkt wurde, fehle, wird festgestellt, dass diese Behauptung nicht der Tatsache entspricht. In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ist sehr wohl die Frage gestellt worden, wer das Kraftfahrzeug zur bestimmten Zeit in 4600 Wels, B 137 - Strkm. 2,200 gelenkt hat. Darüber hinaus wird dazu ausgeführt, dass die Lenkeranfrage auch dann gesetzeskonform bzw gesetzmäßig wäre, wenn diese Angabe nicht enthalten wäre.

Demnach hat der Bw den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände behauptet worden bzw hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden.

I.7. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 kein Bagatelldelikt darstellt. Wie die Erstbehörde zu Recht in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellt hat, wird durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung geschädigt, da die Ermittlung derjenigen Person, die eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen hat, durch die Nichterteilung nicht möglich wird. Dem entsprechend ist auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Die Erstbehörde hat bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt, wobei festgestellt wurde, dass als nachteilige Folge sich der nun nicht mehr durchsetzbare Anspruch des Staates auf Strafverfolgung des tatsächlichen Lenkers darstellt. Darüber hinaus hat die Erstbehörde auch spezialpräventive Überlegungen angestellt.

Erschwerend wurde bei der Strafbemessung das Vorliegen von sechs einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gewertet. Dazu wird festgestellt, dass nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen eine dieser sechs einschlägigen Verwaltungsvorstrafen mittlerweile getilgt ist. Dennoch erachtet es die Berufungsbehörde als nicht für vertretbar, die verhängte Geld- bzw die Ersatzfreiheitsstrafe aus diesem Grunde herabzusetzen, zumal die verhängten Strafen in Anbetracht der Gesamtumstände jedenfalls dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechen und auch fünf einschlägige Verwaltungsvormerkungen einen gravierenden Erschwerungsgrund darstellen. Strafmildernde Umstände können auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden.

Es wird daher festgestellt, dass bei der Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder bezüglich des Schuldspruches noch bezüglich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Zustellung an in der Kanzlei des Parteienvertreters anwesenden Angestellten auch dann zulässig, wenn Parteinvertreter als Privatperson vom Verfahren betroffen ist.

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