Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108374/2/Ki/Pe

Linz, 06.08.2002

VwSen-108374/2/Ki/Pe Linz, am 6. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. WW, vom 18.6.2002, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.5.2002, GZ S-45552/01-3, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 31.5.2002, GZ S-45552/01-3, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des KFZ, auf Verlangen der Behörde, BH Kirchdorf a.d.K., nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung - zugestellt am 1.8.2001 bis zum 16.8.2001 - Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 15.5.2001 um 10.11 Uhr gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 87 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8,70 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 18.6.2002 Berufung mit dem Antrag das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründet wird die Berufung mit dem Mangel einer ordnungsgemäßen bzw rechtswirksamen Zustellung und dem Mangel des ordnungsgemäßen gesetzeskonformen bzw gesetzmäßig erforderlichen Inhaltes der Lenkererhebung.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Im vorliegenden Verfahrensakt findet sich der Entwurf eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 26.7.2001, VerkR96-10138-2001/LE/SÖ, bezeichnet als Lenkererhebung, mit welchem der Bw als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems schriftlich oder per Fernschreiber mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug, Kennzeichen am 15.5.2001 um 10.11 Uhr in Wartberg/Krems, Pyhrnautobahn A9, km 10,6, gelenkt hat. Weiters wurde der Bw darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Unter Hinweis auf ein für die Rückantwort angeschlossenes Beiblatt, (inhaltlich nicht überprüfbar, da nicht im Verfahrensakt aufliegend) wurde der Bw ersucht, dieses auszufüllen und an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems zu senden. Ein Hinweis auf die ebenfalls gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, falls er als Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, er jene Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann, findet sich im oben erwähnten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems nicht.

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen.

Voraussetzung für eine Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG ist, dass die Behörde ein konkretes Verlangen nach einer Auskunft an den Zulassungsbesitzer richtet bzw dass dieses Verlangen mit den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten vollständig übereinstimmt.

§ 103 Abs.2 KFG sieht als Inhalt der Auskunftserteilung zwei Möglichkeiten vor, nämlich primär die Bekanntgabe, wer das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat bzw in weiterer Folge, falls diese Auskunft nicht erteilt werden kann, die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann.

Im vorliegenden Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems lediglich eine Anfrage im Hinblick auf die erste Alternative nämlich das Begehren der Auskunft an den Zulassungsbesitzer, wer das Fahrzeug gelenkt hat, gestellt, bezüglich der Möglichkeit der zweiten Alternative (Bekanntgabe, wer die Auskunft erteilen kann) jedoch keine Erwähnung gemacht. Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist daher das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren (jedenfalls nach den vorgelegten Verfahrensunterlagen) nicht vollständig, sodass für den Bw auch keinerlei Verpflichtung bestand, dies iSd gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung zu beantworten.

Das Verhalten des Bw stellt daher im vorliegenden Falle keine Verwaltungsübertretung dar, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z 2 VStG).

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführt gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Fehlen einen Hinweises auf die Möglichkeit, jene Person, welche die Auskunft erteilen kann, zu benennen, macht die Lenkeranfrage unvollständig und schließt eine Bestrafung aus (§103 Abs.2 KFG)

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