Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108379/2/Sch/Rd

Linz, 11.07.2002

VwSen-108379/2/Sch/Rd Linz, am 11. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 6. Juni 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. Mai 2002, VerkR96-598-2002, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 24. Mai 2002, VerkR96-598-2002, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 22. Jänner 2002 um 21.30 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Heustraße und der Kramelsbergstraße im Ortsgebiet von Perg, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung gewesen zu sein, gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,30 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher iSd § 4 Abs.2 VStG. Damit hat er einen Rechtsanspruch auf Anwendung des § 20 VStG (VwGH 2.9.1992, 92/02/0150 ua), somit gilt für ihn als gesetzliche Mindeststrafe der Betrag von 181,50 Euro. Ausgehend von dieser Untergrenze war die Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 VStG durchzuführen.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die entsprechende Lenkberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften zählt. Solche Lenker sind immer wieder Verursacher von oftmals schweren Verkehrsunfällen. Auch im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber einen solchen verursacht, fehlte ihm doch offenkundig weitgehend die Fertigkeit zur Beherrschung des von ihm unbefugt in Betrieb genommenen Kraftwagens.

Die Berufungsbehörde hält es aber dennoch für geboten, die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe im verfügten Umfang herabzusetzen. Angesichts der niedrigeren Mindeststrafe als Ausgangspunkt für die Strafbemessung einerseits und dem von der Strafbehörde nicht gewerteten Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers kann im vorliegenden Fall auch noch mit der herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Einer weitergehenden Herabsetzung stand aber der Umstand entgegen, dass die Tat konkrete Folgen, nämlich einen Verkehrsunfall, nach sich gezogen hat. Dieser Umstand neben der Tatsache, dass das Delikt in der Schuldform des Vorsatzes begangen wurde, verhindert auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, also das vom Berufungswerber angesprochene Absehen von der Strafe.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als Schüler stellen keinen Grund für eine weitere Strafreduzierung dar. Die Erstbehörde kann auf Antrag die Bezahlung der Strafe im Ratenwege bewilligen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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