Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240278/2/Gf/Km

Linz, 13.10.1997

VwSen-240278/2/Gf/Km Linz, am 13. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R A, vertreten durch RA Dr. H G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 22. September 1997, Zl. VetR96-13-1996, wegen Übertretung des Tierseuchengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Straf- verfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 22. September 1997, Zl. VetR96-13-1996, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als Lenker eines LKW zu vertreten habe, daß mit diesem am 22. November 1996 Tiere transportiert worden seien, ohne daß der LKW zuvor entsprechend gereinigt worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 11 Abs. 7 des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996 (im folgenden: TierSeuchG), i.V.m. "der Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, RGBl.Nr. 178/1909, dem Desinfektionsgesetz, RGBl.Nr. 108/1879, sowie der Desinfektions-gesetzverordnung-Eisenbahnwagen, RGBl.Nr. 30/1906, jeweils in der geltenden Fassung", begangen, weshalb er gemäß § 63 Abs. 1 lit. c TierSeuchG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 23. September 1997 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 6. Oktober 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf zu Zl. VetR96-13-1996; da sich bereits aus diesem ergab, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 44a Z.2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.

Nach der hiezu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es - um dieser Gebotsnorm zu entsprechen - nicht hin, im Spruch des Straferkenntnisses (sowie in sämtlichen diesem vorangegangenen Verfolgungshandlungen) bloß - wie im vorliegenden Fall - ein Gesetz oder eine Verordnung global anzuführen ("in Verbindung mit der Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, RGBl.Nr. 178/1909, dem Desinfektionsgesetz, RGBl.Nr. 108/1879, sowie der Desinfek-tionsgesetzverordnung-Eisenbahnwagen, RGBl.Nr. 30/1906, jeweils in der geltenden Fassung"), ohne gleichzeitig auch die konkrete(n) Bestimmung(en) dieser Rechtsvorschriften zu bezeichnen (vgl. z.B. VwGH v. 18. Mai 1992, 92/10/0019; v. 26. April 1995, 92/07/0175; VwGH v. 14. Dezember 1988, 88/03/0111).

Von diesem formalen Kriterium abgesehen wäre aber die Angabe der maßgeblichen Übertretungsnorm im gegenständlichen Fall schon deshalb unentbehrlich gewesen, weil sich daraus allenfalls ergeben hätte, daß hier gar kein Erfolgsdelikt verwirklicht wurde; in diesem Fall wäre nämlich nicht der Beschwerdeführer als LKW-Lenker, sondern grundsätzlich der für sein (deutsches) Unternehmen Außenvertretungsbefugte i.S.d. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen, der aber wiederum - da keine im Inland begangene Tat vorgelegen wäre - letztlich gleichfalls nicht hätte belangt werden können (vgl. VwGH v. 11. Dezember 1996, 96/03/0251).

3.2. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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