Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240279/2/Gf/Km

Linz, 17.10.1997

VwSen-240279/2/Gf/Km Linz, am 17. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 7. Oktober 1997, Zl. SanLP-72/96, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 7. Oktober 1997, Zl. SanLP-72/96, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser am 16. Juli 1996 wertgeminderte Lebensmittel ohne entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 8 lit. g des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 10. Oktober 1997 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. Oktober 1997 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei und er aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG dafür einzustehen habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend sowie dessen bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt worden, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß weder die zum Tatzeitpunkt gezogene Probe noch die Gegenprobe (Paprika) matschig gewesen sei, weil die Ware erst an diesem Tag angeliefert worden sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Steyr zu Zl. SanLP-72/96; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der wertgeminderte Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen.

4.2. Aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz vom 19. Juli 1996, Zl. 004220/1996, insbesondere aber aus dem diesem beiliegenden Foto geht zweifelsfrei hervor, daß mindestens zwei der zehn im Unternehmen des Beschwerdeführers als Probe gezogenen Paprikaschoten tatsächlich braun verfärbt und matschig und daher - wie sich aus dem Gutachten weiters ergibt - wertgemindert waren, weil solcherart "eine erhebliche Minderung der spezifischen wertbestimmenden Eigenschaften bewirkt" wurde. Da diese Ware am Tag der Probenziehung unverzüglich, insbesondere ohne Zwischenlagerung, der Untersuchungsanstalt überbracht wurde, kann sohin deren Wertminderung auch nicht im Zeitraum zwischen der Lebensmittelinspektion und dem Beginn der Untersuchung eingetreten sein.

Diesem Sachverständigengutachten vermochte der Rechtsmittelwerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene - vornehmlich nicht durch ein entsprechendes Gutachten über die Gegenprobe - entgegenzutreten.

Bei dieser Beweislage hatte der Oö. Verwaltungssenat aber vom Zutreffen der Tatanlastung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, daß die Ware als "wertgemindert" gekennzeichnet gewesen sei.

4.3. Mit Vereinbarung vom 2. Oktober 1997 wurde der Berufungswerber gemäß § 9 VStG zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der auf seine Supermarktfiliale bezüglichen Verwaltungsvorschriften und damit auch des LMG bestellt.

In dieser Funktion hätte er sich nicht bloß durch einen oberflächlichen Blick - wie dies aus seiner Rechtfertigung vom 24. Juni 1996 hervorgeht -, sondern etwa auch durch eine Druckprobe o.ä. davon vergewissern müssen, daß die angelieferte Ware tatsächlich nicht wertgemindert ("im Inneren vielleicht schon verändert") ist. Indem er dies aber offenkundig unterlassen hat, hat er zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Da sich die verhängte Geldstrafe ohnehin bloß im untersten Fünfzigstel des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, kann der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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