Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108391/2/Bi/Stu

Linz, 15.07.2002

VwSen-108391/2/Bi/Stu Linz, am 15. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, S, R, vom 10. Juni 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Mai 2002, VerkR96-23737-2001, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 24. April 2002 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 9. November 2001, VerkR96-23747-2001, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei laut Rückschein am 29. November 2001 dem Rechtsmittelwerber eigenhändig zugestellt worden, sodass die Rechtsmittelfrist am 13. Dezember 2001 geendet habe. Der mit 24. April 2002 datierte Einspruch sei am 29. April 2002 bei der Erstinstanz eingelangt, daher verspätet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - die festgesetzte Geldstrafe von 1.500 S entspricht 109 Euro - , war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet unter Hinweis auf rechtsstaatliche Überlegungen den Straftatbestand begangen zu haben und führt aus, es lägen dafür keine Beweise vor; vielmehr habe er das Gegenteil bewiesen. Das Verfahren sei unabhängig von der Fristigkeit seines Einspruchs einzustellen, in eventu lege er § 21 VStG nahe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Strafverfügung dem Rechtsmittelwerber am 29. November 2001 persönlich zugestellt wurde, wobei darin auf die Bestimmung des § 49 VStG verwiesen wurde:

Gemäß Abs.1 dieser Bestimmung kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentlichen Verfahren einzuleiten.

Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Der Einspruch des Rechtsmittelwerbers erfolgte erst wesentlich nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, die seitens der Behörde nicht erstreckbar ist, nämlich erst im April 2002.

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers kommt es dabei sehr wohl auf die Rechtzeitigkeit ("Fristigkeit") seines Einspruchs an, sowohl im österreichischen wie auch im deutschen Recht. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Einspruchs war nämlich das Vollstreckungsverfahren im Rahmen des zwischen Österreich und Deutschland bestehenden Rechtshilfevertrages bereits eingeleitet.

Der Rechtsmittelwerber hat sich im Einspruch mit keinem Wort geäußert, warum er diesen verspätet eingebracht hat. Er hat auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und auch nichts vorgebracht, was inhaltlich auf einen solchen hinauslaufen würde. Nicht einmal im nunmehrigen Berufungsvorbringen hat er sich zur Verspätung in irgendeiner Weise geäußert, sodass davon auszugehen ist, dass er die Frist tatsächlich aus eigenem Verschulden "übersehen" hat. Der Einspruch vom 24. April 2002 ist damit unzweifelhaft als verspätet anzusehen, die Strafverfügung ist damit rechtskräftig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die Sache inhaltlich eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, die auf den Rechtsmittelwerber nicht zutreffen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: verspäteter Einspruch.

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