Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108396/2/Kei/An

Linz, 28.11.2002

VwSen-108396/2/Kei/An Linz, am 28. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M W und T W, B, K, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. Oktober 2001, Zl. VerkR96-5781-2000, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Rechtsvorschrift(en)" wird gesetzt "Rechtsvorschrift",

    statt "Verwaltungsübertretung(en)" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung",

    statt "Schilling 4.200,--" wird gesetzt "305,23 Euro (= 4200 Schilling)"

    und statt "420,00 Schilling" wird gesetzt "30,52 Euro (= 420 Schilling)".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 61,04 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 14.9.2000 um 15.57 Uhr den PKW auf der A I bei Km 59,777, Gemeinde U, in Fahrtrichtung S und überschritten die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960 idgF. (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 4.200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

420,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 4.620,--. (Der Betrag von 4.620,-- Schilling entspricht 335,75 Euro.)".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"VerkR96-5781-2000

Sehr geehrte Damen und Herren,

nehmen wir Bezug auf das uns am heutigen Tage nunmehr zugestellte Straferkenntnis zu Lasten unseres Mandanten, Herrn A G vom 11.10.2001 und bringen vorsorglich hiergegen Berufung ein, die wir darauf stützen, dass, nachdem sich das Ereignis bereits am 14.09.2000 zugetragen hatte, inzwischen Verfolgungsverjährung - jedenfalls nach unserem Recht - eingetreten sein dürfte, und die Höhe der festgesetzten Geldstrafe von 4.200 Schilling auch dann in keinem Verhältnis zum Schuldgehalt der unserem Mandanten vorgeworfenen Rechtsverletzung stehen dürfte, wenn man diese als beweiskräftig bereits festgestellt erachten will, zumal auch der hier maßgebende Bußgeldkatalog in diesem Falle die Verhängung einer Geldbuße von lediglich 300,00 DM vorsieht."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. Juli 2002, Zl. VerkR96-5781-2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 20 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 99 Abs.3 StVO 1960 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Angaben in der Anzeige der Außenstelle R der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 17. September 2000, GZP 2680/2000-Hö.

Zum Vorbringen des Bw im Hinblick auf Verfolgungsverjährung: Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - diese hat im gegenständlichen Zusammenhang sechs Monate betragen - wurde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt - und zwar die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. September 2000, Zl. VerkR96-5781-2000.

Dies hat zur Konsequenz, dass nicht die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. In diesem Zusammenhang wird auf § 31 Abs.1 und Abs.2 und § 32 Abs.1 und Abs.2 VStG hingewiesen.

Der objektive Tatbestand des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Mildernd wird die Unbescholtenheit des Bw gewertet (§ 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 305,23 Euro (= 4200,-- Schilling) ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 61,04 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum