Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108398/2/SR/Ke

Linz, 24.07.2002

VwSen-108398/2/SR/Ke Linz, am 24. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des J K, vertreten durch die Rechtsanwälte H-W, K, H und A, W Str. , D-F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 12. Juni 2002, Zl. VerkR96-7063-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen die Schuld wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro, d.s. 10 % der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 65/2002 - AVG iVm §§ 24, 19, 51c und 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz,
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 65/2002 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 14.9.2001 als Lenker des PKW T auf der A Innkreisautobahn bei ABKm, in Fahrtrichtung S die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 70 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs.2 StVO 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

400 Euro 120 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO.1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetztes (VStG) zu zahlen:

40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440,00 Euro."

2. Gegen dieses dem Bw am 20. Juni 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Vertreter am 27. Juni 2002 bei der Behörde erster Instanz per Fax eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug im gleichbleibenden Abstand festgestellt worden sei. Die vorgesehene Messtoleranz von 10 % sei abgezogen worden. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme habe der Bw nicht Gebrauch gemacht. Die persönlichen Verhältnisse seien geschätzt worden.

2.2. Dagegen ist der Vertreter des Bw der Ansicht, dass zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Die Übertretung als solche wird nicht bestritten. Der Vertreter führt aus, dass aufgrund der guten Führung und der Straflosigkeit des Bw die Geldstrafe zu hoch bemessen worden sei. Bei der Fahrt wäre es zu keiner Gefährdung gekommen. Eine Geldstrafe von 200 bis 250 Euro sei tat- und schuldangemessen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

Der Bw hat den gegenständlichen Pkw entsprechend den Spruchausführungen am Tatort zur Tatzeit gelenkt. Die Geschwindigkeit wurde im Zuge der Nachfahrt mit dem Dienstfahrzeug gemessen. Beide Fahrzeuge haben den zweiten Fahrstreifen befahren. Der erste Fahrstreifen war zumindest im Bereich der Nachfahrstrecke frei von weiteren Verkehrsteilnehmern. Besondere - bzw. nachteilige - Straßenverhältnisse sind dem Akt nicht zu entnehmen.

Der Bw ist in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten.

3.2. Die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche ist unbestritten. Dass sich zum Zeitpunkt der Übertretung im Messbereich keine weiteren Verkehrsteilnehmer befunden haben, ergibt sich aus der Aktenlage.

Den geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde nicht widersprochen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1.1. § 31 Abs.1 VStG:

Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

Gemäß Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Frist ist vom Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

4.1.2. Das strafbare Verhalten wurde am 14. September 2001 gesetzt. Die Behörde erster Instanz hat mit der Absendung der Aufforderung zu Rechtfertigung am 17. Oktober 2001 innerhalb der Verjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

4.2. Die angelastete Verwaltungsübertretung, die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und der Messvorgang sind unbestritten. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen.

4.3. Neben dem Verjährungseinwand hat der Vertreter ausschließlich Strafmilderungsgründe vorgebracht.

4.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Bw hat die angelastete Verwaltungsübertretung nicht geleugnet. Aufgrund der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann nicht mehr von fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden. Der Bw hat schuldhaft und zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß der Behörde erster Instanz erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. Obwohl die Behörde erster Instanz mit ihrer Begründung generell im Recht ist, war die verhängte Geldstrafe auf das nunmehrige Maß zu reduzieren. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung im Messbereich der Autobahn keine weiteren Verkehrsteilnehmer befunden haben (Anzeige Seite 2: ....der erste Fahrstreifen frei war.). Bei der Strafbemessung war auch die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zuhalten. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Die Kosten waren spruchgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum