Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240280/3/WEI/Bk VwSen240281/2/WEI/Bk

Linz, 18.08.1998

VwSen-240280/3/WEI/Bk VwSen-240281/2/WEI/Bk Linz, am 18. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) und durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der M R, gegen Spruchpunkt 1) (3. Kammer) und gegen Spruchpunkt 2) (Einzelmitglied) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Oktober 1997, Zl. SanRB 96-90-1995, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 4 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 Z 2 AIDS-Gesetz 1993 und nach dem § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz iVm § 1 der Verordnung des BMGU, BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das in den Spruchpunkten 1) und 2) angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und es werden diese Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe :

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 9. Oktober 1997 hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben zumindest am 22.10.1995 gegen 3.30 Uhr in den Räumlichkeiten des Hauses, ("Villa M") die Anbahnung zur Prostitution ausgeübt, ohne sich den hiefür erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, und des AIDS-Gesetzes unterzogen zu haben." Dadurch erachtete die belangte Behörde zu 1) § 4 Abs 2 AIDS-Gesetz 1993 und zu 2) § 1 der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl Nr. 314/1974 idgF, iVm § 12 Abs 2 GeschlechtskrankheitenG, StGBl Nr. 152/1945 idgF, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 1) "gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 2 Aids-Gesetz" eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) und zu 2) "gemäß § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheiten Gesetz" eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden). Als Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren wurden zu 1) S 1.500,-- und zu 2) S 100,-- (je 10 % der Geldstrafen) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Postamt 5016 am 16. Oktober 1997 zugestellt worden ist, richtet sich die am 22. Oktober 1997 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung vom 19. Oktober 1997, mit der sinngemäß die angelastete Tat bestritten, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

Mit ihrer Eingabe vom 19. Oktober 1997, eingelangt am 23. Oktober 1997, hat die Bwin unter ausdrücklicher Angabe des gegenständlichen Aktenzeichens Berufung erhoben und dabei auf das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Oktober 1997 Bezug genommen. Zunächst erklärt die Bwin, daß sie "sämtliche Berufungen zur Sache" vollinhaltlich aufrecht halte. Die Untersuchung der Bundesstaatlichen Bakteriologischen Serologischen Untersuchungsanstalt in Linz, die zufällig vorgelegen wäre, werde erst beim unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt, um zu zeigen, daß die Bwin keine unwahren Behauptungen oder Schutzbehauptungen gemacht hätte. Weiters wolle sie nochmals auf die Kaplanstr. 1 aufmerksam machen, welches Gebäude sie noch nie betreten hätte. Sie werde "im Falle einer Abänderung des Bescheides" einen Rechtsanwalt hinzuziehen und versuchen, auch dessen Kosten geltend zu machen (Amtshaftung).

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung und einer Gegenschrift abgesehen.

2. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt sich der folgende, von der belangten Strafbehörde zugrundegelegte S a c h v e r h a l t:

Mit Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Unterach am Attersee vom 19. November 1995, Zl. P-1157/95-LH, sei der zur Last gelegte Sachverhalt bekannt geworden. Nach dieser Anzeige stellten Gendarmeriebeamte anläßlich einer Kontrolle am 22. Oktober 1995 um 05.00 Uhr vor dem Haus K in einen roten VW-Golf fest. Sie befragten den Zulassungsbesitzer, der u.a. angab, in der "Villa M" verschiedene Getränke konsumiert zu haben. Ein Freund wäre mit einer der Damen auf das Zimmer gegangen, wobei 20 Minuten ca. S 1.300,-- gekostet hätten.

Die belangte Behörde habe von den Zeugen Norbert S und Jürgen H erfahren, daß nach dem Öffnen im Barraum des bezeichneten Hauses 3 bis 4 leicht bekleidete (Unterwäsche, Hemd oder Body) Frauen anwesend gewesen wären. Den Zeugen wäre auch klar gewesen, daß es sich um ein Bordell und bei den Damen um Prostitutierte handelte. In der Niederschrift vom 3. November 1995 habe der Zeuge Norbert S ausgesagt, im Gespräch mit den anwesenden Frauen erfahren zu haben, daß 20 Minuten mit einer Frau ca. S 1.300,-- kosteten. Er sei jedoch mit keiner Frau auf das Zimmer gegangen.

Die belangte Behörde sah es aufgrund der bekanntgegebenen Preise für Liebesdienste und der Bekleidung der Frauen mit Reizwäsche jedenfalls als erwiesen an, daß damit die Anbahnung der Postitution gegeben gewesen wäre und eine Bestrafung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und dem AIDS-Gesetz zu Recht erfolgte.

3. Die erkennende 3. Kammer und das zuständige Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich haben die gegenständlichen Berufungsverfahren wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden. Nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten war festzustellen, daß das angefochtene Straferkenntnis schon aus rechtlichen Gründen aufzuheben ist, ohne daß der Sachverhalt noch näher untersucht werden müßte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs 1 Z 2 AIDS-Gesetz 1993 (BGBl Nr. 728/1993 idF BGBl I Nr. 112/1997) begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs 2 zu unterziehen.

Nach dem § 4 Abs 2 AIDS-Gesetz 1993 haben sich Personen vor Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs 1 leg.cit. und danach periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, neben den vorgeschriebenen Untersuchungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl Nr. 152/1945, und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung (vgl V über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993) einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. § 4 Abs 1 AIDS-Gesetz 1993 verbietet Personen bei Infektion oder Verdacht auf Infektion mit HIV Personen gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen.

Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich eindeutig, daß die ohne amtsärztliche Untersuchungen gemäß § 4 Abs 2 AIDS-Gesetz 1993 verbotene Tätigkeit in der gewerbsmäßigen Vornahme oder Zulassung sexueller Handlungen am eigenen und/oder fremden Körper besteht.

4.2. Nach dem § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz (StGBl Nr 152/1945 idF BGBl Nr. 345/1993) werden u.a. Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 1.000,-- RM (= S 1000,-- laut Umrechnung gemäß § 3 Abs 2 Schillinggesetz, StGBl Nr. 231/1945) oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Die absolute Höchstgrenze der Freiheitsstrafe beträgt allerdings nach dem § 12 Abs 1 Satz 3 VStG seit der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle BGBl Nr. 516/1987 nur sechs Wochen.

Gemäß § 1 der Verordnung des BMGU, BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993, über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen (im folgenden kurz Prostitutionsverordnung), haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Die Verordnungsermächtigung nach dem § 11 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz und die auf ihrer Grundlage ergangene Prostitutionsverordnung stellen ebenso wie das AIDS-Gesetz 1993 auf die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vornahme oder Zulassung sexueller Handlungen am eigenen und/oder fremden Körper ab.

4.3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. November 1995 lastete die belangte Behörde der Bwin folgende Tat an:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, am 22.10.1995 gegen 3.30 Uhr in den Räumlichkeiten des Freizeitclubes "Villa M" in 23, die Anbahnung der Prostitution ausgeübt zu haben, ohne sich den hiefür erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, und des AIDS-Gesetzes unterzogen zu haben." Dadurch erachtete die belangte Behörde die Verwaltungsübertretungen, wie im angefochtenen Straferkenntnis bezeichnet, als gegeben. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde der Bwin nach dem aktenkundigen Rückschein (RSa) durch Hinterlegung am 4. Dezember 1995 beim Postamt 5016 Salzburg zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1995 teilte die Bwin dazu mit, daß sie "die Prostitution seit der Verordnung der Gemeinde U nicht ausübe". Sie habe sich das Gesetzblatt besorgt, in dem die Anbahnung zur Prostitution definiert wird. Nach sorgfältigem Durchlesen möchte sie mitteilen, daß sie die Prostitution nicht angebahnt habe.

Die belangte Behörde vernahm in der Folge am 16. Jänner 1997 und am 5. März 1997 die Zeugen Norbert S und Jürgen H und brachte die aufgenommenen Niederschriften der Bwin mit Verständigung vom 18. März 1997 zur Kenntnis. Sammer behauptete, daß H mit einer Frau auf das Zimmer gegangen wäre. Dieser bestritt diesen Umstand allerdings und behauptete, daß er nur mit einer Dame einige Minuten außerhalb des Barraumes über einen Striptease für seinen Begleiter Z verhandelte, dem er auf diese Weise ein Geburtstagsgeschenk hätte machen wollen.

Aus dem gesamten Akteninhalt (Gendarmerieanzeige, Zeugenaussagen) ist nicht gesichert ableitbar, daß die Bwin überhaupt am Tag des Tatvorwurfes in der "Villa M" anwesend war. Dies wurde von den Gendarmeriebeamten offenbar nur aus ihrer sonstigen Erfahrung unterstellt. Sie verzichteten laut Anzeige auf eine Befragung der mit Familiennamen bezeichneten Frauen, da diese derartige Vorfälle bestreiten würden. In den Zeugenaussagen ist nur von Frauen bzw Prostituierten die Rede, ohne daß irgendwelche Namen - auch keine Rufnamen - genannt worden wären. Die Bwin beschränkte sich in ihrer Stellungnahme zum bekanntgegebenen Beweisergebnis vom 27. März 1997 auf die Behauptung, daß sie keine Verwaltungsübertretung nach dem AIDS- und Geschlechtskrankheitengesetz in der Nacht vom 21. auf 22. Oktober 1995 in Unterach am Attersee, Kaplanstraße 1, begangen hätte. Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis in der rechtsirrigen Meinung, daß keine weiteren Erhebungen und Beweise mehr notwendig wären, weil die Anbahnung jedenfalls als erwiesen anzusehen wäre.

Der erkennende Verwaltungssenat stellt dazu fest, daß nach Ausweis der vorgelegten Akten und nach der Einlassung der Bwin im bisherigen Verfahren nicht einmal angenommen werden kann, daß sich diese am Vorfallstag tatsächlich in der "Villa M" befand. Von einer Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch die Bwin an diesem Tag kann daher naturgemäß noch weniger ausgegangen werden. Im übrigen ist auch der erhobene Tatvorwurf verfehlt, was im folgenden noch darzulegen ist.

4.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, daß eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verst Sen VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A, 971).

Die belangte Behörde hat die oben näher dargestellte Rechtslage nicht hinreichend beachtet und einen unzureichenden Tatvorwurf erhoben, der weder die wesentlichen Tatbestandsmerkmale anführt, noch anhand der Umstände des Einzelfalles konkretisiert ist. Das angelastete Tun, die Bwin habe zu einer bestimmten Zeit im Freizeitclub "Villa M" "die Anbahnung zur Prostitution ausgeübt", ohne sich vorher amtsärztlich untersuchen zu lassen, trifft nicht die nach den einschlägigen Tatbeständen des § 9 Abs 1 Z 2 AIDS-Gesetz 1993 und des § 1 der Prostitutionsverordnung als verboten umschriebene Tätigkeit, bei der es um die gewerbsmäßige Vornahme oder Zulassung sexueller Handlungen geht. Die angelastete bloße Anbahnung der Prostitution (die Ausübung der Anbahnung ist wieder nur Anbahnung), die im übrigen in keiner Weise konkretisiert wurde, stellt im gegebenen Zusammenhang noch keine verbotene sexuelle Handlung dar.

5. Da der angelastete Sachverhalt nach der Aktenlage als nicht erwiesen erscheint und da die belangte Behörde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 1 und 2 VStG keine tauglichen Tatvorwürfe erhoben hat und das im Straferkenntnis spruchmäßig angelastete Verhalten in dieser Form nicht strafbar erscheint, hatte der erkennende Verwaltungssenat durch seine 3. Kammer und sein Einzelmitglied das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und waren die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

. Beilagen Dr. F r a g n e r Dr. W e i ß

 

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