Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108402/2/Br/Rd

Linz, 19.07.2002

VwSen-108402/2/Br/Rd Linz, am 19. Juli 2002

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn P, vertreten durch Rechtsanwältin betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 11. Juni 2002, Zl. VerkR96-1316-2002-OJ, zu Recht:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des Punktes 1. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe auf 1.000 Euro ermäßigt wird. Im Punkt 2. wird der Berufung keine Folge gegeben und der gesamte Strafausspruch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG;

II. Hinsichtlich des Punktes 1. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 100 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt ein Verfahrenskostenbeitrag. Im Punkt 2. sind als Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 7,20 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Über den Berufungswerber wurde im Punkt 1. des oben bezeichneten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO nach § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe von 1.200 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 384 Stunden und im Punkt 2. eine Geldstrafe von 36 Euro und im Nichteinbringungsfall zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 26.2.2002 um 16.45 Uhr in Linz, Hagenstraße, einen Lkw, Ford Transit, Kz:, bis Hagenstraße Nr. 6, 1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,78 mg/l betrug und er 2. bei dieser Fahrt keinen Führerschein mitführte.
    1. Die Erstbehörde bezog sich bei der Strafzumessung auf den Unwertgehalt der Tat und die Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG. Sie ging von einem dem Berufungswerber als Schätzungsbasis mitgeteilten Monatseinkommen von 1.500 Euro aus. Entgegen der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis fanden sich jedoch im Akt keine Angaben zum Einkommen bzw. den wirtschaftlichen Verhältnissen.

  2. In der dagegen fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreterin erhobenen Strafberufung führt der Berufungswerber aus:
  3. "In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt Herr P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.06.2002, Aktenzeichen Verk96-1316-2002-0J/HA zugestellt am 13.06.2002, innerhalb offener Frist

    B E R U F U N G

    Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird nur aufgrund der Höhe des festgesetzten Strafausmaßes bekämpft und wird dagegen werden nachstehend ausgeführte Berufung erhoben:

    Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen einer Verletzung der Rechtsvorschrift § 99 Abs. 1 a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Ziffer 1 FSG eine Geldstrafe von € 1.200,00 samt der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe also ein gesamt zu zahlender Betrag in Höhe von € 1.359,60 verhängt.

    In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass die Strafbemessung entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse erfolgte. Hingewiesen wurde, dass der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß des Verschuldens der Strafbemessung zugrundegelegt werden mussten und Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den am meisten von der Rechtsordnung verpönten Straftaten, da ihre Gemeingefährlichkeit erwiesen ist, zählen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit bewertet, erschwerend war das Ausmaß der Beeinträchtigung.

    Die Begründung des Straferkenntnisses in der Ausführung des Strafausmaßes ist mangelhaft, da aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Ausmaß nicht tat- und schuldangemessen ist.

    Der Berufungswerber erhält einen Monatslohn in Höhe von € 1.404,34 davon hat er für seinen Sohn, P, der an der TU in Graz Architektur studiert, monatlich einen Beitrag an Studiengeld in Höhe von € 550,00 zu bestreiten, wovon allerdings nur die Miete, Strom, Telefon und Betriebskosten abgedeckt sind. Es sind weitere Zahlungen an P jun. zu leisten, die allerdings bar übergeben werden und die Höhe von ca. € 218,00 monatlich betragen.

    Weiters ist anzuführen, dass der Berufungswerber kein Vermögen besitzt und bis zu diesem Vorfall keine Kreditschulden hatte, jedoch durch den konkreten Vorfall erhebliche Zahlungen nun zu leisten hat. Er mußte die Reparaturkosten des Firmenfahrzeuges der Fa. H in Höhe von € 3.909,00, den Abschleppdienst in Höhe von € 1.287,82 bezahlen und es erwarten ihn noch weitere Zahlungen betreffend Reparatur der am Vorfall beschädigten Garage, die € 10.000,00 oder mehr betragen werden. Der Berufungswerber ist gezwungen, einen Kredit bei seiner Bank aufzunehmen.

    Beweis: Kopie der bezughabenden Belege

    Die Milderungsgründe bestehen darin, dass der Berufungswerber bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und diese Tat zu seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch steht, da der Berufungswerber bis dato keinerlei Verwaltungsstrafverfahren aufzuweisen hat. Er hat die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat und ist ernstlich bemüht, den verursachten Schaden wieder gutzumachen. Er bereut die Tat, die ohnehin schon längere Zeit zurückliegt. Der Berufungswerber hatte aufgrund der dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten, einhergehend mit den Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, bereits genug gelitten und war dies derart erzieherisch wirksam, dass er sich künftig wohlverhalten wird. Es bedarf keiner Verhängung einer derart hohen Geldstrafe wie sie im Straferkenntnis vom 11.06.2002 festgesetzt wurde, um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen der selben Neigung abzuhalten. Es muss von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Berücksichtigt man die obgenannten besonderen Milderungsgründe, so überwiegen diese jedenfalls die Erschwerungsgründe derart, dass aus diesen Gründen eine Ermahnung genügt, jedenfalls aber eine unter € 1.200,00 bestimmte Geldstrafe zu verhängen ist.

    Dies insbesondere deswegen, da der Berufungswerber auch seiner Unterhaltsverpflichtung in der oben angeführten Höhe gegenüber seinem Sohn nachzukommen hat und durch den konkreten Vorfall in eine prekäre finanzielle Situation gerät und seine Existenz gefährdet ist, da er einen Kredit aufnehmen und zurückbezahlen muss, um den entstandenen Schaden bezahlen zu können.

    Unter Verweis auf obige Ausführungen werden gestellt die

    A N T R Ä G E

    Die Berufungsbehörde möge der gegenständlichen Berufung Folge geben und das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.06.2000, (gemeint wohl 2002) Verk96-1316-2002-0J/HA dahingehend abändern, dass der Berufungswerber im Sinne des § 21 VStG bescheidmäßig ermahnt wird, und im übrigen von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird;

    in eventu die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln in eventu die Geldstrafe auf die Hälfte der Mindeststrafe herabzusetzen."

  4. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung war hier angesichts einer bloßen Strafberufung und mangels entsprechenden Antrages nicht erforderlich (§ 51 Abs.3 Z2 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich mit Blick auf die mit der Berufung vorgelegten Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Der Berufungswerber belegt mittels Lohnzettel vom März u. April d.J sein Monatsnettoeinkommen mit 1.404,34 Euro. Mit weiteren Belegen (Telefonrechnung, Mietenvorschreibung u. a.) werden die in der Berufung genannten Verbindlichkeiten belegt. Auch die durch den mit der gegenständlichen Fahrt dem Berufungswerber entstandenen Schäden wird eine Belastung in der Höhe von ca. 4.000 Euro glaubhaft gemacht.

Diese Umstände wurden bzw. konnten von der Behörde erster Instanz bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.

Daher kommt mit dem Hinweis auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Strafberufung im Punkt 1. teilweise Berechtigung zu. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit, konnte aber angesichts des hohen Alkoholisierungsgrades, innerhalb des den Strafrahmen nach § 99 Abs.1a StVO den Strafsatz normierenden Bereichs, mit der Mindeststrafe in Höhe von 872 Euro nicht das Auslangen gefunden werden. Bei unveränderter Ersatzfreiheitsstrafe schien jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem nunmehr festgelegten Strafausmaß, dem Strafzweck genüge getan zu sein.

4.1. Im weiteren Umfang erweisen sich jedoch die Berufungsanträge als unbegründet.

Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, von der Verhängung einer Strafe absehen. Sie kann unter diesen Voraussetzungen den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nachdem unter Würdigung der vorliegenden Alkoholisierung die hier konkret durch einen Unfall besonders deutlich zum Ausdruck gelangenden negativen Tatfolgen gerade als nicht bloß unbedeutend qualifiziert werden können, scheidet ex lege eine bloße Ermahnung aus (vgl. VwGH 16.3.1987, 87/10/0024, sowie VwGH 28.10.1980, 263 u. 264/80).

Aber auch die Anwendung des § 20 VStG scheitert in der Tatsache, dass hier die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe weder beträchtlich überwiegen bzw. der Beschuldigte auch kein Jugendlicher ist. Die Mindeststrafe vermag daher weder im Punkt 1. noch im Punkt 2. bis zur Hälfte unterschritten werden.

Dabei bedarf es des "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe", wobei es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe ankommt (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100).

Ebenfalls muss hier auf den Aspekt der Generalprävention (das Lenken im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand der Öffentlichkeit gegenüber als entsprechend ablehnend darzustellen) ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war angesichts der hinsichtlich der Geldstrafe ausschließlich auf § 19 Abs.2 VStG letzter Satz zu stützenden wirtschaftlichen Fakten dem Verhältnis der jeweiligen Strafrahmen angepasst.

Der Berufungswerber soll an dieser Stelle abermals eindringlich darauf hingewiesen werden, dass ein Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im besonderen Maße geeignet ist, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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