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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108406/2/BR/Ke

Linz, 22.07.2002

VwSen-108406/2/BR/Ke Linz, am 22. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juni 2002, Zl. VerkR96-15512-2001, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe zu Punkt 1. auf 70,00 Euro und zu Punkt 2. auf 110,00 Euro und die Eratzfreiheitsstrafen auf 36 und 60 Stunden ermäßigt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 65/2002 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 7,00 und 11,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach 1) Art.15 Abs.7 der VO Nr.3821/85 u. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 und 2) § 42 Abs.2 Straßenverkehrsordnung (StVO) iVm. § 1 der Sommerreiseverordnung, BGBI.Nr.208 vom 7.7.2000 u. § 99 Abs.2 lit.a StVO

Geldstrafen von 1. 145 Euro und für den Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 2. 218 Euro und für den Nichteinbringungsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er - wie am 4.8.2001 um 08.45 Uhr im Gemeindegebiet Enns auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 155.300 in Fahrtrichtung Wien festgestellt worden sei - als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, pol.Kz. u., 1) das Schaublatt der laufenden Kalenderwoche sowie das Schaublatt für den letzten Lenktag der Vorwoche nicht mitgeführt bzw. dem Kontrollbeamten nicht ausgehändigt habe und

2) als Lenker eines Sattelkfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t an diesem Samstag um 08.45 Uhr Straßen mit öffentlichem Verkehr befahren habe, obwohl in den Monaten Juli u. August jeweils an Samstagen von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr dies verboten ist (Ausnahmebewilligung mit 15.7.2001 abgelaufen).

1.1. Bei der Strafzumessung legte die Behörde erster Instanz ein Monatseinkommen in Höhe von 1.000 Euro zu Grunde. Sie ging von keinen strafmildernden und keinen straferschwerenden Umständen aus. Die strafgerichtliche Verurteilung des Berufungswerbers, die im Zusammenhang mit der in Verbindung mit der gegenständlichen Fahrt getätigten Fälschung eines Beweismittels erfolgte, wurde nicht dem Doppelbestrafungsverbot entgegenstehend erachtet.

2. Mit seiner als fristgerecht eingebracht zu wertenden, jedoch fälschlich als Beschwerde bezeichneten Berufung stellt der Berufungswerber keine Tatsachenfeststellungen in Abrede. Inhaltlich bringt er zum Ausdruck die Forderung (gemeint wohl die Geldstrafe) sei zu spät erhoben worden. Er sei zwischenzeitig nicht mehr bei dieser Firma beschäftigt. Man habe daher ohne Kenntnis seiner gegenwärtigen Situation diese Strafe festgelegt. Da sein Arbeitslosengeld nur 50% seines früheren Einkommens betrage, habe er die Strafe absitzen wollen, was ihm aber von der österreichischen Behörde nicht ermöglicht worden sei. Aus diesem Grunde bitte er die Strafe entsprechend seines Einkommens festzulegen. Da er dzt. arbeitslos sei, wäre er auch bereit die fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe in Österreich abzusitzen. Zu berücksichtigen wäre auch, dass er nicht für sich gefahren sei, sondern von der Firma (gemeint wohl seinem damaligen Arbeitgeber) dazu genötigt wurde. Im Januar habe er ein abermaliges solches Begehren seiner Firma abgelehnt, was zu seiner Kündigung führte.

Diesen Berufungsausführungen wurde eine Bescheinung vom Arbeitsamt beigelegt, sowie die Änderung seiner Anschrift angemerkt.

2.1. Mangels eines gesonderten Antrages auf Anberaumung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung kann hier eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Auf Grund der dem h. Verfahrensakt beigeschlossenen Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. - Verkehrsabteilung (GZ P-3508/01/ST) und dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Enns, (AZ: 2 U 90/01 i) steht fest, dass der Berufungswerber im Zusammenhang mit der im Spruch umschriebenen Fahrt ein falsches Beweismittel, mit welchem ihm für den Zeitraum vom 27.7.01 bis 4.8.01 ein Zeitausgleich bescheinigt wurde, obwohl er in diesem Zeitraum Transportfahrten durchführte, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht bzw. vorgelegt habe. Diesbezüglich wurde er in Abwesenheit zu 40 Tagessätzen zu je 250 S (sohin einer Gesamtgeldstrafe von [damals noch] 10.000 S) verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde vom Gericht mit 20 Tagen bemessen. Gemäß § 43 Abs.1 StGB wurde ihm diese Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen.

Unstrittig ist, dass hier der Berufungswerber, die im Spruch zur Last gelegten, Vorschriften nicht beachtete. Diese stehen aber, wie von der Behörde erster Instanz im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zutreffend festgestellt, hinsichtlich des darin zum Ausdruck gelangenden Schutzzwecks nicht mit jenem der durch gerichtliche Bestrafung betroffenen Beweismittel im überwiegenden Wirkungszusammenhang. Das Mitführen von Schaublättern dient Überprüfungsmöglichkeiten, während die Missachtung des Fahrverbotes ebenfalls mit der zur Vorlage gebrachten "gefälschten Beweismittel" weitgehend keinen identen Schutzzweck abdeckten.

Diese Feststellungen sind hier zu treffen, weil der Berufungswerber zumindest anzudeuten scheint, sich wegen dieses im Verlaufe der hier verfahrensgegenständlichen Amtshandlung aufgedeckten Vorfalls bereits bestraft zu fühlen, obgleich er sich mit seinem Berufungsvorbringen dann letztlich doch nur gegen das Strafausmaß wendet.

Glaubhaft macht der Berufungswerber jedoch, dass er hier offenbar nicht primär in seinem, sondern unter dem Druck und dem Interesse seines Arbeitgebers handelte. Ebenfalls ergibt sich im Gegensatz zur Annahme im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz der Umstand der zwischenzeitig bestehenden Arbeitslosigkeit als Grundlage für geänderte Voraussetzungen bei der Strafzumessung.

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat folgendes erwogen:

4.1. Obwohl es auf sich bewenden könnte, soll hier in Kürze auf den rechtlichen Aspekt des Verbotes der Doppelbestrafung eingegangen werden.

Mit der o.a. gerichtlichen Bestrafung wurde jedenfalls nicht überwiegend jener Schutzzweck von der Bestrafung erfasst, der hier mit Punkt 1. herangezogenen Verwaltungsstraftatbestand - nämlich das Vorlegen der Schaublätter der laufenden und des letzten der Vorwoche - betroffen wurde. Der Verwaltungsstraftatbestand ist spezieller und demnach vom gerichtlichen Tatbestand und dem damit geahndeten Tatbild nur teilweise umfasst (Karim Giese, Newsletter 6/1997, mit Hinweis auf EGMR Gradinger/Österreich v. 23. Oktober 1995, A/328-A u.a., siehe auch VfGH 11.3.1998, G 262/97, G 328/97 mit weiteren Judikaturhinweisen). Ein gänzlich anderes Schutzziel liegt dem Punkt 2. Des Straferkenntnisses zu Grunde.

4.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

4.3. Konkret kann hier dem Berufungswerber ein subjektiv tatseitig geringeres Verschulden zugedacht werden. Dies insbesondere mit Blick auf die hier vom Berufungswerber durchaus glaubhaft dargelegte "psychologische Zwangsausübung" zur Missachtung von Vorschriften im Fernverkehr seitens des Arbeitgebers. Die Kraftfahrer gelangen dadurch, wie Medienberichten in jüngerer Vergangenheit (Frächterskandal) immer wieder zu entnehmen war, in eine für den Lenker oft nur schwer handhabbare Pflichtenkollision. Sie befinden sich darin im Widerstreit zur Erwartungshaltung des Unternehmens mit Blick auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes einerseits und den umfassenden Pflichten der Straßenverkehrs-, Kraftfahr- u. internationalen Güterverkehrs andererseits.

Da gesetzliche Pflichten höherwertig als subjektive Interessen gelten, sind derartige Fehlverhalten dennoch weder gerechtfertigt noch entschuldbar.

Mit dem Verstoß gegen diese Schutzvorschriften werden öffentliche Interessen nachhaltig geschädigt, sodass es insbesondere aus Gründen der Generalprävention deren strengen Ahndung bedarf.

Angesichts eines bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmens kann unter Bedachtnahme auf die nunmehr geänderte wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers in Verbindung mit der glaubhaft dargelegten schuldmildernden Zwangslage, mit der nunmehr festgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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