Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108419/4/Ga/Be

Linz, 22.08.2002

 

VwSen-108419/4/Ga/Be Linz, am 22. August 2002

DVR.0690392

Bescheid

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des KM gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, vom 3.Juli 2002, Zl. III-S-2.860/02/B, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig - weil begründungslos - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51 c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Begründung:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 3. Juli 2002 wurde dem Berufungswerber angelastet, er sei schuldig, er habe am 23. Jänner 2002 um 23.53 Uhr in der Stadt Wels, Linzerstraße Höhe Haus Nr. 202a, ein bestimmtes Kfz gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in näher angegebener Weise überschritten. Dadurch habe er § 20 Abs.2 StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 36 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde handschriftlich mittels Fax Berufung eingelegt. Ausgeführt wurde lediglich: "Ich erhebe Einspruch und ersuche um Foto!"

Mit h. Note vom 23. Juli 2002 richtete der Unabhängige Verwaltungssenat an den Berufungswerber folgende Aufforderung:

"Ihre schriftliche Berufung vom 10. Juli 2002 (von Ihnen als "Einspruch" bezeichnet" und per Fax am 16.7.2002 bei der belangten Behörde eingebracht) enthält nicht die vom Gesetz (§ 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG) vorgeschriebene Begründung. Das schlichte Ersuchen "ums Foto" teilt dem Tribunal keine konkreten Gründe mit, aus denen Sie das Straferkenntnis bekämpfen.

Soweit Sie mit Ihrem Ersuchen "ums Foto" jedoch lediglich zum Ausdruck bringen wollten, dass Sie Akteneinsichtnahme begehren, können Sie jederzeit (während der Amtsstunden hier im Senatsgebäude) die Einsicht in den von der belangten Behörde dem Tribunal vorgelegten Strafakt durchführen bzw durchführen lassen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen halte ich fest, dass Sie in dieser Verwaltungsstrafsache, wie aus dem Akt ersichtlich, schon von der belangten Behörde unzweifelhaft aufgefordert wurden, in das von Ihnen begehrte (von der Behörde beigeschaffte) Radarfoto Einsicht zu nehmen und Sie dieser Aufforderung ohne Angabe von Gründen jedoch nicht nachgekommen sind."

Gemäß § 13 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) wurde dem Berufungswerber aufgetragen, die fehlende Begründung des Rechtsmittels bis spätestens Freitag, 9. August 2002 (einlangend) nachzuholen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass, wenn der Begründungsmangel nicht innerhalb dieser Frist von ihm behoben werde, seine Berufung von Gesetzes wegen als unzulässig, weil begründungslos, zurückzuweisen sein wird.

Der Berufungswerber verschwieg sich zu dieser Aufforderung, weshalb wie im Spruch zu verfügen war.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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