Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107431/17/BI/KM

Linz, 08.05.2001

VwSen-107431/17/BI/KM Linz, am 8. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, vom 9. Jänner 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. Dezember 2000, VerkR96-388-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 3. April 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:    

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 700 S (entspricht 50,87 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.    

Rechtsgrundlage: zu I.: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, ァァ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu II.: ァ 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß ァァ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S (70 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. Jänner 2000 um 9.42 Uhr als Lenker des Lkw in R. auf der B bei km 25.866 in Fahrtrichtung H die mittels Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 42 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 350 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (ァ 51c VStG). Am 3. April 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Behördenvertreters Mag. Z, der Zeugen RI A und GI G sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt. Weder der Bw noch sein rechts-freundlicher Vertreter sind zur Verhandlung erschienen, obwohl die Parteienladung bereits mit 7. März 2001 zugestellt wurde. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet.   3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Messergebnis sei nicht verwertbar, weil die Messung unsachgemäß durchgeführt worden sei; es müsse im Gegenteil von einer massiven Beeinflussung des Messergebnisses zu seinen Ungunsten ausgegangen werden. Das zum Beweis dafür beantragte SV-Gutachten sei nicht eingeholt worden; ebenso wenig seien die Bedienungsanleitung und die Wartungs-unterlagen des Lasergeräts beigeschafft worden. Gerade durch die Nichtverwendung eines Stativs und die Messung im spitzen Winkel sei es zu einer Irritation des Messergebnisses gekommen. Es wurde weiters die ergänzende Einvernahme des Meldungslegers beantragt zur Messentfernung ("ca 237 m") und behauptet, wegen der Streuung der Laserstrahlen bei zunehmender Entfernung sei bei 300 bis 400 m eine taugliche Messung nicht mehr gegeben. Im Übrigen wird die Einstellung des Verfahrens beantragt.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins an der Kreuzung B-K, Gemeinde R, und einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die bisherige Verantwortung des Bw berücksichtigt, der Behördenvertreter gehört, die Zeugen einvernommen, in die Verordnung des Bezirkshauptmannes von Ried/I. vom 17. November 1998, VerkR10-G39-1998, Einsicht genommen und ein technisches Gutachten des Amtssachverständigen eingeholt wurde.   Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: RI A und GI G, beide Beamte des GP R, die für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermessgeräten geschult und geübt sind, führten am Vorfallstag im Bereich der Kreuzung B-K in R ab 9.20 Uhr Lasermessungen durch, wobei der Standort des nach außen hin als Gendarmeriefahrzeug erkennbaren VW-Busses bei km 25.629 der B141 so gewählt war, dass von der Position im Bereich der geöffneten Heckklappe der aus Richtung M ankommende Verkehr auf größere Entfernung anvisiert werden konnte. RI A, der nach eigenen Angaben die vom Hersteller des verwendeten Lasermessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 5688, vorgeschriebenen Einstiegstests, nämlich die Gerätefunktionskontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die 0-km/h-Messung ohne Feststellung irgendwelcher Funktionsmängel durchgeführt hatte, visierte um 9.50 Uhr den auf der B aus Richtung M kommenden Lkw des Bw, der auf einer Fahrbahnkuppe zu sehen war, im Bereich des vorderen Kennzeichens an und bei der Messung ergab sich auf eine Entfernung von 237 m eine Geschwindigkeit von 116 km/h statt der dort erlaubten 70 km/h. Die Messung wurde im Stehen unter Verwendung der als Originalteil beim Lasermessgerät mitgelieferten Schulterstütze durchgeführt, die ein Verwackeln weitgehend verhindert. Der Zeuge führte aus, er habe bei der Anzeige eine Entfernung von "ca 237 m" angegeben, weil auf dem Display des Lasermessgerätes die Meter auf eine Komastelle genau angegeben werde, die ab- bzw aufgerundet werde. Daraus habe sich der als Tatort angeführte km 25.866 ergeben. Der Bw habe sich bei der Anhaltung damit verantwortet, er habe die 70 km/h-Beschränkung nicht gesehen. Da sich zum Messzeitpunkt kein anderes Fahrzeug im Messbereich befunden habe, schloss der Zeuge jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug dezidiert aus. Er legte auch dar, dass die Messung des Lkw von vorne mit einer geringen Winkelabweichung von 0 Grad erfolgte.   GI G gab bei seiner Zeugeneinvernahme an, er habe zur Zeit der Messung des Lkw selbst eine Amtshandlung durchgeführt und die Messung nicht mitbekommen. Er habe auch von der Amtshandlung nichts gehört, weil diese ohne besondere Vorkommnisse verlaufen sei und er selbst weitere Lasermessungen anderer Fahrzeuge durchgeführt habe. Er konnte auch nicht sagen, ob dem Bw die Displayanzeige von RI A gezeigt worden sei. Das Gerät habe jedenfalls tadellos funktioniert.   Bei der Verhandlung eingesehen wurde der Eichschein des Lasermessgerätes Nr. 5688, aus dem hervorgeht, dass die letzte Eichung vor dem Vorfall am 16. Juni 1997 mit Nacheichfrist 31. Dezember 2000 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungs-wesen durchgeführt wurde. Auch das Messprotokoll wurde vorgelegt, ebenso die Verordnung des Bezirkshauptmannes von Ried/I. vom 17. November 1998, VerkR10-G39-1998, samt Beilagen, aus denen sich für die B in Fahrtrichtung W von km 26.008 bis km 25.698 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h (in Verbindung mit einem Überholverbot von mehrspurigen Kraftfahrzeugen) ergibt.   Laut Gutachten des technischen Amtssachverständigen Ing. R sind Lasermessgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E für Messentfernungen von 30 bis 500 m und für Geschwindigkeiten von 10 bis 250 km/h zugelassen. Da der Exekutivbeamte mit der Funktion und Bedienung sowie den messtechnischen Eigenschaften des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers (Laser-VKGM), insbesondere auch mit der Möglichkeit von Fehlmessungen, vertraut sei, könne auch auf Grund seines Ausbildungsstandes und seiner Erfahrung davon ausgegangen werden, dass er das Gerät gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet habe. Das vorgelegte Messprotokoll stelle den Nachweis für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme des Gerätes dar. Eine Fehlmessung sei nicht erfolgt, sondern der Geschwindigkeitswert "116" angezeigt worden, was einer gemessenen Geschwindigkeit von 116 km/h entspreche. Davon seien die Verkehrsfehlergrenzen von +/- 3% bei Messwerten über 100 km/h abzuziehen, was unter Abrundung zugunsten des Bw die der Anzeige zugrundegelegte Geschwindigkeit von 112 km/h ergebe. Auf Grund der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen (Punkt 2.3 der Zulassung Zl 43427/92, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993) dürfen bei der Messung Laser-VKGM frei in der Hand gehalten werden oder an einem Streifenfahrzeug montiert sein. Laut Punkt 2.10 dieser Bestimmungen sind "die Messergebnisse des Laser-VKGM innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 Grad bildet. Da dieser Winkel in der Praxis üblicherweise von 0 Grad verschieden ist, entstehen dadurch zusätzliche systematische Fehler: die Messwerte verringern sich gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels (zB entsteht bei einem Winkel von 14 Grad ein zusätzlicher Fehler von -3%), dh sie verändern sich zugunsten des kontrollierten Fahrzeug-lenkers." Daraus folgt nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen, dass zum einen sowohl die Messentfernung als auch die gemessene Geschwindigkeit innerhalb der in der Zulassung genannten Werte liegen, bei Verwackeln keine falsche Geschwindigkeitsanzeige sondern eine "Erroranzeige" entstanden wäre und der horizontale Durchmesser des Laserlichtflecks bei der Messentfernung von 237 m 71,1 cm beträgt, insgesamt gesehen jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer ordnungsgemäß zustande gekommenen und gültigen Messung auszugehen ist.   Weiters wurde vom erkennenden Mitglied am 3. April 2001 ein Ortsaugenschein im genannten Kreuzungsbereich durchgeführt und festgestellt, dass die Aufstellungsorte der in der Verordnung genannten Vorschriftszeichen gemäß ァァ 52a Z13a und 52a Z11 StVO 1960 mit der Kilometrierung der B141 in der Natur übereinstimmten.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß ァ 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.   Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laser-VKGM der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindig-keitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144 ua).   Im gegenständlichen Fall vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes zu erkennen, und es weist auch nichts auf eine Fehlmessung hin, zumal sich zum einen ein Messwert und keine Error-Anzeige ergeben hat, zum anderen der von RI A angezeigte, auf eine Entfernung von 237 m erzielte Messwert von 112 km/h innerhalb der in der Zulassung enthaltenen Bestimmungen liegt. Es besteht auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere des technischen Sachverständigengutachtens (auch zu den Einwänden des Bw), kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den Tatvorwurf. Auch wurden die vorgesehenen Eichfehlergrenzen, nämlich bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 % vom Messwert, ds zugunsten des Bw 4 km/h, abgezogen und ein Wert von 112 km/h dem Tatvorwurf zugrunde gelegt, was eine Überschreitung der an dieser Straßenstelle verordneten und ordnungsgemäß kundgemachten Geschwindig-keitsbeschränkung auf 70 km/h um immerhin 42 km/h entspricht.   Aus diesen und den im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu den Argumenten des Bw angestellten Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass dieser als Lenker des Lkw SL-399CZ zum genannten Zeitpunkt den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des ァ 5 Abs.1 VStG handelt und bloßes Übersehen einer Geschwindigkeitsbeschränkung bei erforderlicher Aufmerksamkeit als Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ungeeignet ist, hat der Bw sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.   Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des ァ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses das Einkommen des Bw mit 15.000 S monatlich und dem Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen und eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1997, die noch nicht getilgt ist, als erschwerend berücksichtigt.   Dem ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ァ 19 VStG nichts entgegenzusetzen, wobei außerdem zu bemerken ist, dass die eingehaltene Geschwindigkeit auch weit über der generell auf Freilandstraßen erlaubten liegt, sodass jedenfalls von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Eine Herabsetzung der Strafe war angesichts general- und vor allem spezialpräventiver Überlegungen nicht zu erwägen. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 ?) zu entrichten.   Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: Lasermessung als Grundlage für Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung à Bestätigung.
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