Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107446/8/Fra/Ka

Linz, 23.03.2001

VwSen-107446/8/Fra/Ka Linz, am 23. März 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn PA, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.11.2000, AZ. CSt.-34.480/00, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 4.10.2000, AZ. S 0034480/LZ/00, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die gegenständliche Strafverfügung postalisch hinterlegt wurde, worauf sie am 31.10.2000 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, weshalb sie mit diesem Tag gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als zugestellt gilt. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen betragende Einspruchsfrist ist demnach am 14.11.2000 abgelaufen, der Einspruch wurde jedoch erst am 15.11.2000 zur Post gegeben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). 3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant: Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 31.10.2000 beim Postamt 4020 Linz durch Hinterlegung zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 15.11.2000 der Post zur Beförderung übergeben und ist am 16.11.2000 bei der Strafbehörde eingelangt. Diesen Einspruch hat die BPD Linz mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. 4.1. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zuständige Berufungsbehörde für den gegenständlichen Fall der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. 4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, ist es daher Aufgabe der Berufungsbehörde, über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden. Der Bw bringt vor, dass der 31.10.2000 nicht als Zustelltag gewertet werden könne, weil das Schriftstück an diesem Tage beim Postamt 4020 Linz bis 20.00 Uhr nicht abholbereit gewesen sei. Er habe am 31.10.2000 um 19.30 Uhr das Schriftstück beheben wollen, dieses sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht auffindbar gewesen. Aufgrund einer entsprechenden Anfrage beim Postamt 4020 Linz teilte dieses mit Schreiben vom 19.2.2001 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass grundsätzlich hinterlegte Rückscheinbriefe ab 17.00 Uhr zur Abholung beim Schalter bereit sind (wie auf den Hinterlegungsanzeigen angegeben). Sollte dies in Ausnahmefällen (zB. verspätete Rückkehr des Zustellers) nicht möglich sein, wird dem Kunden der erfolglose Behebungsversuch auf die "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" postamtlich bestätigt. Da auf der gegenständlichen Verständigung keine derartige Bestätigung erfolgt ist, wurde am angegebenen Tag auch kein Behebungsversuch unternommen. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, dieses Schreiben hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass, sollte die Abholung des Schriftstückes aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, dies auf der "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" vermerkt würde. Im gegenständlichen Fall befindet sich kein diesbezüglicher Vermerk. Tatsächlich wurde die Strafverfügung erst am 10.11.2000 vom Bw behoben, wie dies aus der "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" hervorgeht. Dem Argument des Bw, dass die Abholfrist erst mit 2.11.2000 begonnen hat, weshalb der von ihm eingebrachte Einspruch als fristgerecht anzusehen ist, kann aus den angeführten Gründen nicht beigetreten werden. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten. Dr. F r a g n e r Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt; VwGH vom 24.08.2001, Zl.:2001/02/0174-3
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