Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107487/15/SR/Ri

Linz, 24.04.2001

VwSen-107487/15/SR/Ri Linz, am 24. April 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M L, vertreten durch Mag. C S, S, S, gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von V vom 11. Dezember 2000, Zl. VerkR96-4352-2000 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:   I. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1 wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   II. Der Kostenanspruch hat zu entfallen.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe: 1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis (Spruchpunkt 1) des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben am 5.2.2000 um 12.10 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen V in V auf der Dstraße gelenkt und es dabei 1) unterlassen, auf Höhe des Anwesens Dstraße nur so weit rechts zu fahren, wie Ihnen dies ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre (nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und Verkehrsunfall verursacht).   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7 Abs.1 StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von Schilling falls diese unein- gemäß § bringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von S 500,00 24 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 50,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); 2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 12.1.2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Jänner 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass § 7 Abs.1 StVO deshalb nicht Rechnung getragen worden sei, zumal der Bw von der Fahrbahn abgekommen und dadurch einen Unfall verursacht habe.   Bei der Strafbemessung sei auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden. Erschwerungsgründe seien keine vorgelegen, mildernd wäre zu werten gewesen, dass keine einschlägigen Verwaltungsstrafen vorgelegen seien.   2.2. Dagegen bringt der Bw ua vor, dass zu § 7 Abs.1 StVO ebenfalls auf Mangelhaftigkeit des Verfahrens hingewiesen würde. Es sei weder die Fahrlinie des Beschuldigten in Bezug auf die Fahrbahnbreite festgestellt bzw ermittelt worden, noch wäre die Strafbarkeit nach § 7 Abs.1 StVO erschließbar.   3. Die Bezirkshauptmannschaft V hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Beide Verfahrensparteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.   3.1. Aus dem Akt (Anzeige) ist ersichtlich, dass der Bw aufgrund nicht angepasster und offensichtlich überhöhter Geschwindigkeit rechtsseitig von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Gartenzaun bzw. gegen Betonsäulen geprallt ist. Ein Ermittlungsverfahren zu dieser Anlastung hat nicht stattgefunden, sondern dem Bw wurde ohne entsprechender Anhaltspunkte eine Übertretung gemäß § 7 Abs.1 StVO vorgeworfen. In der Erkenntnisbegründung "erscheint" die Übertretung als erwiesen, da der Bw rechts von der Fahrbahn abgekommen sei und dadurch einen Unfall verursacht habe. 3.2. Der Bw hat bestritten, dass er den Tatbestand des § 7 Abs.1 StVO erfüllt hat und die Behörde erster Instanz "scheint" nur anzunehmen, dass die angelastete Übertretung erwiesen sei, da dadurch ein Unfall verursacht worden ist. Die in der Anzeige getätigten Feststellungen und Anführungen weisen darauf hin, dass der Bw aufgrund überhöhter Geschwindigkeit die dargestellten Beschädigungen verursacht hat. Ein tatbestandsmäßiges Verhalten gemäß § 7 Abs.1 StVO kann daraus nicht abgeleitet werden. Betreffend einer allfälligen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde keine Verfolgungshandlung gesetzt.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. § 7 StVO bestimmt unter der Überschrift "Allgemeine Fahrordnung" im hier in Betracht kommenden ersten Satz des Abs.1, dass der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz kann dieser Bestimmung nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn - soweit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) - rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen, die rechts von der Fahrbahn gelegen sind, lässt sich daraus nicht ableiten (vergleiche VwGH 10.10.1995, 95/02/0276).   Wie unter Punkt 3.1. ausgeführt hat der Bw die Fahrbahn nach rechts verlassen. Dieses Verhalten wird vom Verbotszusatz des § 7 Abs.1 StVO nicht erfasst.   4.2. § 45 Abs.1 Z2 VStG (auszugsweise): Die Behörde hat von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn ...... 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat ...   Da der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkt 1) aufzuheben und die Einstellung zu verfügen.   5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: rechter Fahrbahnrand, neben dem rechten Fahrbahnrand

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