Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107495/12/Sch/Rd

Linz, 08.05.2001

VwSen-107495/12/Sch/Rd Linz, am 8. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 4. Februar 2001, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11. Jänner 2001, S 7392/ST/00, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. April 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden berichtigt wird.   II. Der Berufungswerber hat als diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (entspricht 7,27 €), ds 20 % der zu Faktum 1 verhängten Geldstrafe, zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: §§ 62 Abs.4 iVm 66 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 2001, S 7392/ST/00, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 76 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen (richtig wohl 16 Stunden) verhängt, weil er am 31. August 2000 gegen 21.35 Uhr in S (sog. "A") als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten habe (Faktum 1).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen die Strafhöhe erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S (Strafrahmen bis zu 10.000 S) hält einer Überprüfung anhand dieser Kriterien ohne weiteres stand. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber durch die gesetzte Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 einen Verkehrsunfall herbeigeführt. Nach der Beweislage kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber - offenkundig in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - überraschend, nach Aussage des zweitbeteiligten Unfalllenkers sogar mutwillig, die Fahrbahn betreten hat. Wenn man dem Rechtsmittelwerber dennoch keinen Vorsatz unterstellen will, dass er also bewusst vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn betreten wollte, so muss ihm zumindest ein beträchtliches Maß an Sorglosigkeit zugerechnet werden. Angesichts der Gefährlichkeit der durch ihn herbeigeführten Situation erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S keinesfalls überhöht.   Milderungsgründe kamen dem Rechtsmittelwerber keine zu Gute. Vielmehr ist er mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt, darunter eine Übertretung nach der StVO 1960.   Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein wird, anderenfalls sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.   Die Berichtigung des Strafausspruches erfolgte, zumal die Strafbehörde aufgrund eines einem Schreibfehler gleichzuhaltenden Versehens offenkundig die Ersatzfreiheitsstrafen für die beiden im Straferkenntnis verhängten Geldstrafen unrichtig der jeweils anderen zugeordnet, also vertauscht, hat. Hinsichtlich Faktum 2 ist bereits eine gesonderte Entscheidung ergangen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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