Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107502/10/Sch/Rd

Linz, 03.05.2001

VwSen-107502/10/Sch/Rd Linz, am 3. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des D vom 6. Februar 2001 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 23. Jänner 2001, VerkR96-14919-2000-Sch, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. April 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 18.000 S (entspricht 1.308,11 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.   II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 1.800 S (entspricht 130,81 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2001, VerkR96-14919-2000-Sch, über Herrn D, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt, weil er am 10. Dezember 2000 um 16.50 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Altheimer Bundesstraße B 148 von Aspach kommend in Richtung Braunau gelenkt habe. Unmittelbar nach der Tankstelle B im Ortsgebiet Altheim sei er rechts in den Uferweg M eingebogen und weiter bis zum Wohnhaus gefahren. Er habe sich hiebei in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,89 mg/l = 1,78 Promille Blutalkohol) befunden (Faktum 1).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da bezüglich Faktum 1 eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Der Berufungswerber verantwortet sich damit, die ihm zur Last gelegte Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht durchgeführt zu haben. Sein Fahrzeug sei - nach einer Fahrt um die Mittagszeit, die nicht verfahrensgegenständlich ist - den Nachmittag über auf dem Anwesen, in welchem er wohnhaft ist, abgestellt gewesen. Er habe lediglich eine kurze Fahrt hierauf, also auf einer nicht-öffentlichen Straße, unternommen, bei welcher auf ihn geschossen worden sei. Dabei sei das Fahrzeug beschädigt worden und er habe deshalb die Gendarmerie herbeigerufen. Nach der Aktenlage hat er weder bei dieser Amtshandlung noch anlässlich der anschließend am Gendarmerieposten mit ihm aufgenommenen Niederschrift behauptet, nicht selbst der Lenker gewesen zu sein bzw eine andere Person benannt. In dieser Niederschrift heißt es ua, der Berufungswerber habe seinen Pkw von Aspach kommend in Richtung Altheim gelenkt, wo er bei einer Bekannten gewesen sei. Gegen 16.15 Uhr sei er zu Hause angekommen und wollte rückwärts auf das Grundstück einfahren, wobei er beschossen worden sei (diese Behauptung konnte von den erhebenden Beamten nicht verifiziert werden).   In der Niederschrift vom 28. Dezember 2000 vor der Strafbehörde hat der nunmehrige Berufungswerber allerdings angegeben, die erwähnte Fahrt nicht unternommen zu haben.   Die anlässlich der oa Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungslegerin hat glaubwürdig angegeben, dass der Berufungswerber weder bei der Amtshandlung vor Ort noch bei der oben erwähnten und noch am selben Tag abgefassten Niederschrift auch nur ansatzweise seine Lenkereigenschaft in Abrede gestellt bzw eine dritte Person als Lenker ins Spiel gebracht habe.   Es entspricht der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein (VwGH 16.11.1988, 88/02/00145, ua).   Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber den erhebenden Gendarmeriebeamten gegenüber die oben erwähnten Angaben gemacht und auch eine darüber errichtete Niederschrift unterfertigt. Diese Angaben haben dann die Meldungslegerin zur Veranlassung einer Alkomatuntersuchung bewogen, zumal beim Berufungswerber eindeutige Alkoholisierungssymptome festgestellt wurden.   Spricht schon der Umstand, dass sich der Berufungswerber gegenüber den Beamten ausdrücklich als Fahrzeuglenker deklariert und diese Angaben bis zur Einvernahme durch die Behörde am 28. Dezember 2000 unbestritten gelassen hat, gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens im Zusammenhang mit einem anderen Lenker, muss auch auf folgenden Umstand Bezug genommen werden:   Die in der Folge für dieses Vorbringen namhaft gemachten beiden Zeugen haben sich einerseits - als Bruder des Berufungswerbers - vor der Strafbehörde der Aussage entschlagen, andererseits - als Bekannten - angegeben, dass am Vorfallstag keine Fahrt mit dem Berufungswerber stattgefunden hätte. Die dadurch zur Beurteilung anstehende Beweislage konnte daher als einzig begründbares und schlüssiges Ergebnis nur erbringen, dass eben der Berufungswerber selbst die verfahrensgegenständliche Fahrt in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand - das Ergebnis der Alkomatuntersuchung wurde nie bestritten - durchgeführt hat.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass alkoholisierte Fahrzeuglenker nicht nur eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, sondern häufig auch eine konkrete. Zahlreiche Verkehrsunfälle müssen auf Alkohol im Straßenverkehr zurückgeführt werden.   Angesichts des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers (0,89 mg/l Atemluft) war die gesetzliche Mindeststrafe des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 von 16.000 S als Untergrenze heranzuziehen. Angesichts dessen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um die zweite einschlägige des Berufungswerbers innerhalb relativ kurzer Zeit gehandelt hat, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 20.000 S grundsätzlich angemessen.   Beim Berufungswerber musste allerdings berücksichtigt werden, dass er sich derzeit in sehr eingeschränkten finanziellen Verhältnissen befindet. Der Genannte hat von seinem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von etwa 15.000 S neben seinem Lebensunterhalt auch für die Rückzahlung von Schulden in der Höhe von ca. 120.000 S zu sorgen. Eine Verwaltungsstrafe soll grundsätzlich die Entsprechung von solchen Rückzahlungsverpflichtungen nicht über Gebühr gefährden.   Einer Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß standen aber angesichts der einschlägigen Vormerkung spezialpräventive Erwägungen entgegen. Hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung ergehen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. Leitgeb
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