Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107503/7/Sch/Rd

Linz, 07.05.2001

VwSen-107503/7/Sch/Rd Linz, am 7. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 6. Februar 2001, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 23. Jänner 2001, VerkR96-14919-2000-Sch, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. April 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.   II. Bezüglich Faktum 2 ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 500 S (entspricht 36,34 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines diesbezüglichen Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2001, VerkR96-14919-2000-Sch, über Herrn D, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 7.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt, weil er am 10. Dezember 2000 um 16.50 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Altheimer Bundesstraße B 148 von Aspach kommend in Richtung Braunau gelenkt habe. Unmittelbar nach der Tankstelle B im Ortsgebiet Altheim sei er rechts in den Uferweg M eingebogen und weiter bis zum Wohnhaus gefahren. Er sei hiebei nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen, weil die Lenkberechtigung mit dem Code 05.02 lediglich für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück berechtige (Faktum 2).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.   2. Gegen Faktum 2 dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hinsichtlich der Sachlage und der Beweiswürdigung auf das im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall ergangene Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Mai 2001, VwSen-107502/10/Sch/Rd, verwiesen. An der Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers bestehen somit keine Zweifel.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung stellt einen schweren Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar.   Die Berufungsbehörde vermeint im vorliegenden Fall dennoch, mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 5.000 S das Auslangen finden zu können. Dies zum einen deshalb, da der Rechtsmittelwerber nicht, wie es wohl der Regelfall einer Übertretung des § 37 Abs.3 FSG sein dürfte, ohne Besitz einer Lenkberechtigung war, also aus welchen Gründen auch immer generell nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt war. Vielmehr hat er sich (lediglich) nicht an die Beschränkung seiner Berechtigung auf die Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gehalten. Zum anderen müssen seine persönlichen Verhältnisse derzeit als eingeschränkt angesehen werden, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf das eingangs zitierte Erkenntnis verwiesen wird.   Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist eine gesonderte Entscheidung ergangen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n