Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107510/9/Fra/Ka

Linz, 19.06.2001

VwSen-107510/9/Fra/Ka Linz, am 19. Juni 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn EC, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.2.2001, AZ.VerkR96-6853-2000-Hu, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.6.2001, zu Recht erkannt:     Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.100,00 Schilling (entspricht 79,94 Euro) herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen; für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 110,00 Schilling (entspricht 7,99 Euro).     Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 64 und 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.400 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 3.6.2000 um 11.32 Uhr im Gemeindegebiet von Inzersdorf, auf der Pyhrnautobahn A 9, bei Autobahnkilometer 15,592, in Fahrtrichtung Kirchdorf/Krems, das KFZ, Kz. im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 60 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel ua vor, dass die Beamten widersprüchliche Aussagen über die angebliche Geschwindigkeitsübertretung getätigt hätten. Wenn differenzierte Angaben bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung an Ort und Stelle und in der nachfolgenden Strafverfügung als glaubwürdige und unbedenkliche Angaben der Beamten angesehen würden, seien an deren Glaubwürdigkeit und der sachgerechten Bedienung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers sehr wohl berechtigte Zweifel angebracht und Gründe bzw Anhaltspunkte einer nicht korrekt durchgeführten Messung gegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land führt im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 2.3.1994, Zl.0238/03/93, hingewiesen habe, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist. Demnach sei dem Beamten die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Der VwGH stelle weiters fest, dass die Zumutung keine Feststellung auf sachliche und richtige Bedienung darstellt. So liege es in der Schulung der Beamten, dieses Gerät ordnungsgemäß zu bedienen. Im konkreten Fall könne von einer ordnungsgemäßen Verwendung aber keine Rede sein, zumal die Beamten selbst widersprüchliche Angaben über die Geschwindigkeit angegeben haben. Der VwGH stelle in seinem Erkenntnis die Grundsätzlichkeit eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers fest, nicht jedoch wird dieses Erkenntnis generell unisono auf alle Fälle umgelegt und schon gar nicht als gegebene Tatsache bestätigt. Sehr wohl hätte ein Lokalaugenschein ein anderes Verfahrensergebnis nach sich ziehen können. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe es unterlassen, dem Einspruch auf Abhaltung eines Lokalaugenscheines auch nur irgendwie stattzugeben, sondern habe diesen mit der Begründung abgelehnt, die Handskizze der Beamten reiche aus, um die angebliche Verkehrsübertretung als gegeben anzunehmen. Seinem Ansuchen sei somit keine Rechnung getragen worden, vielmehr sei sein Antrag mit dem Hinweis abgetan worden, ein Lokalaugenschein hätte kein anderes Ergebnis gebracht. Die Behörde habe daher schon a priori die Verwaltungsübertretung - ohne weitere Möglichkeit, seinerseits hiezu Stellung nehmen zu können - gleich festgestellt.   Weiters bemängelt der Bw die Feststellungen der belangten Behörde zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.   3. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und diese am 12.6.2001 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein durchgeführt. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden die Meldungsleger RI. H und BI. S, beide zum Tatzeitpunkt Beamte beim LGK für Oberösterreich, VAASt. K, zeugenschaftlich einvernommen. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt, durch Einholung der Kopie des Eichscheines für das gegenständliche Messgerät und durch Einholung des Messprotokolles.   Demnach ist die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung erwiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den zeugenschaftlichen Aussagen der oben angeführten Gendarmeriebeamten. Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung des Messgerätes sowie für eine Fehlfunktion des Gerätes liegen nicht vor. Der die Messung durchgeführt habende Beamte, Herr RI H, führte ua diesbezüglich aus, dass er mit der Funktion, der Bedienung sowie den messtechnischen Eigenschaften des Gerätes vertraut ist und er, seit es dieses Gerät gibt, beinahe bei jedem Außendienst Messungen durchgeführt hat. Am Display des Messgerätes wurden 95 km/h angezeigt. Dieses Messergebnis gab er seinem Kollegen, Herrn BI S, dessen Standort bei der Rampe 1 auf Höhe des Strkm.0,127 war, per Funk durch. Dieser hat den Lenker angehalten und ihm mitgeteilt, dass er mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gemessen wurde.   Die angeblich widersprüchlichen Angaben betreffend die angegebene Geschwindigkeit liegen nicht vor. Laut Punkt 2.10 der Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen betreffend Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der gegenständlichen Bauart sind für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen die Messergebnisse des Laser-VKGM als richtig innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen anzusehen. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen bei Messwerten bis 100 km/h: +/- 3 km/h. Wenn daher mit dem Messgerät eine Geschwindigkeit von 95 km/h gemessen und dem Bw lediglich eine Geschwindigkeit von 92 km/h zur Last gelegt wurde, so ist dies korrekt und entspricht den oa Verwendungsbestimmungen. Laut Punkt 2.6 dieser Verwendungsbestimmungen dürfen Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 m und 500 m vom Laser-VKGM gemessen werden. Es entspricht daher auch die Messentfernung diesen Bestimmungen. Laut eingeholtem Eichschein für das Messgerät wurde dieses am 5.6.1998 geeicht. Die Nacheichfrist läuft am 31.12.2001 ab. Weiters wurden laut Messprotokoll die gemäß den Verwendungsbestimmungen erforderlichen Gerätefunktions- und Zielerfassungskontrollen sowie "0-km/h Messung" durchgeführt.   Die Messung ist daher beweiskräftig. Fachlich untermauerte Einwendungen gegen dieses Ergebnis hat der Bw nicht vorgebracht. Der ihm zur Last gelegte Tatbestand ist daher objektiv und, weil keine Umstände glaubhaft gemacht wurden, die die Fahrlässigkeitsvermutung gemäß § 5 Abs.1 2. Satz VStG entkräften würde, auch subjektiv erfüllt.   4. Strafbemessung:   Die Strafe wurde entsprechend den vom Bw in der Berufungsverhandlung dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen tat- und schuldangemessen festgesetzt. Im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw, die als mildernd zu werten ist, sowie aufgrund des Umstandes, dass im Verfahren keine erschwerende Umstände hervorgekommen sind, konnte die Strafe auf das nunmehr festgesetzte Maß herabgesetzt werden, weil auch diese spezialpräventiven Aspekten genügt.   5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. F r a g n e r

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