Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107512/14/Sch/Rd

Linz, 02.07.2001

VwSen-107512/14/Sch/Rd Linz, am 2. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 16. Februar 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Jänner 2001, VerkR96-3035-2000-BB/KB, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29. Juni 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 440 S (entspricht 31,98 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 30. Jänner 2001, VerkR96-3035-2000-BB/KB, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden verhängt, weil er am 13. April 2000 um 20.37 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in Linz auf der Autobahn A7 bei Kilometer 4,44 auf Höhe Ausfahrt Wegscheid gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritten habe und 116 km/h gefahren sei.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 220 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde vom beigezogenen technischen Amtssachverständigen eine fachliche Stellungnahme zur gegenständlichen Radarmessung abgegeben. Im Zuge der Vorbegutachtung des Aktenvorganges hatte der Sachverständige anhand der beiden Radarfotos eine Nachrechnung der gemessenen Geschwindigkeit unter Zuhilfenahme einer einschlägigen Software durchgeführt. Dieser Vorgang wurde im Wesentlichen bei der Verhandlung erläutert bzw erörtert. Im Ergebnis ist der Sachverständige zu dem begründeten Schluss gekommen, dass die Messung fachlich zu stützen ist. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Einwendungen konnten somit dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen, vielmehr steht für die Berufungsbehörde aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung - und auch im vorgeworfenen Ausmaß - außer Zweifel.   In formeller Hinsicht ist noch darauf zu verweisen, dass die vom Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens gegen die der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung zu Grunde liegenden Verordnung bzw Kundmachung derselben erhobenen Einwände in der Berufung nicht mehr aufgeführt sind. Abgesehen davon bestehen auch diesbezüglich keine rechtserheblichen Bedenken. Es liegt eine Ausfertigung der relevanten Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Verwaltungsstrafakt ein. Mangels konkreter Einwendungen gegen die Kundmachung der Verordnung wurde von einem Ortsaugenschein Abstand genommen. Schließlich lag zum Messzeitpunkt auch ein ordnungsgemäß geeichtes Gerät vor, welcher Umstand durch die im Akt befindliche Ausfertigung des Eichscheines belegt ist.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch massive Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, und eine solche liegt hier vor, immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Zumindest sind die Folgen eines Unfalles beträchtlicher als bei Einhaltung der Beschränkungen. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass derartig gravierende Übertretungen einem Fahrzeuglenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern bewusst in Kauf genommen werden. Die Überschreitung im Ausmaß von 45 % rechtfertigt die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.200 S auch dann, wenn zum Vorfallszeitpunkt (20.37 Uhr) schon etwas geringerer Verkehr geherrscht haben sollte als etwa tagsüber, wenngleich es sich beim tatörtlichen Autobahnstück erfahrungsgemäß faktisch stets um eine dicht befahrene Verkehrsfläche handelt.   Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe zu Gute kommen, vielmehr musste er bereits mehrmals wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft werden.   Die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (monatliches Nettoeinkommen ca. 19.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden hinreichend berücksichtigt.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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