Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107513/7/SR/Ri

Linz, 19.06.2001

VwSen-107513/7/SR/Ri Linz, am 19. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des K L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, Rplatz , G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 31. Jänner 2001, Zl.VerkR96-4098-2000, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG), nach der am 11. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 900,00 Schilling (entspricht  65,41 Euro) zu leisten.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG. zu II.: § 64 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S wurde der Berufungswerber (Bw) mit einer Geldstrafe von S 4.500,-- (im Uneinbringungsfalle mit einer Ersatzarreststrafe von 7 Tagen) bestraft.   2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 2. Februar 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. Februar 2001 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass auf § 19 Abs.1 VStG Bedacht genommen worden wäre und die verletzte Bestimmung als bedeutsam anzusehen sei. Der Unbescholtenheit würde kein Erschwerungsgrund entgegenstehen und weitere Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. 2.2. Dagegen bringt der Vertreter des Bw vor, dass der Bw lediglich als Aushilfsfahrer eingesetzt worden wäre und normalerweise einen Betonmischer fahren würde. Da das gegenständliche Fahrzeug über doppelt soviel PS verfügen würde, hätte der Bw die Überladung nicht bemerkt. Weiters habe er sich auf die Frachtpapiere verlassen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 11. Juni 2001 die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, die Verfahrensparteien und den Zeugen GI L W geladen. Der Bw ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.   Der mündlichen Verhandlung wurden folgende Dokumente zugrundegelegt und den Parteien zur Einsichtnahme vorgehalten: * Wiegeschein vom 14.06.00, 05:24, fortlaufende Nr. 4120, Gewicht <49320>; * Kopie der Fahrzeugscheine; * internationaler Frachtbrief (CMR) - Pkt. 7: "14 Colli Beton-Teile", Pkt. 11: "ca. 24.000 kg"; * Transportauftrag.   3.2. Aufgrund der Beweisergebnisse hat der Vertreter des Bw die Berufung gegen die Schuld zurückgezogen, die Berufung nur mehr gegen die Strafhöhe aufrecht erhalten und beantragt, die Geldstrafe zur reduzieren, da der Bw Aushilfsfahrer gewesen wäre, bei der Beladung das tatsächliche Gewicht nicht schätzen hätte können und aufgrund mangelnder Erfahrung nicht erkennen hätte können, dass die Frachtpapiere nicht das Gewicht der tatsächlichen Ladung wiedergegeben haben.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Mit der Zurückziehung der Berufung gegen die Schuld ist der Schuldspruch der Behörde erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Eine diesbezügliche Beurteilung war dem unabhängigen Verwaltungssenat daher verwehrt.   4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Die verhängte Geldstrafe liegt im untersten Drittel des gesetzlichen Strafrahmens. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges wurde um 23,3 % überschritten. Durch die Überladung des Kraftfahrzeuges war neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher als gravierend einzustufen. Die Behörde erster Instanz verhängt in ständiger Ermessensübung pro Tonne Überladung eine Geldstrafe von 500,-- Schilling. Eine fehlerhafte Ermessungsübung war bei der Verhängung der Geldstrafe nicht zu erkennen. Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die Geldstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses und der bekannten Familien-, Vermögens- und Einkommenssituation durchaus tat- und schuldangemessen war. In der Berufung und der mündlichen Verhandlung sind zwar Umstände hervorgekommen, die für den Bw sprechen, aber nicht geeignet sind, eine Herabsetzung der Geldstrafe zu bewirken. Gerade ein Aushilfsfahrer muss sich besonders über die einschlägigen Vorschriften informieren und verstärkt Bedacht auf unklare Gewichtsangaben nehmen. Ein solcher Verdacht wäre z.B. aus der Gewichtsangabe "ca. 24 Tonnen" - abzuleiten gewesen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen. 5. Die Kostenentscheidung war spruchgemäß zu treffen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Überladung, Lenker, Sorgfaltspflichten
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