Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107517/9/Sch/Rd

Linz, 28.05.2001

VwSen-107517/9/Sch/Rd Linz, am 28. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 18. Jänner 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Jänner 2001, VerkR96-692-2000-GG, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16. Mai 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 9. Jänner 2001, VerkR96-692-2000-GG, über Herrn K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z5 und § 6 Z4 GGBG 1998 und 2) § 27 Abs.2 Z13 iVm § 13 Abs.5 und § 6 Z4 GGBG 1998 Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zehn Tagen und 2) einem Tag verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und seit 30. März 1990 zur selbständigen Vertretung nach außen berufener verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma K GesmbH mit Sitz in N, als Beförderer zu verantworten habe, dass der Lenker M Gefahrgut, nämlich 3 Säcke (60 kg) - Natriumhydroxid, fest - Kl.8 Z41b, UN 1823 ADR 8 Fässer (1724 kg) - Ethanolamin - Kl.8 Z53c, UN 2491 ADR 1 Kanister (31 kg) - Ethanolamin - Kl.8 Z53c, UN 2491 ADR 2 Fässer (617 kg) - ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g., Kl.8 Z40c, UN 3264 1 Kanister (36 kg) - Chromiumsäure, Lösung - Kl.8 Z17b, UN 1755 ADR - diverses Sammelgut 16 Fässer (3730 kg) - ätzender saurer organischer flüssiger Stoff, n.a.g., Kl.8 Z40c, UN 3265 - diverses Sammelgut befördert habe (Beförderungsart: Container), wobei an der Vorderseite des Wechselaufbaues (WAP-Container) des Lkw der Gefahrenzettel nach dem Muster 8 (Rn 10500 Abs.9 ADR) nicht angebracht gewesen sei und 2) er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit seit 30. März 1990 zur selbständigen Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma K GesmbH mit Sitz N, als Zulassungsbesitzer zu verantworten habe, dass der Lenker M, das unter Z1 genannte Gefahrgut befördert habe (Beförderungsart: Container), wobei an der Vorderseite des Wechselaufbaues (WAP-Container) des Lkw der Gefahrenzettel nach dem Muster 8 (Rn 10500 Abs.9 ADR) nicht angebracht gewesen sei.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.100 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Eingangs ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entgegen dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG keinerlei Angaben hinsichtlich Tatzeit und Tatort enthält.   Die Erstbehörde hat aufgrund der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung mit Bescheid vom 20. Februar 2001, VerkR96-692-2000-GG, eine Berufungsvorentscheidung erlassen und die entsprechenden Ergänzungen des Spruches des Straferkenntnisses vorgenommen. Vom Berufungswerber wurde gemäß § 64a Abs.2 AVG iVm § 24 VStG rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Damit begründet sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Berufungsentscheidung. Mit Einlangen des Vorlageantrages ist zudem die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten (§ 64a Abs.3 AVG iVm § 24 VStG).   Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers war die Erstbehörde aufgrund einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung, nämlich der mit dem Genannten aufgenommenen Niederschrift vom 2. Mai 2000, wo ihm der gesamte Akteninhalt - und damit auch die Anzeige vom 24. Februar 2000 mit den Angaben zu Tatzeit und Tatort - zur Kenntnis gebracht wurde, hiezu berechtigt. Allerdings ist diese Berufungsvorentscheidung, wie bereits oben ausgeführt, durch Einbringung des Vorlageantrages außer Kraft getreten, sodass es wiederum Sache der Berufungsbehörde wäre, diese Spruchergänzung zu verfügen; in diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die grundlegende Frage, inwieweit derartig gravierende Änderungen bzw Ergänzungen eines Strafbescheides noch Angelegenheit eines unabhängigen Verwaltungssenates sein können (vgl. Art. 129 B-VG).   In der Sache selbst ist zu bemerken, dass die Verantwortung des Berufungswerbers, einer der am Container angebracht gewesenen Gefahrzetteln habe sich durch den Fahrtwind bzw die Motorwärme des Trägerfahrzeuges gelöst, nicht zu widerlegen ist. Geht man - Gegenteiliges ist nicht belegbar - davon aus, dass es sich hiebei um den ersten entsprechenden Vorfall gehandelt hat, wo der Berufungswerber mit dieser Möglichkeit konfrontiert war, so kann ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht angelastet werden. Anderenfalls würde man den an einen Beförderer bzw Zulassungsbesitzer anzulegenden Sorgfaltsmaßstab wohl überhöht ansetzen bzw schon zu einer Erfolgshaftung kommen, die aber dem Verwaltungsstrafgesetz fremd ist (vgl. § 5 Abs.1 VStG).   Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschließend noch festzustellen, dass entgegen der Ansicht des Berufungswerbers er als Beförderer und als Zulassungsbesitzer nebeneinander verwaltungsstrafrechtlich haftet. Dies ergibt sich zum einen aus der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG und zum anderen als Gegenschluss aus § 27 Abs.3 GGBG 1998.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n