Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107519/10/Br/Bk

Linz, 19.04.2001

VwSen-107519/10/Br/Bk Linz, am 19. April 2001 DVR.0690392    

ERKENNTNIS    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 12. Februar 2001, Zl.: VerkR96-4332-1998-BB/KB, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 4. April 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:  

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 1.000 S (entspricht  72,67 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden ermäßigt wird.  

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.     II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 100 S (entspricht 7,27 Euro). Für das Berufungsverfahren entfallen Kosten.   Rechtsgrundlage: § 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem Straferkenntnis vom 12. Februar 2001, Zl.: VerkR96-4332-1998-BB/KB, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 10.10.1998 um 02.30 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen in P, auf der B 127 in Richtung Ottensheim bei Strkm 9,088 den Pkw mit 103,7 km/h gelenkt und dadurch die an dieser Stelle erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 33,7 km/h überschritten.   1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihren Schuldspruch in der Substanz auf die Feststellung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, LTI 20.20 TS/KM-E, GeräteNr. 5806, welche aus einer Messentfernung von 234 m festgestellt worden sei. Die Behörde erster Instanz folgte dabei den Darstellungen des Meldungslegers und den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe vermeinte die Erstbehörde, diese angesichts der mit diesem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung angemessen erachten zu können. Für die Strafzumessung wurde ferner ein Monatseinkommen in der Höhe von 12.000 S, kein Vermögen und keinen Sorgepflichten des Berufungswerbers zugrunde gelegt. Strafmildernd wertete die Behörde erster Instanz keinen Umstand, straferschwerend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.   1.2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Darin rügt der Berufungswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die Höhe der verhängten Geldstrafe. Er beantragt abermals die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Lasermessungen, seine persönliche Vernehmung sowie die Beischaffung der Verwendungsrichtlinien des Messgerätes. Er verweist auf mehrere Fachartikel aus diversen (deutschen) Autofachzeitschriften und beantragt, neben der Verfahrenseinstellung auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. 2. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war sowohl mit Blick auf § 51e Abs.1 VStG als auch auf Art. 6 Abs.1 MRK erforderlich. Bereits durch den h. Bescheid vom 15. März 1999, VwSen-106205/2/Br, war der Oö. Verwaltungssenat mit dieser Sache befasst, wobei in diesem Bescheid die Feststellung zu treffen war, dass von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung über den Einspruch wegen des hier verfahrensgegenständlichen Schuldvorwurfes nicht abgesprochen wurde.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde erster Instanz. In dem Akt, dem ein umfassend detailliertes erstinstanzliches Ermittlungsverfahren zu Grunde lag, finden sich als entscheidungswesentliche Beweismittel neben der Anzeige, der Eichschein, das Messprotokoll, die Zeugenaussagen der Messbeamten, die Verordnung betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung und Befund mit Gutachten eines Amtssachverständigen hinsichtlich der Lasermessung. Ergänzend Beweis erhoben wurde durch Beischaffung von Luftbildern aus dem System Doris (digitales orografisches Rauminformationssystem des Landes Oberösterreich) mit der darin festgehaltenen Straßenkilometrierung, sowie von zwei Lichtbildern, die anlässlich eines vom Oö. Verwaltungssenat abgesondert durchgeführten Ortsaugenscheines angefertigt wurden. Ebenfalls wurde der Durchmesser der Verkehrszeichen mit ca. 96 cm festgestellt. Abermals als Zeugen vernommen wurden die Messbeamten sowie der Amtssachverständige Ing. R, der zu seinem Gutachten vor der ersten Instanz gutachterliche Ausführungen auf spezifische Fragen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers im Rahmen der Berufungsverhandlung erteilte. Als Beschuldigter befragt, wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung auch der Berufungswerber; ein Vertreter der Behörde erster Instanz erschien zur Berufungsverhandlung nicht.   4. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:   4.1. Unbestritten lenkte der Berufungswerber sein Fahrzeug auf dem im Straferkenntnis angeführten Bereich der B 127. Die B 127 ist an dieser Stelle in beiden Richtungen hin übersichtlich, wobei dieser Straßenzug in Messrichtung etwa 600 bis 700 m hindernisfrei einsehbar ist. Dabei wurde seine Fahrgeschwindigkeit im Zuge der Annäherung an den Standort des Meldungslegers aus einer Entfernung von 234 m mittels Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E gemessen, wobei am Display eine Fahrgeschwindigkeit von 107 km/h abzulesen war. Unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze ist dieser Wert um 3% zu reduzieren, sodass von einer Fahrgeschwindigkeit von 103,7 km/h auszugehen ist. Dieses Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 5806 war gemäß dem im Akt erliegenden Eichschein bis zum 31.12.2000 geeicht. Vor dieser Messung wurde das Messgerät vorschriftsmäßig kalibriert bzw. die entsprechenden Tests durchgeführt. Der Berufungswerber war im Rahmen seines damals erst in den Anfängen stehenden Discoabholdienstes tätig. Wie aus dem Messprotokoll abzuleiten sei und auch die Zeugenangaben der Meldungsleger belegen, herrschte zu dieser Zeit nur sehr geringes Verkehrsaufkommen. Die B 127 ist in diesem Bereich sehr gut ausgebaut, sodass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sich die mit dieser Geschwindigkeitsübertretung verbundenen nachteiligen Folgen im Ergebnis auf den Ungehorsamstatbestand beschränken und letztlich hinter der mit einer derartigen Übertretung typisch einhergehenden Schädigungskomponente gesetzlich geschützter Werte beträchtlich zurückblieb. Der Oö. Verwaltungssenat folgt den Ausführungen der Messbeamten hinsichtlich ihrer Sachkundigkeit und Fähigkeit, das für Zwecke der Geschwindigkeitsmessung entwickelte Messgerät vorschriftsmäßig zu bedienen, das im Frontbereich "anvisierte" Fahrzeug auch tatsächlich im Auge zu behalten und die Messung dem richtigen Fahrzeug zuzuordnen. Der Berufungswerber vermochte mit seinen allgemein gehaltenen Bedenken bezüglich Messfehler und seine Hinweise auf diverse Fachliteratur weder dieses Messergebnis im Speziellen noch die Tauglichkeit der Messmethode als solche in Frage zu stellen. Er gestand letztlich auch selbst ein, dass er in Wahrheit keine konkrete Bedenken vorbringen könne. Auch seine Ausführungen hinsichtlich eines Kundmachungsmangels bzw. des Anbringens nicht der Verkehrszeichenverordnung entsprechender Verkehrszeichen konnten zerstreut werden. Mit den lediglich gänzlich pauschal vorgetragenen Bedenken hinsichtlich eines möglichen Messfehlers vermag der Berufungswerber diesem Beweisergebnis in Wahrheit nicht mit Substanz entgegentreten. Diesbezüglich wurden über Befragung des Sachverständigen die Bedenken glaubhaft zerstreut. Es gab keine Anhaltspunkte an den spezifischen Ausführungen des Sachverständigen Zweifel zu hegen. Die Meldungsleger, insbesondere Abt.Insp. E, legte(n) im Rahmen der Berufungsverhandlung recht anschaulich die Umstände bei der Messung und der nachfolgenden Anhaltung dar. Daraus ist abzuleiten, dass einerseits bei der Messung korrekt vorgegangen wurde und sich andererseits der Berufungswerber nach seiner Anhaltung sehr ungehalten und unhöflich gegenüber den einschreitenden Organen zeigte. Zwischenzeitig sei laut diesem Zeugen beim Berufungswerber offenbar eine Haltungsänderung eingetreten und es gäbe Probleme in dieser Richtung nicht mehr. Die Exekutive zeigte auch Verständnis dafür, dass der vom Berufungswerber betriebene und zwischenzeitig institutionalisierte Disco-Abholdienst eine gute Sache im Sinne der Verkehrssicherheit sei. Man sei sich des herrschenden Zeitdruckes und daraus resultierender Neigungen zu Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Nachtzeit bewusst. Zwischenzeitig sei der Berufungswerber bereits mehrfach wieder kontrolliert worden, wobei es nicht mehr zu vergleichbaren Problemen gekommen sei. Hinsichtlich des Einsatzes des Laserentfernungsmessers sei auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen, das in Auszügen zu diesem Problemkreis Folgendes besagt: "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.   Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:   Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.   In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:   1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.   Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.   2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.   Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.   Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.   Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."   4.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 234 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter diesen Umständen abschließend keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen.   5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:   5.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Behörde erster Instanz in zutreffender Weise subsumiert, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen wird. Ergänzend sei an dieser Stelle insbesondere darauf hingewiesen, dass etwa auch das Bayerische Oberste Landesgericht bei Einhaltung der entsprechenden Bedienungsvorschriften von der Tauglichkeit einer mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät erzielten Messung ausgeht (Beschluss v. 29.8.1996, 2ObOWi 645/96). Selbst einem auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag müsste nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Daher vermögen umso weniger gänzlich unbelegt bleibende und im Ergebnis bloß inhaltsleere Vermutungen ein mit dem Stand der Technik in Einklang stehendes und behördlich anerkanntes Messverfahren nicht in Frage zu stellen.   5.1.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berück-sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   5.1.2. Inhaltlich ist im Sinne der aktenmäßigen Evidenz mit Ausnahme von einer einzigen Vormerkung wegen § 53 Abs.1 Z25 StVO von keiner bis zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Vormerkung (Oktober 1998) auszugehen. Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass - wie oben schon festgestellt - der objektive Unwertgehalt doch beträchtlich hinter dem mit solchen Übertretungen typisch einhergehenden Umfang zurückblieb. Auch das lange Zurückliegen der Tat und die selbst von den Gendarmen zwischenzeitig geortete Haltungsänderung gegenüber diesem gesetzlich geschützten Wert lässt es hier gerechtfertigt erscheinen, die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden als angemessen und dem Strafzweck gerecht werdend zu erachten.       Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Dr. B l e i e r
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