Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107538/26/BI/KM

Linz, 25.05.2001

VwSen-107538/26/BI/KM Linz, am 25. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E W, vom 14. März 2001 (mit Ausnahme des Punktes II.2.) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6. März 2001, VerkR96-5292-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, auf Grund des Ergebnisses der am 17. Mai 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:    

  1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Punkte I., II.1., II.3a., III., IV.a), IV.b) und IV.c) behoben und das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
  2. In den Punkten II.3b. und II.3c. wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis im jeweiligen Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass im Punkt II.3b) der Klammerausdruck "Menge und Art wechseln je nach Opportunität" zu entfallen hat, im Punkt II.3b. jedoch die Geldstrafe auf 2.500 S (entspricht  181,68 Euro), die EFS auf 60 Stunden, im Punkt II.3c. die Geldstrafe auf 800 S (entspricht  58,14 Euro), die EFS auf 18 Stunden herabgesetzt werden. Weiters hat der letzte Satz des Schuldspruches "Eine Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt, durchgeführt am 19.11.2000 um ca 14.55 Uhr ergab 1,11 mg/l Atemluftalkoholgehalt." zu entfallen.  

  3. In den Punkten I., II.1., II.3a., III., IV.a), IV.b) und IV.c) sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Im Punkt II.3b. ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 250 S (entspricht 18,17 Euro) und im Punkt II.3c. auf 80 S (entspricht  5,81 Euro) und es entfällt jeweils ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren.    

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 19, 44a Z1, 45 Abs.1 Ziffern 1 1. Alt., 2 und 3 VStG, zu II.: §§ 65 und 66 VStG.     Entscheidungsgründe:   zu I.:
  1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß I., II.1., III. und IV.a) jeweils §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960, II.3a. §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, II.3b. §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, II.3c. §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, IV.b. §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und IV.c) §§ 36 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von I., II.1., III. und IV.a) jeweils 8.000 S (8 Tage EFS), II.3.a., II.3.c. und IV.b) jeweils 1.000 S (1 Tag EFS), II.3.b. 3.000 S (3 Tage EFS) und IV.c) 500 S (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 19. November 2000 den PKW im Gemeindegebiet der Marktgemeinde G auf der B115 sowie Verkehrsflächen der Gemeinde und zwar
  1. um ca 5.00 Uhr Früh auf der B115 aus Richtung M (von der Discothek F kommend) in Richtung S (bis zum Landgasthof bzw Tankstelle E) gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
  2. um ca 7.00 Uhr auf der B115 von G kommend (Landgasthof bzw Tankstelle E) in Richtung T und in weiterer Folge auf dem Güterweg W gelenkt habe, wobei er
  1. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. ...

3a. es unterlassen habe, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrs-unfall in einem ursächlichen Zusammenhang gestanden sei, sofort anzuhalten. 3b. es unterlassen habe, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrs-unfall in einem ursächlichen Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er durch einen Nachtrunk von alkoholischen Getränken (Menge und Art wechselten je nach Opportunität) die offensichtlich zu den angeführten Zeiten bestehende Alkoholisierung zu verschleiern versucht habe. 3c. es unterlassen habe, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrs-unfall in einem ursächlichen Zusammenhang gestanden sei, bei dem fremder Sachschaden entstanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis mit den Geschädigten unterblieben sei.

  1. um ca 7.45 Uhr auf dem Güterweg W und in weiterer Folge auf der M in Richtung Anwesen B, G, (gemeint wohl: gelenkt habe), wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
  2. um ca 9.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (M) von M B, kommend bis zum Gasthaus H auf der M gelenkt habe, wobei er
  1. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
  2. diese Fahrt mit einem Fahrzeug in einem vorschriftswidrigen Zustand durchgeführt habe, da die vordere Stoßstange demontiert gewesen sei, wodurch vorspringende Teile, die eine Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer hervorrufen hätten können, nicht abgedeckt gewesen seien und das Fahrzeug den Vorgaben bei der Typengenehmigung damit nicht entsprochen habe.
  3. das vordere Kennzeichen nicht dauernd und fest am Fahrzeug befestigt gehabt habe, da dieses nicht mehr am Fahrzeug angebracht gewesen sei.

Eine Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt, durchgeführt am 19. November 2000 um ca 14.55 Uhr, habe 1,11 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 3.850 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. Mai 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. W, der Behördenvertreter Mag. F und W.OAR. K, der medizinischen Amtssachverständigen Dr. H sowie der Zeugen M Z, G F, RI E W, M S, E H, D S, M B und J S durchgeführt.   3. In der Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, im angefochtenen Strafer-kenntnis, dessen Tatvorwurf nach § 20 StVO ausdrücklich zugestanden wird, gingen Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung (und am Schluss noch weltanschauliche Wertungen) quer durch den Gemüsegarten, sodass letztlich nicht genau gesagt werden könne, auf welcher Sachverhaltsgrundlage die rechtliche Beurteilung basiere. Insbesondere sei nicht mit Eindeutigkeit zu entnehmen, worin eigentlich die verwaltungsstrafrechtlich relevante Alkohol-beeinträchtigung liegen solle. Ausdrücklich bestritten wird Punkt II.3a., weil das Fahrzeug nach dem Unfall ohne Fremdhilfe nicht wieder fahrbereit gewesen sei; weiters die Vorwürfe gemäß § 102 und § 36 KFG, da es sich um eine Bergefahrt gehandelt habe - das Fahrzeug sei mit Hilfe Dritter herausgezogen und am Parkplatz des nahegelegenen Gasthauses H abgestellt worden. Hinsichtlich Punkt II.3b. wird eingewendet, dass ein Nachtrunk nur so lange verboten sei, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme gerechnet werden müsse, wobei dieser Zeitraum von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Wenn ein nicht unerheblicher Zeitraum seit dem Verkehrsunfall verstrichen sei, bestehe dieses Verbot nicht mehr und das Einschreiten der Exekutive sei nicht veranlasst worden. Überdies habe er sich mit W, wohin sie ja zum Frühstück fahren wollten, ins Einvernehmen gesetzt, wobei das Straferkenntnis nichts über den Zeitraum zwischen Verkehrsunfall und Einvernehmen aussage, weshalb eine Übertretung nicht vorliege. Zu den Zeitpunkten der jeweiligen Fahrten habe er sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden. Diese Vermutungen könnten entgegen dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht durch irgendein Beweisergebnis erhärtet werden. Zur Feststellung eines Blutalkoholwertes sei eine einwandfreie Feststellung über Menge und Zeitpunkt des genossenen Alkohols notwendig. Aus der bloßen Feststellung, er habe Alkohol getrunken, in Verbindung mit den Wahrnehmungen der Gendarmeriebeamten über Symptome könne das Vorliegen eines BAG von mindestens 0,8 %o nicht verlässlich abgeleitet werden, und selbst eine rasante Fahrweise allein lasse diesen Schluss nicht zu. Der Schuldnachweis in Richtung § 5 sei nicht erbracht worden; schon der Amtsarzt der Erstinstanz habe zusammen-fassend festgestellt, dass er sich außerstande sehe, eine Rückrechnung vorzu-nehmen. Er habe sich vielmehr in jener Nacht als Chauffeur zurückgehalten und nur eine Halbe Bier und einen Gespritzten getrunken. Die hypothetischen Überlegungen über eine Fahruntüchtigkeit nach durchwachter Nacht weise er zurück. Dazu hätte es einer klinischen Untersuchung bedurft. Überdies wird die Beweiswürdigung als nicht nachvollziehbar angefochten und die "Moralvorwürfe der mangelnden Einstellung zu geschützten Werten bei einem Alkoholkonsum nach Fahrtende" als Angriff auf die nach Art 8 MRK geschützte Privatsphäre zurückgewiesen. Die Annahme einer Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei den Vorwürfen nach den §§ 4 und 5 StVO widerspreche Art 5 MRK. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung. 4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die oben genannten Personen zeugenschaftlich befragt und auf dieser Grundlage ein medizinisches Sachver-ständigengutachten zur Frage der Alkoholbeeinträchtigung eingeholt wurde. Weiters wurde ein Ortsaugenschein zur Klärung der genauen Fahrstrecke des Bw in dieser Nacht durchgeführt.   Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Der Bw suchte bereits am Abend des 18. November 2000, einem Samstag, das Gasthaus H auf, das von der Lebensgefährtin seines Bruders M betrieben wird und in dem auch sein Bruder teilweise mitarbeitet, und konsumierte dort nach eigenen - unwiderlegten - Angaben Cola und Kaffee. Um etwa 1.00 bis 2.00 Uhr, nach der Sperrstunde, beschloss er, zusammen mit dem Zeugen S in die Diskothek F nach Sand zu fahren. Dort traf er auch den Zeugen S. Die drei blieben im Lokal nicht zusammen - der Zeuge S sah ihn einmal mit einem Gespritzten - fuhren aber im Pkw des Bw gegen 5.00 Uhr zur an der B115 gelegenen Tankstelle E, wobei der Bw den Pkw lenkte. Dort konsumierten alle drei bei der Zeugin Z je eine Halbe Bier, die in Flaschen serviert wurde, und aßen auch eine Kleinigkeit. Die Zeugin beschrieb den Zustand der drei als "gut aufgelegt", aber nicht auffällig oder so alkoholisiert, dass sie ihnen angeboten hätte, ein Taxi zu rufen; allerdings war ihr nur der Zeuge S namentlich bekannt. Auf dem Weg nach Mühlbach zum "W", wo die drei frühstücken wollten, kam es etwa gegen 7.00 Uhr wegen nicht angepasster Geschwindigkeit (gegen diesen Punkt richtet sich die Berufung ausdrücklich nicht) zum Verkehrsunfall, bei dem der Bw in einem aufgeschichteten Holzstoß hineinfuhr und diesen umstieß, einen ca 10 cm starken Baum knickte und der Pkw mit der Bodenplatte aufsitzend nicht mehr mit Körperkraft allein herauszuziehen war. Der Zeuge F, der gerade auf dem Weg zur Arbeit in S war, bot seine Hilfe an, fuhr aber weiter, weil kein Abschleppseil vorhanden war. Er beschrieb den Zustand des ihm persönlich bekannten Bw als "normal", eine Alkoholisierung fiel dem Zeugen beim im Pkw sitzenden Bw offenbar nicht auf. Der Zeuge S holte daraufhin seinen beim Gasthaus H abgestellten Pkw und zog den Pkw des Bw heraus, wobei die beim Unfall beschädigte vordere Stoßstange samt Kennzeichen von der Karosserie heruntergezogen wurde. Der Bw legte die Stoßstange mit dem Kennzeichen daraufhin in den Kofferraum seines Pkw und fuhr gegen 7.45 Uhr zum in der M wohnenden Zeugen B, um diesen wegen der Kosten einer Reparatur des Pkw zu fragen. Hier divergieren die Aussagen der Zeugen S und S und die des Bw dahingehend, ob S mit seinem Pkw mitgefahren ist oder diesen zum Gasthaus H zurückbrachte und dort stehen ließ. Der Zeuge S fuhr im Pkw des Bw mit. B, der auch in der Diskothek F gewesen war, schlief noch und wurde von seinen Eltern geweckt. Er bot den drei Personen die zwei letzten Flaschen Bier aus einer Kiste an, von denen S eine allein austrank und der Bw und S eine teilten. Dieses Bier wurde aus Gläsern getrunken. Bei der Weiterfahrt um etwa 9.00 Uhr wurde die Stoßstange samt Kennzeichen beim Haus B zurückgelassen bzw vergessen - hier konnten sich die Zeugen und der Bw nicht festlegen - und der Bw lenkte den Pkw zurück zum Gasthaus H, wo sein Bruder und die Wirtin ihm nicht mehr nachzuzählende Seidel Bier und Gespritzte servierten. M S erklärte, konkret auf sein Entschlagungsrecht als Bruder des Bw hingewiesen, er wolle aussagen und wurde dezidiert über die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB belehrt. Er gab an, er sei am Morgen von der Arbeit heimgekommen und habe im Gasthaus bedient, wo etwa 50 Gäste nach der Kirche zusammengekommen seien. Er habe seinem Bruder die gewünschten Getränke hingestellt und zwischendurch auch abkassiert, wobei es jedenfalls 5 Seidel und einige Gespritzte gewesen seien, an die genaue Anzahl könne er sich nicht erinnern und habe er sich bei der Befragung durch die Gendarmerie schon nicht mehr erinnern können. Sein Bruder und der Zeuge S hätten für ihn zunächst einen nüchternen Eindruck gemacht, dem Zeugen S habe man die Alkoholisierung schon angesehen. Vom kaputten Fahrzeug habe er nichts gewusst und er halte seinen Bruder für alt genug, zu wissen wie viel Alkohol er trinke. Auch die Zeugin H, die an diesem Sonntag in der Küche arbeitete und zwischendurch nach ihren drei Kindern sah, konnte sich an Trinkmengen des Bw nicht erinnern bzw verwies darauf, dass diesen im Wesentlichen sein Bruder bedient und bei ihm kassiert habe, wobei in ihrem Gasthaus die Getränke nicht der Rechnung zu entnehmen seien, sondern der Preis ohne genaue Zuordnung handschriftlich notiert werde. Der Bw habe zuerst ein paar Seidel getrunken und sei dann gegen Mittag auf Gespritzte umgestiegen. Als er am Morgen gekommen sei, sei er ihr schon nüchtern vorgekommen; sie habe ihn aus Zeitmangel nicht gefragt, warum er plötzlich so viel trinke.   Etwa gegen 14.00 Uhr kamen der Meldungsleger RI W (Ml) und sein Kollege im Zuge des Außendienstes am Gasthaus H vorbei und sahen dort einen beschädigten Pkw ohne vordere Stoßstange abgestellt, dessen Beschädigungen als frisch eingeschätzt wurden. Im unversperrten Fahrzeug wurden die Papiere vorgefunden und auf dem Weg zur Tür kam dem Ml der Bw entgegen, der nach den Aussagen des Ml stark alkoholisiert war und nur ausweichende Antworten gab. Beim Gespräch im Gasthaus mit den Zeugen H und S habe sich dann herausgestellt, dass der Bw seit etwa 9.00 Uhr anwesend und mit den Zeugen S und S die Nacht hindurch unterwegs gewesen sei. Diese Personen seien dann von ihm und seinem Kollegen getrennt voneinander befragt worden. Daraus habe sich ergeben, dass die drei zusammen in verschiedenen Lokalen gewesen seien, der Bw den Pkw gelenkt und auch den Unfall verursacht habe. Bei einem Ortsaugenschein sei dann die Unfallstelle vermessen und fotografiert worden. Nach dem Ortsaugenschein habe er den Bw zum Alkotest aufgefordert, der auch anstandslos von diesem mit einem (günstigeren) Ergebnis von 1,11 mg/l AAG um 14.55 Uhr absolviert wurde. Der Ml legte auch ein Foto des Bw vor, das dessen damaligen Zustand dokumentieren sollte und betonte, der Bw sei frech gewesen und habe zur Klärung in keiner Weise beitragen wollen. Er habe ihn auch nur grob zu seinem Alkoholkonsum befragt, weil er so stark alkoholisiert gewesen sei. Dabei habe er zunächst angegeben, vor seiner "Tour" am Abend des 18. November 2000 schon zwei Seideln getrunken zu haben; daran habe er sich aber schon bei der schriftlichen Einvernahme nicht mehr erinnert. Im Übrigen habe er angegeben, die ganze Nacht nur einen Gespritzten und eine Halbe Bier getrunken zu haben. Die Nachprüfung dieser Angaben sei sehr schwer gewesen, weil sich die Leute in der Diskothek F nicht mehr erinnern konnten und das Gasthaus H eben von seinem Bruder und dessen Lebensgefährtin geführt werde. Die Zeugin Z habe eine Halbe Bier bestätigt und M B ca eine halbe Flasche Bier. Er habe jedenfalls keine Aussagen bekommen, die die Trinkangaben im Gasthaus H irgendwie untermauert hätten. Herr E, dem die drei Personen namentlich nicht bekannt gewesen seien - weshalb von einer Zeugeneinvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung Abstand genommen wurde - habe deren Zustand mit "schleifig" umschrieben und erklärt, man habe ihnen angesehen, dass sie die Nacht durchgemacht und Alkohol getrunken hätten.   Der Zeuge S bestätigte, er sei von der Diskothek zu E mit dem Bw gefahren und habe zu dieser Zeit schon etwas getrunken gehabt ("mittelstark alkoholisiert"); die anderen seien ihm nicht alkoholisiert vorgekommen. Auf der Fahrt zu seiner Großcousine (W), wo sie frühstücken hätten wollen, sei es zu dem Unfall gekommen. Sie hätten sich schätzungsweise eine viertel bis ein halbe Stunde am Unfallsort aufgehalten; es sei aber nicht die Rede gewesen, dass man den Unfall beim Eigentümer des Holzstoßes melden solle oder bei der Gendarmerie. Bei B habe er eine Flasche Bier getrunken, die beiden anderen eine zusammen. Er hat sich ebenso wie der Zeuge S im Gasthaus H bis zum Eintreffen der Gendarmerie aufgehalten, habe aber nicht darauf geachtet, was der Bw getrunken habe. Der Zeuge S bestätigte inhaltlich die Angaben des Zeugen S und führte aus, die Stoßstange sei bei B geblieben, ohne dass jemand daran gedacht hätte, das Kennzeichen abzunehmen. Im Gasthaus H habe er dann auch größere Mengen Alkohol getrunken, weil er ohnehin nach Hause gebracht worden wäre. Was der Bw dort getrunken habe, habe er nicht beachtet. Dieser habe ihm später erzählt, dass er den niedergefahrenen Holzstoß wieder aufgeschlichtet habe.   Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Alkoholangaben des Bw zwar mit Vorsicht zu sehen, aber letztendlich nicht zu widerlegen. Tatsache ist, dass der Alkotest um 14.55 Uhr einen Wert von 1,11 mg/l AAG ergab, was aber absolut nichts über seinen Zustand zu den jeweiligen Fahrzeiten aussagt. Der als Nachtrunk konsumierte Alkohol im Gasthaus H ist hinsichtlich Art und Menge ebenfalls nicht nachvollziehbar, wobei die Aussagen der Zeugen H und S schon im Hinblick auf das Ergebnis der Atemluftuntersuchung als unvollständig, sohin als unglaubwürdig, anzusehen sind. Das zweifellos bestehende Naheverhältnis zum Bw vermag daran nichts zu ändern, dass die Trinkangaben nicht mehr in einer Richtung zu untermauern sind, was nach eigenen Aussagen auch der Ml schon bei seinen Erhebungen am 19.11.2000 feststellte.   Als Grundlage für die Berechnungen der Amtssachverständigen blieben daher nur ein Gespritzter in der Diskothek F (die Trinkzeit ließ sich nicht erhärten, der Aufenthalt betrug immerhin drei Stunden, nämlich von ca 2.00 bis ca 5.00 Uhr), eine Halbe Bier in der Tankstelle (etwa zwei Stunden Aufenthalt, nämlich von 5.00 bis 7.00 Uhr) und ca die Hälfte einer Flasche Bier bei B (zwischen 8.00 und 9.00 Uhr). Darauf aufbauend errechnete die Sachverständige bei einem Körpergewicht des Bw von 70 kg einen maximalen BAG von 0,38 %o für eine Halbe Bier und 0,22 %o für einen Gespritzten Wein, kam aber im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass sich unter Berücksichtigung eines für den Bw günstigen stündlichen Abbauwertes von 0,2 %o pro Stunde zu den vorgegebenen Tatzeitpunkten keine relevanten Blutalkohol-konzentrationen berechnen lassen. Auch eine Rückrechnung unter Zugrundelegung des Messwertes und der Nachtrunkangaben sei nicht möglich, weil diese Angaben zu wenig konkret seien. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates sind diese Berechnungen schlüssig - auch die Annahme eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 %o würde daran nichts ändern, zumal sich der Bw zu den jeweiligen Lenkzeiten noch in der jeweiligen Resorptionsphase befand - und insbesondere hinsichtlich der Nachtrunkangaben eine Rückrechnung auf die im Spruch genannten Lenkzeiten nachvollziehbar ausgeschlossen.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Zu den Vorwürfen gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960: Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.   Im gegenständlichen Fall hat die Erstinstanz aus dem (unbestritten feststehenden) AAG des Bw um 14.55 Uhr in Verbindung mit der Tatsache eines Verkehrsunfalls und einer zulasten des Bw konstruierten Mitwirkungspflicht an der Feststellung seiner körperlichen Verfassung in bezug auf Alkohol den im Spruch angeführten Tatvorwürfen nach einen Blutalkoholgehalt zwischen 0,8 und knapp unter 1,2 %o angenommen - das ergibt sich aus der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen des Führerscheingesetzes und der StVO 1960 - ohne diesbezüglich konkret zugrundezulegende Anhaltspunkte zu haben. Es ist richtig, dass der Bw bei einer Nachtrunkeinwendung diese dezidiert zu behaupten und zu beweisen hat, allerdings ist es Sache der Behörde, dem Bw einen konkret beweisbaren Tatbestand, dh Alkoholwert, zur Last zu legen. Im gegenständlichen Fall wurde aus einer in verschiedenen Lokalen "durchgemachten" Nacht und dem Zustandekommen eines Verkehrsunfalls durch Abkommen von der Straße eine auf Alkoholbeeinträchtigung beruhende Fahruntüchtigkeit angenommen, ohne dass dieser Zustand jeweils (zB durch eine klinische Untersuchung) konkret festgestellt worden wäre. Allein daraus, dass der Bw mehrere Lokale besucht hat, in denen die konsumierten Alkoholika aber entweder gar nicht mehr zu eruieren waren (Gasthaus H, Diskothek F) oder sogar glaubhaft nur geringfügig waren (Tankstelle E und Haus B), und er an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war (eine rasante, allenfalls unverantwortliche Fahrweise lässt nicht den Schluss zu, wer so fahre, müsse alkoholisiert sein, lässt also nicht zwingend auf eine Alkoholisierung schließen: vgl VwGH v 30.3.1984, 83/03/30), rechtfertigt zwar die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung, die zur Aufforderung zur Atemluftuntersuchung berechtigt, der der Bw ja nachgekommen ist, ergibt aber keinen Tatsachenbeweis im Hinblick auf die zur Last gelegte Bestimmung und insbesondere keinen objektivierbaren Nachweis eines Blutalkoholgehalts im relevanten Ausmaß für die im Spruch genannten Lenkzeiten in Verbindung mit dem einen bestimmten Alkoholgehalt indizierenden Tatvorwurf.   Gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Alt. VStG war daher das Verfahren in den vier genannten Punkten einzustellen, weil die dem Bw jeweils zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Zu den Bedenken des Vertreters der Erstinstanz, es sei geradezu üblich, dass Leute in verschiedenen Lokalen später nicht beweisbare oder nur ungenau bezeichnete Mengen Alkohol zu sich nehmen und diese seien mangels Erweisbarkeit der Alkoholbeeinträchtigung zu konkreten Lenkzeiten nicht verwaltungsstrafrechtlich verfolgbar, ist zu sagen, dass die einzige Möglichkeit die bleibt, den Verkehr in der Nähe solcher Lokale entsprechend zu überwachen, um auf Rückrechnungen wie im gegenständlichen Fall nicht angewiesen zu sein. Abgesehen davon soll im Sinne des Verkehrssicherheitsdenkens primär das Lenken von Fahrzeugen durch alkoholbeeinträchtigte Lenker unterbunden werden, um nicht später umfangreiche (und möglicherweise von vornherein aussichtslose) Beweisverfahren führen zu müssen.   In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der letzte Satz des Schuldspruches zwar eine unbestritten gebliebene Tatsache, nämlich den beim Bw festgestellten AAG um 14.55 Uhr des 19.11.2000, wiedergibt, aber für sich allein keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand darstellt und auch keinem zur Last gelegten Tatvorwurf zuzuordnen ist, weshalb er gemäß § 44a Z1 VStG zu entfallen hat.   Zum Vorwurf gemäß §§ 4 Abs.1 lit a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960: Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.   Nicht der Anhalteverpflichtung kommt zB nach, wer nur kurzfristig anhält, ohne sich zu vergewissern, ob eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden zu treffen (vgl VwGH v 15.4.1971, 1305/70, v 2.7.1979, 1781/77, ua) oder wer nicht im Bereich der Unfallstelle anhält (vgl VwGH v 17.6.1971, 2223/70, ua). Im gegenständlichen Fall ist als erwiesen anzusehen, dass der Pkw des Bw nach dem Verkehrsunfall mit der Bodenplatte aufsaß, sodass es nicht einmal gelang, es mit Körperkraft herauszuziehen. Die Bergung dauerte nach glaubhaften Zeugenaussagen eine viertel bis eine halbe Stunde, weil nach dem erfolglosen Hilfsangebot des Zeugen F erst der Zeuge S seinen Pkw holte. Dem Bw blieb aufgrund des Unfallherganges und der Endstellung des Pkw gar nichts anderes übrig, als sein Fahrzeug an der Unfallstelle "sofort" anzuhalten, wobei er auch ausreichend Zeit hatte, zu prüfen, welcher Schaden beim Unfall entstanden ist, um gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu treffen. Dass im gegenständlichen Fall bestimmte Folgeschäden zu befürchten gewesen wären, wurde nicht einmal behauptet. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG war daher mit der Verfahrenseinstellung vorzugehen, weil der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat.   Zum Vorwurf gemäß §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960: Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.   Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, dass er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines Kfz geeigneten Zustandes befinde (vgl VwGH v 28.6.1976, 307/76, ua) Hat sich ein Lenker nach einem Unfall, ohne seine Identität nachzuweisen, vom Unfallsort entfernt und vor seiner Ausforschung Alkohol konsumiert (Nachtrunk), dann hat er seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhalts, die keiner besonderen Aufforderung bedarf, nicht entsprochen (vgl VwGH v 13.12.1976, 395/76). Das Verbot des Nachtrunks besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme gerechnet werden muss. Dieser Zeitraum hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH v 18.9.1991, 91/03/0088, ua).   Im gegenständlichen Fall hat sich der Bw vom Unfallort entfernt, ohne den Geschädigten seine Identität mitzuteilen. Er konnte daher nicht zwingend davon ausgehen, dass es zu keiner amtlichen Tatbestandsaufnahme kommen werde, weil er gar nicht wissen konnte, ob nicht ein Geschädigter eine solche verlangen werde. Dass er nach dem Unfall Alkohol getrunken hat, ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens glaubhaft, auch wenn eine genaue Trinkmenge nicht mehr feststellbar war. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm auch nicht gelungen ist, im Sinn des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Die Spruchkorrektur war notwendig, weil die Angaben über den Nachtrunk insgesamt nicht ausreichend im Hinblick auf eine bestimmte rechtliche Wertung waren, letztlich aber nicht wechselten.   Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO von 500 bis 30.000 S (24 Stunden bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) reicht. Die Erstinstanz hat als erschwerend gewertet, dass sich der Bw nur um den Schaden an seinem Fahrzeug gekümmert hat, was aber einem § 4-Delikt als wesensimmanent zuzugestehen ist. Eine neuerliche Wertung als straferschwerender Umstand würde dem Doppelverwertungsverbot zuwiderlaufen. Außerdem hat sich in der Verhandlung die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw ergeben, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass mit der nunmehr herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Zugrundegelegt wird die vom Bw selbst angegebene finanzielle Situation (19.000 S monatlich netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen).   Zum Vorwurf gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960: Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.   Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde, wie aus den Unfallfotos ersichtlich ist, unbestritten ein Holzstoß niedergefahren und ein etwa 10 cm im Durchmesser starker (Ahorn)Baum geknickt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind das Abschürfen von Rinde, das Verbiegen oder das Schiefstellen von Bäumen jedenfalls Sachschäden, auch wenn sich die Unfallfolgen im Lauf der Zeit durch Regeneration oder menschlichen Zugriff "reparieren" lassen (vgl VwGH v 25.9.1991, 90/02/0217). Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist das Knicken eines Baumes, ebenso wie das Niederfahren und damit Zerstören eines Holzstoßes, auch wenn die einzelnen Holzscheite nicht beschädigt wurden, zweifellos als Sachschaden im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 anzusehen, wobei sogar zwei verschiedene Eigentümer als Geschädigte anzusehen sind. Dass einer davon später erklärt hat, ihm sei kein Schaden entstanden, ist zur Beurteilung dieser Frage ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass der Bw den Holzstoß später wieder aufgeschlichtet hat.   Unbestritten ist es jedenfalls bis zum Eintreffen der Gendarmerie beim Gasthaus H nicht zu einem Identitätsnachweis zwischen dem Bw als Verursacher des Verkehrsunfalls und den Geschädigten, nämlich dem Eigentümer des Holzstoßes noch mit dem des Baumes gekommen, sodass der Bw zur Unfallmeldung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, dem GP G, verpflichtet gewesen wäre. Auch wenn er später den Geschädigten gegenüber als Verursacher des Schadens in Erscheinung getreten ist, wie er behauptet hat, erfolgte dies nicht mehr in dem kurzen Zeitraum nach dem Unfall, den § 4 Abs 5 StVO zugesteht. Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist zwar je nach Einzelfall zu beurteilen, jedoch ist zwischen dem Verkehrsunfall um 7.00 Uhr und dem Erscheinen des Ml um etwa 14.00 Uhr ein zu großer Zeitraum verstrichen, von dem der Bw nicht einmal behauptet hat, mit den Geschädigten hinsichtlich des Schadens in Verbindung getreten zu sein. Er hat daher auch diesen Tatbestand erfüllt und als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal er auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 5 Abs.1 VStG kein Verschulden trifft.   Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 bis zu 10.000 S bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Unter Hinweis auf die Strafzumessungsgründe zu § 4 Abs.1 lit.c StVO war auch im gegenständlichen Fall mit der Herabsetzung der Strafe im nunmehrigen Ausmaß vorzugehen.   Zum Vorwurf gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967: Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kfz erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kfz und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Gemäß § 4 Abs.2 3. Satz KFG dürfen Kraftfahrzeuge innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.   In der Verhandlung wurde seitens der Behördenvertreter ein Originalfoto des verunfallten Pkw vorgelegt - im Verfahrensakt befanden sich nur unverwertbare Kopien - aus dem sich der Zustand des vorderen Teiles des Pkw einwandfrei ersehen lässt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass bei der Kollision mit dem Holzstoß der Pkw im Bereich des (von vorne gesehen) rechten Scheinwerfers beschädigt und beim Herausziehen aus der Unfallsendlage die vordere Stoßstange des Pkw von der Karosserie heruntergezogen wurde. Das Foto bestätigt dieses Beweisergebnis; es lässt sich aber auch ersehen, dass beim auf den Bw zugelassenen Opel Vectra unter der Stoßstange ein Schutzblech angebracht ist. Scharfe Kanten uÄ sind nicht zu erkennen, insbesondere auch keine vorspringenden Teile - von solchen könnte im Übrigen nur die Rede sein, wenn diese Teile über die äußeren Konturen der Karosserie "vorspringen", was laut Foto im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.   Aus dieser Überlegung war der Berufung diesbezüglich Folge zu geben und mit der Einstellung des Verfahrens wegen Nichterweisbarkeit der dem Bw zur Last gelegten Tat vorzugehen.   Zum Vorwurf gemäß §§ 36 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967: Gemäß § 36 lit.b KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhänger, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 ... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen. Dem Wortlaut nach wurde dem Bw im Straferkenntnis ein Verstoß gegen § 49 Abs.7 KFG zur Last gelegt, wonach die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein müssen.   Im gegenständlichen Fall fehlte nach den - unbestritten gebliebenen - Ergebnissen des Beweisverfahrens mit der vorderen Stoßstange des verunfallten Pkw auch die darauf montierte Kennzeichentafel, weil weder der Bw noch die Zeugen S oder S daran gedacht haben, diese abzunehmen und auf der Fahrt vom Haus B zum Gasthaus H auf dem Pkw zu montieren. Das Kraftfahrzeug "führte" aber jedenfalls ein behördliches Kennzeichen im Sinne des § 36 lit.b KFG. Das Argument des Bw, es habe sich bei der vorgeworfenen Fahrt von B zu H um eine Bergefahrt nach dem Verkehrsunfall gehandelt, geht ins Leere, weil zwar der Zeuge B wegen der Reparatur gefragt wurde, aber diese sicher nicht im Gasthaus H stattgefunden hätte. Vielmehr hat der Bw die Fahrt zum ausschließlichen Zweck des Gasthausbesuches mit ausgiebigem Alkoholkonsum fortgesetzt.   Allerdings ist zu bemerken, dass sich die Bestimmung des § 49 Abs.7 KFG für sich allein nicht an den Lenker richtet, sondern - ebenso wie beim Vorwurf im Punkt IV.b) - mit der Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG in Zusammenhang zu setzen gewesen wäre. Diesbezüglich wurde dem Bw kein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf, insbesondere zum Tatbestandselement der "Zumutbarkeit", innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG gemacht, sodass gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG auch im Punkt IV.c) mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab keine verwertbare Alkoholisierung, hielt sehr wohl nach Verkehrsunfall sofort an, Stoßstange wurde abgestreift - trotz dem wegen Schutzblech keine vorspringenden Teile, Kennzeichentafel unrichtiger Tatvorwurf - Nachtrunk + Nichtmeldung des Verkehrsunfalles, aber Strafherabsetzung wegen Nichtberücksichtigung der Unbescholtenheit.

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