Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107540/7/Br/Bk

Linz, 20.04.2001

VwSen-107540/7/Br/Bk Linz, am 20. April 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau C gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, AZ. VerkR96-11914-2000, vom 4. Jänner 2001, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:   I. Der Berufung wird im Punkt 1. Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungs-strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt; im Punkt 2. wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 26/2000 - AVG, iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 134/2000 - VStG;   II. Zu Punkt 1. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Im Punkt 2. werden der Berufungswerberin zuzüglich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag 60 S (entspricht 4,36 Euro) als Kosten für das Berufungsverfahren (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2, § 66 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin insgesamt zwei Geldstrafen (500 S und 300 S) und im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen (24 und 12 Stunden) verhängt und sinngemäß zur Last gelegt, sie sei am 14. August 2000 um 16.30 Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen , in Z, auf der ehemaligen Bundesstraße in Höhe des Kinderbades, beim Ausparken gegen ein hinter ihr abgestelltes Fahrzeug gestoßen und habe dieses dabei mit der an ihrem Fahrzeug montierten Anhängerkupplung an dessen Stoßstange und Kennzeichentafel beschädigt und es in der Folge unterlassen, 1. sofort an der Unfallstelle anzuhalten und 2. von diesem Vorfall die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.   1.1. Die Behörde erster Instanz hegte keinen Zweifel daran, dass die Berufungswerberin ihr Fahrzeug vor dem geschädigten Fahrzeug des Anzeigers abgestellt gehabt habe. Der Anstoß hätte ihr zumindest angesichts der beim Anstoß an das beschädigte Fahrzeug ausgelösten Alarmanlage ins Bewusstsein kommen müssen. Die Alarmanlage sei immerhin noch von dem ca. 100 m vom Abstellort des Fahrzeuges entfernt liegenden Liegeplatzes des Geschädigten hörbar gewesen. Der Geschädigte sei nach Ertönen seiner Alarmanlage sofort in Richtung Abstellort seines Fahrzeuges gelaufen und habe den Schaden an seinem Fahrzeug und den leeren Parkplatz vor ihm festgestellt.   2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird der Tatvorwurf inhaltlich bestritten. Nicht in Abrede gestellt wird jedoch die Parkposition vor dem Fahrzeug des Anzeigers. Im Ergebnis werden die Richtigkeit und Schlüssigkeit der Angaben des Anzeigers in Frage gestellt. Es wird dessen Vernehmung, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und abschließend die Verfahrenseinstellung beantragt.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Anzeigers, D und dessen Gattin M im Rahmen der unter Abhaltung eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ferner durch die Vernehmung der Berufungswerberin als Beschuldigte. Im Rahmen des Ortsaugenscheines wurden Fotos von der Vorfallsörtlichkeit angefertigt, eine Stellprobe der Fahrzeuge vorgenommen und die Stoßintensität zur Auslösung der Alarmanlage am Fahrzeug des Anzeigers demonstriert.   4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:   4.1. Die Berufungswerberin hielt sich am Nachmittag des 14. August 2000 bis gegen 16.30 Uhr beim Baden am Z nächst des Ortes Z auf. Ihr Fahrzeug stellte sie am rechten Fahrbahnrand in Richtung Ortszentrum auf der alten Bundesstraße ab. Hinter diesem Fahrzeug parkte der Zeuge W sein Fahrzeug ein, welcher seinen letzten Urlaubstag vor der Rückreise nach Wien ebenfalls noch zum Baden nutzte. Nach dem Einparken fiel ihm der ca. einen 3/4 m vor ihm parkende silberfarbige VW-Golf mit der Anhängervorrichtung auf. Der Badeplatz (Liegeplatz der Familie W) ist im Gegensatz zum Berufungsvorbringen etwa nur 100 m entfernt von der Parkposition der Fahrzeuge anzunehmen. Zum Vorfallszeitpunkt nahm der Zeuge W plötzlich die Alarmanlage seines Fahrzeuges wahr. Er begab sich unverzüglich in Richtung seines Fahrzeuges und sah, dass sich der ursprünglich vor ihm stehende VW-Golf der Berufungswerberin gerade in Richtung Ort (Schranke der Zufahrt zum See) entfernte, wobei die Parklücke vor ihm leer war. Dabei konnte er sich an dem wegfahrenden Fahrzeug noch die Buchstaben "" und die ersten drei Ziffern des Kennzeichens "" merken. In der Folge stellte er die Beschädigung der Stoßstange im Bereich des Kennzeichens sowie eine Eindellung des Kennzeichens fest. Zufällig fuhr in knapper zeitlicher Abfolge nach diesem Vorfall ein Funkstreifenwagen der Gendarmerie vorbei, dessen Besatzung der Vorfall bei dieser Gelegenheit schon gemeldet und abends fernmündlich ergänzt wurde. Laut Haftpflichtversicherung und auch gemäß der Aussage des Zeugen W ergibt sich der anstoßkausale Fahrzeugschaden im Ausmaß von 13.000 S. Dieser wurde bislang noch nicht liquidiert, da seitens der Haftpflichtversicherung der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden dürfte (AV vom 21.3.2001 - Telefonat mit Haftpflichtversicherer). Die Höhenübereinstimmung (Knauf der Anhängerkupplung und Mitte der Kennzeichentafel) ist exakt gegeben. Die Alarmanlage am Fahrzeug des Zeugen W löste bereits bei einem Faustschlag gegen die Kennzeichentafel aus.   4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Parkposition des Fahrzeuges der Berufungswerberin unbestritten. Als unzutreffend erwies sich deren Berufungsvorbringen, wonach der Liegeplatz von der Abstellposition 200 m entfernt gelegen wäre. Gefolgt kann der Berufungswerberin jedoch darin werden, dass sie wegen des herrschenden Badelärmes ein Anstoßgeräusch beim Ausparken nicht bemerkte und sie offenbar auch die Alarmanlage nicht bewusst wahrgenommen oder nicht ihr zuordnete. Die Berufungswerberin machte durchaus einen ehrlichen und aufrichtigen Eindruck. Es wäre ihr nicht zuzusinnen, dass sie etwa bewusst den von ihr offenbar verursachten Schaden zu verschleiern geneigt gewesen wäre. Dennoch bestand aber kein Zweifel daran, dass der Schaden von ihr herbeigeführt wurde. Immerhin stand sie in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug des Zeugen W, wobei die vertikale Höhenübereinstimmung exakt gegeben ist. Nachvollziehbar ist auch, dass sich der Zeuge W unmittelbar nach Ertönen seiner Alarmanlage zu seinem Fahrzeug begab und dort den Parkplatz vor ihm leer vorfand. Gleichzeitig sah er den vorher vor ihm stehenden, silberfarbenen VW-Golf noch in östlicher Richtung wegfahren. Es sei schon technisch nicht nachvollziehbar, dass sich innerhalb von einer Minute ein anderes Fahrzeug in diese Parklücke gestellt haben könnte und dieses sich auch wieder entfernt hätte, ehe der Zeuge bei seinem Fahrzeug nach vielleicht einer Minute nach Angehen des Alarms eintraf. Die Angaben der Zeugen W waren in diesem Punkt schlüssig und mit den vor Ort gegebenen Entfernungsparametern in Einklang. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte auch festgestellt werden, dass der Zeuge W eine durchaus "ausgeprägte Sorgfaltsbeziehung" zu seinem Auto hegt, sodass die bereits beim Einparken auffällig gewordene Anhängervorrichtung an dem vor ihm stehenden Fahrzeug der Berufungswerberin durchaus glaubwürdig scheint. Dies muss insbesondere auch im Lichte des knappen Parkraumes und der dadurch bedingten Problematik beim Aus- und Einparken in sogenannten "parallelen Parklücken" gesehen werden. Unter diesem Aspekt ergibt sich aber gleichzeitig auch die Logik, dass bei einem erforderlichen Zurückschieben beim Ausparken, bei einem Abstand von nur einem 3/4 m, die etwa 25 cm über die hintere Fahrzeugbegrenzung hinausragende Anhängervorrichtung unterschätzt werden kann. Ein daraus bedingter Anstoß kann unter diesem Gesichtspunkt durchaus als Stoßreaktion nicht erkennbar sein. Dies insbesondere wenn der Anstoß gleichzeitig mit der "Stoppbremsung" beim Zurückschieben und Schalten in den ersten Gang zusammenfällt. Darüber hinaus handelt es sich beim Fahrzeug der Berufungswerberin um ein älteres Baumuster, sodass auch von einem etwas höheren Betriebslärm auszugehen ist. In Verbindung mit dem Umgebungslärm und allenfalls dem auch bereits eingeschalteten Autoradio, mag selbst die Alarmanlage aus subjektiver Sicht der Berufungswerberin nicht dem Hinterfahrzeug zugeordnet worden sein. Unter objektiven Gesichtspunkten muss jedoch von einem Fahrzeuglenker ein solches Ausmaß an Um- und Vorsicht erwartet werden, dass er sich einerseits "seiner Anhängervorrichtung" bewusst ist und daher auf Grund der Nähe zum Hinterfahrzeug einen Anstoß gegebenenfalls zumindest als denkbar annehmen hätte müssen. Eine Nachschau nach dem Ausparken oder sich einer einweisenden Person zu bedienen, wäre daher geboten gewesen.   5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   5.1. Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Voraussetzung für die Erfüllung der Tatbestände iSd § 4 Abs.1 lit. a und § 4 Abs.5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es, wenn ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Es reicht also die Schuldform der Fahrlässigkeit aus - VwGH 11. 9. 1979, ZfVB 1980/4/1233. Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO ist demnach nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vor dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (ARBÖ, CD-Rom-Ausgabe der StVO idF der 20. Novelle). Dies kann hier insbesondere in der Nähe zum Hinterfahrzeug und der Tatsache hinsichtlich des Wissen der montierten Anhängervorrichtung angenommen werden. Die Beschädigung eines Parkschadens begründet grundsätzlich die Meldepflicht, wobei sich darin der Schutzzweck der Gesetzesvorschrift bereits erfüllt. Es ist dabei auch bedeutungslos, ob allenfalls die Berufungswerberin in ihrem PKW das Autoradio eingeschaltet hatte, weil ein solches im Straßenverkehr (und nicht nur beim Ausparken) nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden darf, dass hierdurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird - VwGH 6. 7. 1984, ZfVB 1985/2/623; 24. 4. 1987, ZfVB 1988/1/109. Die Erstbehörde irrt jedoch in ihrer Rechtsansicht, wenn sie hier auch einen automatischen Verstoß gegen die Anhaltepflicht zu erblicken glaubte. Die Pflicht an der Unfallstelle auch anzuhalten dient der nachfolgenden Feststellung von Sachverhaltselementen gemeinsam mit dem Zweitbeteiligten, insbesondere zur Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel die für 'Aufklärung des Unfallgeschehens' erforderlich sind (vgl. auch VwGH 27.10.1977, 2002/76, VwGH 13.3.1981, 02/2245/80 sowie VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0048, und 89/02/0164). Bei einem bloßen sogenannten Parkschaden - der hier darüber hinaus subjektiv nicht bemerkt worden sein dürfte - wäre bei gegenständlicher Ausgangslage - der Zweitbeteiligte befand sich ja nicht beim abgestellten Fahrzeug - im Hinblick auf die Schadensregulierung schon mit der Meldung bei der nächsten Gendarmeriedienststelle genüge getan gewesen, sodass für das Schutzziel des § 4 Abs.1 lit.a StVO kein Raum mehr bleibt. Ein kumulativer Tatvorwurf auch hinsichtlich § 4 Abs.1 lit.a und c. StVO wird daher vielfach bei bloßen Parkschäden unzutreffend sein, weil die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 5 leg.cit. geradezu zwingend ein Verlassen der Unfallstelle bedingt (vgl. h. Erk. v. 5. 8. 1999, 106532/2/Gf/Km u.v.a.) Einem Anhalten an der Unfallstelle könnte bei derartig gelagerten Fällen schon aus der Natur der Sache heraus nur plakativer Charakter zukommen, wobei im Hinblick auf den Schutzzweck des § 4 Abs.5 StVO keine substanzielle Bedeutung erkennbar ist. Im Falle einer ordnungsgemäßen Meldung nach § 4 Abs.5 StVO wäre das die Meldung entgegennehmende Organ wohl kaum verhalten zu fragen, ob und wie lange nach einem bemerkten Parkschaden nun auch tatsächlich angehalten wurde und was der betroffene Lenker in dieser Phase getan hat.   6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass hier bloß von einem geringen Verschuldensgrad in Form einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann. Diese gründet hier darin, dass die Berufungswerberin nicht jene Sorgfalt obwalten hat lassen, die von einer Fahrzeuglenkerin (einem Fahrzeuglenker) erwartet werden müsse und die ihr subjektiv wohl auch zuzumuten gewesen wäre. Damit war ihr das Unterbleiben der Meldung als objektiv rechtswidrig vorzuwerfen bzw. kann ihr weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund zu Gute kommen. Der objektive Unwertgehalt derartiger Übertretungen ist nicht bloß gering zu erachten, weil durch ein Unterbleiben einer Meldung ohne unnötigen Aufschub in der Regel sehr umfangreiche behördliche Ermittlungen ausgelöst werden. Dies war auch hier offenkundig der Fall, wobei insbesondere der rechtsuchende Zeuge erhebliche Aufwendungen tätigen musste, um damit präsumtiv zu seinem Recht kommen zu können. Unter Bedachtnahme auf ein bloß durchschnittliches Monatseinkommen der Berufungswerberin als Landwirtin und dem Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit ist die in diesem Punkt verhängte Geldstrafe mit bloß 300 S dennoch als äußerst milde zu bezeichnen.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. B l e i e r   Beschlagwortung: Parkschaden, Kumulation, Anhalte- und Meldepflicht

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