Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107541/12/Sch/Rd

Linz, 18.04.2001

VwSen-107541/12/Sch/Rd Linz, am 18. April 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 30. Jänner 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Jänner 2001, VerkR96-4699-2000, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 9. Jänner 2001, VerkR96-4699-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung vom 22. Februar 2000 (am 1. März 2000 beim Postamt 5020 Salzburg hinterlegt, wobei kein Hinweis auf eine Ortsabwesenheit vorhanden war) keine Auskunft darüber gegeben habe, wer den obgenannten Pkw am 31. Jänner 2000 um 11.32 Uhr gelenkt habe.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Der Berufungswerber behauptet, an der Adresse I, lediglich den Gewerbestandort für sein Taxiunternehmen zu unterhalten, seine Zustelladresse sei dies aber nicht.   Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Gewerbestandort adressiert, zumal dieser die Anschrift des Zulassungsbesitzers, eben des Berufungswerbers, laut Zulassungsakt des angefragten Fahrzeuges dargestellt hat.   Die Aufforderung ist mit dem Postvermerk "nicht behoben zurück" an die Behörde retourniert worden.   Die Berufungsbehörde hat, zumal Erhebungen seitens der Erstbehörde im Hinblick auf den Zustellvorgang nicht getätigt wurden, solche nachgeholt. Dabei hat das zuständige Postamt mitgeteilt, die damals eingesetzt gewesene Zustellerin habe keinerlei Erinnerungsvermögen an den Zustellvorgang, könne also nicht angeben, aus welchem Grund sie annehmen konnte, der Berufungswerber würde sich regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhalten (vgl. § 4 iVm § 13 Abs.1 Zustellgesetz).   Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Betriebsstätte als Abgabestelle für eine Hinterlegung nur in Betracht, wenn sich der Empfänger dort regelmäßig aufhält. Im vorliegenden Fall behauptet der Berufungswerber das Gegenteil und kann anderes nach der gegebenen Beweislage nicht nachgewiesen werden. Es dürfte sich also hier um eine reine Scheinadresse handeln, an der der Berufungswerber nie aufhältig ist und schon gar nicht irgendeine Gewerbetätigkeit entfaltet, zumal es ansonsten doch möglich sein müsste, ihm dort behördliche Schriftstücke zuzustellen (zumindest im Wege der Hinterlegung).   Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die behördliche Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, weshalb deren Nichtbefolgung auch keine Strafbarkeit bewirken konnte.   Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zu prüfen war, ob die Vorgangsweise des Berufungswerbers allenfalls einen Verstoß gegen andere gesetzliche Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers, etwa die Bestimmung des § 42 Abs.1 KFG 1967, darstellen könnte.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     S c h ö n
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum