Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107543/2/SR/Ri

Linz, 05.04.2001

VwSen-107543/2/SR/Ri Linz, am 5. April 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. K K, vertreten durch den RA H-J G, Estraße, D-H gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von E, vom 26. Februar 2001, VerkR96-1481-2000, betreffend der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.     Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 51e Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG   Entscheidungsgründe:   1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von E wurde über Dr. K K wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von S 2.000 verhängt. Gegenständliche Strafverfügung wurde RA H-J G, der Dr. K K bereits in einem unter gleicher Aktenzahl laufenden Verwaltungsstrafverfahren vertreten hat, zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2001 gab RA H-J G einerseits schlüssig zu erkennen, dass Dr. K K weiterhin von ihm vertreten wird und erhob andererseits gegen die o.a. Strafverfügung Einspruch. Im Verfahren betreffend dem Grunddelikt hatte RA H-J G der Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 mitgeteilt, dass er mit dieser Behörde nicht mehr "korrespondieren und auch keine Zustellungen mehr entgegen nehmen würde".  

    1. Mit oben bezeichnetem Bescheid des Bezirkshauptmannes von E wurde der Berufungswerber gemäß § 6 EuRAG (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit von europäischen Rechtsanwälten in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000 vom 23.5.2000) in Verbindung mit § 10 ZustellG 1982 aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides für dieses Verfahren einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Der Bescheidspruch enthielt den Hinweis, dass, sollte diese Aufforderung erfolglos bleiben, sämtliche Zustellungen ohne Zustellversuche durch Hinterlegung bei der Bezirkshauptmannschaft E vorgenommen würden.
    2.  

2. Gegen diesen, dem Berufungswerber am 5. März 2001 zugestellten Bescheid, richtet sich die vorliegende, am 6. März 2001 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Bescheid bezieht sich die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen auf die gesetzlichen Ausführungen zu den §§ 5, 6 EuRAG und § 10 ZuStellG.   2.2. Dagegen wendet der Bw u. a. ein, dass der Vertreter bereits seit September 2000 in dieser Sache tätig sei und dass mehrfach Verfügungen direkt an ihn zugestellt worden wären. Da kein Grund zu Beanstandungen bestanden habe, wäre diese Maßnahme der Bezirkshauptmannschaft nicht gerechtfertigt. Die Vorgangsweise würde "nicht nur nach Schikane riechen, sondern sei auch deshalb unzulässig, weil es sich nicht um die erste Verfahrenshandlung in dieser Sache handeln würde".   3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft E zu Zahl VerkR96-1481-2000; da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, konnte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs.3 Ziffer 4 VStG von der Berufungsverhandlung absehen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß § 1 EuRAG regelt dieses Bundesgesetz u.a. die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).   Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes regelt den "Freien Dienstleistungsverkehr". Gemäß § 2 leg.cit. ("Vorübergehende Tätigkeit") dürfen europäische Rechtsanwälte, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 50 EGV erbringen, in Ö vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte).   § 5 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln dürfen.   Gemäß § 6 leg. cit. haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den im § 5 Abs.1 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustellG, BGBl Nr. 200/1982, vorzugehen und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.   Gemäß § 10 Zustellgesetz kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.   4.2. Im EWG-RAG 1992 wurde die Richtlinie 77/249 EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. Nr. L 78 vom 26.3.19977, S 17; sogenannte "Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie") umgesetzt. Die Kundmachung des EuRAG (und Außerkraftsetzung des EWR-RAG 1992) diente der Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG (ABl. Nr. L 77 vom 14.3.1998, S 36; sogenannte "Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie") zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde.   In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird im "Besonderen Teil" zu Art. I (EuRAG), 2. Teil (Dienstleistung) ausgeführt, dass dieser Teil die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der europäischen Rechtsanwälte regelt und im Wesentlichen den bisherigen §§ 1 bis 7 des EWR-RAG 1992 entspricht. Für die den vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr vom Kanzleisitz im Ausland aus ausübenden Rechtsanwälte wird der Begriff der "dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte" verwendet. Zu § 6 EuRAG ist festgehalten, dass diese Bestimmung dem bisherigen § 5 EWR-RAG 1992 entspricht.   4.3. Unbestritten ist, dass es sich beim Berufungswerber um einen unter § 2 EuRAG fallenden europäischen Rechtsanwalt handelt.   Die vom Berufungswerber geäußerten Motive der Behörde erster Instanz sind nicht beachtlich. § 6 Abs.1 EuRAG legt eindeutig fest, dass der dienstleistende europäische Rechtsanwalt bei seiner ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen hat (argum.: haben...bei ihrer ersten Verfahrenshandlung... namhaft zu machen). Der Norm kann jedoch nicht entnommen werden, dass auch die Behörde erster Instanz unverzüglich in sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustellG vorzugehen hat (argum.: die Behörde kann auftragen).   Da der Berufungswerber in dem - nicht zu den im § 5 Abs.1 leg.cit. angeführten Verfahren zählenden - Verwaltungsstrafverfahren keinen Zustellungsbe-vollmächtigten namhaft gemacht hatte, war gemäß § 6 dritter Satz leg.cit. vorzugehen (vgl. VwGH vom 20.1.1999, 98/03/0331). Dem kam die Behörde erster Instanz durch die - in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Oktober 1996, Zl. 96/03/0257) ergangene - Aufforderung vom 26. Februar 2001 nach. Ein Ermessensmissbrauch kann nicht erkannt werden, da der Berufungswerber im Schreiben vom 27. Dezember 2000 geäußert hat, dass er mit dieser "Behörde nicht mehr korrespondieren und auch keine Zustellungen mehr entgegen nehmen würde".   Der zitierten Rechtsprechung des VwGH vom 20.1.1999 lag zwar noch das EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 (EWR-RAG 1992, BGBl. Nr. 21/1993) zugrunde. Aufgrund obiger Darstellung ist es trotz der gesetzlichen Neufassung im Bereich der "dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte" zu keinen inhaltlichen Änderungen gekommen, weshalb auf diese Rechtsprechung zu verweisen war.   4.4. Da die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz somit dem Gesetz entsprach, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Zustellungsbevollmächtigter, erste Verfahrenshandlung, kein Ermessensmissbrauch

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