Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107556/2/SR/Ka

Linz, 08.05.2001

VwSen-107556/2/SR/Ka Linz, am 8. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des A L, Agasse, W N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 19. Februar 2001, Zl. VerkR96-6700-2000, wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1997 (im Folgenden: KFG), zu Recht erkannt:   I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 100,00 Schilling (entspricht 7,27 Euro) zu leisten.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000- VStG. zu II.: § 64 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie lenkten am 18.10.2000 um 9.25 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen B und den Anhänger, rotes Deckkennzeichen B auf der Innkreisautobahn A von W kommend bis zum Parkplatz des Autobahngrenzüberganges S/I auf Höhe km, wobei der Sattelanhänger nicht behördlich zum Verkehr zugelassen war.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 36 lit.a KFG 1967 idgF.   Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 500,00 Schilling (36,33 EU)   falls diese uneinbringlich ist, EFS von 10 Stunden Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 50,00 Schilling (3,63 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);   Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 Schilling (39,97 EU)."   2. Gegen dieses dem Bw am 28. Februar 2001 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. März 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bw einen nicht zum Verkehr zugelassenen Sattelanhänger verwendet habe. Das verwendete rote Deckkennzeichen sei vorschriftswidrig verwendet worden und habe eine ausländische Zulassung vorgetäuscht. Dem Bw hätten einschlägige Bestimmungen des KFG bekannt sein müssen bzw. hätte er sich vor Antritt der Fahrt darüber zu informieren gehabt. Die Strafbemessung sei entsprechend § 19 VStG erfolgt, mildernd wäre kein Umstand zu werten gewesen und die bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hätten zu einer deutlichen Herabsetzung Veranlassung geboten. Da kein "Bagatellvergehen" vorgelegen sei, wäre von § 21 VStG kein Gebrauch gemacht worden.   2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. vor, dass die Regelungen über die Kennzeichen nicht seine "Arbeit" sei und sich damit der Geschäftsführer oder der Besitzer beschäftigen müssten. Da er weder die eine noch die andere Stellung innehabe, hätte er keine Schuld an der Verwaltungsübertretung.   3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Da weder die Behörde erster Instanz noch der Bw eine mündliche Verhandlung beantragt haben und keine 3.000,-- Schilling übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen.   3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt genommen. Aufgrund dessen steht folgender relevanter Sachverhalt fest:   Der Bw hat entsprechend der Anlastung (Punkt 1) am 18. Oktober 2000, um 09.25 Uhr, den gegenständlichen Sattelanhänger, der nicht zum Verkehr zugelassen war, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet. Besitzer des Sattelanhängers ist die Firma L GmbH. Aus Gründen der Arbeitsplatzsicherung und in gutem Glauben hat der Bw das rote Kennzeichen B am Sattelanhänger montiert. Erkundigungen über die Zulassung hat der Bw nicht eingeholt. In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ist der Bw unbescholten.   3.3. Die Verwendung des Sattelanhängers ohne Zulassung zum Verkehr unter Verwendung der roten Kennzeichentafel B ist unbestritten.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. § 36 KFG (auszugsweise): Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 (KFG) über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie gemäß lit. a zum Verkehr zugelassen sind;   § 102 Abs.1 KFG (auszugsweise): Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;   § 134 Abs.1 KFG: Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.   4.2. Wie in den Feststellungen dargestellt, hat der Bw die Firma Lindner als Besitzer des verwendeten Sattelanhängers bezeichnet. Auf einen Anhänger mit "ausländischem Kennzeichen" war daher nicht abzustellen. Die Behörde erster Instanz hat richtig erkannt, dass der verwendete Sattelanhänger nicht zum Verkehr zugelassen war und auf § 36 lit. a KFG abgestellt. Es wird daher auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen und diese zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt.   4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Der Bw hat die angelastete Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten, aber die Schuld allgemein von sich gewiesen. Die Argumentation, dass die einschlägigen "Regelungen" nur den Besitzer betreffen würden und ihm daher kein Schuldvorwurf gemacht werden könne, ist weder nachvollziehbar noch geeignet, mangelndes Verschulden darzulegen. Gleiches hat auch für das Vorbringen zu gelten, dass die Weigerung, mit einem nicht zugelassenen Anhänger zu fahren, den Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet hätte. Der Bw hat daher zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.   4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist. Seitens der Behörde erster Instanz wurde, wie die Festsetzung der nunmehrigen Geldstrafe zeigt, einfühlsam auf § 19 VStG Bedacht genommen (Reduzierung der Strafhöhe von S 2.000,-- in der Strafverfügung - auf S 500,-- im Straferkenntnis). Die nunmehr verhängte Strafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Auf einen minderen Grad des Verschuldens konnte auch deshalb nicht erkannt werden, da der Bw durch Verwendung des nicht zum Verkehr zugelassenen Sattelanhängers zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat.   Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen. 5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu fällen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: rote Kennzeichentafel, Zulassung

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