Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107557/2/SR/Ri

Linz, 04.05.2001

VwSen-107557/2/SR/Ri Linz, am 4. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des K L, derzeit Justizanstalt R im Innkreis, 4910 R I, Bstraße, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von B, Zl.: VerkR96-2923-1-1999 vom 20. Dezember 2000 wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:   I. Die Berufung gegen die Spruchpunkte 1 und 2 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufung gegen Spruchpunkt 3 wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG eingestellt.   III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu Spruchteil I einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, d.s. 2.000,00 Schilling (entspricht  145,35 Euro) zu leisten. Der Kostenbeitrag zu Spruchteil II. hat zu entfallen.   Rechtsgrundlagen: Zu I. und II: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG. zu III.: § 64 und 66 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von B wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie lenkten am 1.5.1999, um 19.20 Uhr, den PKW der Marke Audi A8, Kennzeichen P, auf der G Landesstraße aus Richtung G kommend in Richtung A bis zur Kreuzung der G Landesstraße mit der Al Bundesstraße B, Strkm., Gemeindegebiet A, 1. obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B waren, 2. und haben nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten, 3. und haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 1 Abs.3 FSG 2. § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 3. § 4 Abs.2 Zweiter Satz StVO 1960   Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:   Geldstrafe von 1.) 8.000 S 2.) 2.000 S 3.) 2.000 S   Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von :   1.) 9 Tagen 2.) 60 Stunden 3.) 60 Stunden   Gemäß 1.) § 37 Abs.1 und Abs.3 Ziffer 1 FSG 2.) § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 3.) § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:   1.) 800,-- 2.) 200,-- 3.) 200,--   als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 200,-- angerechnet);   Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:   13.200,-- Schilling (entspricht 959,28 Euro)"     2. Gegen dieses am 5. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. März 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung. 2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass die angelasteten Übertretungen aufgrund der Anzeige vom GP Altheim festgestellt und als erwiesen anzusehen seien. Der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1. Juni 1999 sei der Bw inhaltlich nicht nachgekommen, sondern habe lediglich auf § 103 Abs.2 KFG und die deutsche Rechtslage hingewiesen. Einer mündlichen Befragung im Rechtshilfeweg wäre der Bw ferngeblieben. Mit Urteil des Landesgerichtes R wäre der Bw schuldig erkannt worden, dass er am 1. Mai 1999 in A als Lenker des gegenständlichen Pkws den Unfallsgegner fahrlässig am Körper verletzt habe. Das Oberlandesgericht L hätte dem Rechtsmittel des Bw nicht Folge gegeben und sei den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landesgerichtes Ried im Innkreis gefolgt. Die weiteren Verwaltungsübertretungen seien durch die Zeugenaussagen erwiesen. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien geschätzt worden, strafmildernde Gründe wären nicht hervorgekommen. Straferschwerend sei eine einschlägige Vormerkung zu werten gewesen.   2.2. Dagegen bringt der Bw allgemein gehalten vor, dass er am gegenständlichen Tag den Pkw P nicht gelenkt habe bzw. dieses Fahrzeug mit dem Vorfall nicht in Zusammenhang gestanden wäre. Weiter würde die "Angabe, dass der Audi A8 zum Zeitpunkt des 1.05.1999 auf die K L Montage und Innenausbau GmbH Mstraße zugelassen war, nicht stimmen." Gegen das Urteil vom 16.03.2000 sei eine Wiederaufnahme beantragt worden.   3. Die Bezirkshauptmannschaft B hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.   Gemäß § 51e Abs.4 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegensteht.   Gemäß § 51e Abs. 3 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 3.000 Schilling nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.   3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Der Bw hat am 1. Mai 1999, um 19.20 Uhr, den Pkw, Kennzeichen P, auf der G Landesstraße Richtung A bis zur Kreuzung mit der A Bundesstraße B gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse in die das Kraftfahrzeug fällt (Klasse B) war. An der Kreuzung G Landesstraße - B missachtete der Bw das Vorrangzeichen "Vorrang geben" und stieß mit dem Pkw des R S zusammen. R S wurde leicht verletzt (die bei der Unfallaufnahme getätigte Äußerung, unverletzt zu sein, wurde erst Tage danach - 7. Mai 1999 - dem GP mitgeteilt), sein Pkw links vorne und der Pkw des Bw rechts vorne beschädigt. Der Bw hat sich ohne anzuhalten vom Unfallort entfernt und es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.   Zum Tatzeitpunkt war die Firma K L, Handel und Montage von Sonnenschutzanlagen Zulassungsbesitzer. Um den 20.6.1999 gründete der Bw die Firma K L Montage- und Innenausbau GmbH. Der Bw war Inhaber der erstgenannten und 100 % Gesellschafter und Geschäftsführer der zweitgenannten Firma.   3.2. Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Berufungsschreiben hat sich der Bw darauf beschränkt, den Tatvorwurf zu bestreiten, ohne inhaltlich auf diesen einzugehen. Die Behörde erster Instanz hat dagegen zielgerichtete Ermittlungen gegen den Bw angestellt. Der behördliche Vorwurf war auf Unfallzeugen gegründet und diese konnte daher zu Recht von der Lenkereigenschaft des Bw und der Verwendung des gegenständlichen Pkws ausgehen. Das Ermittlungsergebnis der Behörde erster Instanz wurde durch die Beweisführungen des Landesgerichtes R und des Oberlandesgerichtes L bestätigt. Daraus ist zu erschließen, dass der Audi A8 am Unfallort vom Bw benutzt wurde und die Vorschäden laut Gutachten des Sachverständigen DI W H typisch für den gegenständlichen Verkehrsunfall sind. Als Lenker wurde der Bw erachtet, da, wäre der Pkw einer dritten Person überlassen worden, der Bw eine entsprechende Rechtfertigung vorgebracht hätte. Trotzdem der Bw in Kenntnis beider Begründungen der gerichtlichen Entscheidungen ist und ihm somit bewusst sein musste, dass seiner allgemeingehaltenen Behauptung - nicht am Unfallort anwesend gewesen zu sein bzw. der Pkw keinesfalls in den Verkehrsunfall involviert gewesen wäre - auch im Verwaltungsstrafverfahren keine Glaubwürdigkeit zukommen kann und das Leugnen als Schutzbehauptung zu werten sein wird, ist der Bw bei der schlichten Bestreitung geblieben. Aus der Aktenlage und den auch dem Bw bekannten relevanten Teilen (z.B. Urteile samt ausführlicher Begründung der angeführten Gerichte) sind die getroffenen Feststellungen eindeutig beweisbar. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe zu den angefochtenen Spruchpunkten verhängt wurde.   4.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:   Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (BGBl. I 1997/120 i.d.g.F. - FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.   § 37 Abs. 1 FSG: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.   Gemäß § 37 Abs. 3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen für das Lenken 1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG,.....   Wie unter der Feststellung und in der Beweiswürdigung dargelegt, ist die objektive Tatseite gegeben. Der Bw ist seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren nicht nachgekommen und daher ist die Behörde erster Instanz zu Recht von der Lenkereigenschaft des Bw ausgegangen (vergleiche VwGH vom 29.9.2000, Zl 99/02/0132: "Durch ein bloßes, durch keine konkreten Behauptungen untermauertes Leugnen der vorgeworfenen Tat kommt ein Bw aber der ihm im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nach. Trotz der durch die Ladung gebotenen Gelegenheit, noch nähere, diese Behauptung konkretisierende Angaben vorzubringen, hat es der Bw im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, insbesondere eine Person, die allenfalls das Fahrzeug gelenkt hat, namentlich zu nennen. Auf Grund dieser Unterlassung, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in hinreichender Weise mitzuwirken, hält die Folgerung der Behörde, der Bw als `Zulassungsbesitzer´ sei selbst die Person gewesen, die das Fahrzeug gelenkt habe, einer Schlüssigkeitsprüfung stand. Weitere Erkenntnisse des VwGH vom 25.3.1992, Zl. 92/02/0005, 11.10.1995, Zl. 93/03/0162"). Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.   4.2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:   4.2.1. § 4 Abs.1 lit a StVO: Alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben

  1. wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten....
  2.  

§ 99 Abs.2 lit. a StVO: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, ....   4.2.2. Wie bereits oben begründend dargelegt, steht der Bw als Lenker am Unfallort fest. Da er nicht angehalten, keine Hilfe geleistet und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, liegen nebeneinander zu bestrafende Verwaltungsübertretungen vor. Jeder der in den Spruchpunkten 2 und 3 angelasteten Übertretungen kann für sich allein und unabhängig von der anderen verwirklicht werden. Der Bw hätte anhalten müssen, da nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes des Sachschadens aufgrund der beträchtlichen Schäden am Pkw des Unfallbeteiligten vorgelegen ist, sondern auch in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens nicht geleugnet werden kann. Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a StVO ist daher gegeben, da die objektiven Umstände (Anstoßgeräusch, ruckartige Anstoßerschütterung) dem Bw zu Bewusstsein kommen hätten müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.   4.3. Zu den Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759). Die Angaben des Bw haben sich als allgemein gehaltene Behauptungen dargestellt und mussten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Da der Bw vor der Inbetriebnahme des bezeichneten Pkws in Kenntnis war, dass er nicht über die erforderliche Lenkberechtigung für die Klasse B verfügt und die Umstände am Unfallort eindeutig auf einen Verkehrsunfall mit zumindest erheblichem Sachschaden hingewiesen haben, hat er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zumindest bedingt vorsätzlich begangen.   Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Die spruchgemäß festgesetzten Strafen tragen darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.   4.4. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:   § 4 Abs.2 StVO: Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im § 4 Abs.1 StVO genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen.   Vom Vorliegen des Tatbestandes des § 4 Abs. 2 StVO ist bereits dann auszugehen, wenn dem Bw objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles, insbesondere aber die Möglichkeit der Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte. Der Unfallbeteiligte R S hat bei der Unfallaufnahme gegenüber den aufnehmenden Beamten angegeben, unverletzt zu sein und der Unfallsanzeige ist nicht zu entnehmen, dass er unter Schock gestanden ist und daher keine Verletzung behauptet hat. Im ärztlichen Attest wird nur von einer leichten Verletzung gesprochen, die nur zu einem Fehltag in der Schule geführt hat. Auch wenn der Bw nicht am Unfallort angehalten hat, ginge es am Zweck dieser Bestimmung vorbei, eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO anzunehmen, wenn ein an einem Verkehrsunfall ursächlich Beteiligter von den Verletzungen des anderen Beteiligten erst nach Tagen erfährt (erfahren könnte). Hätte der Bw am Unfallort angehalten, wäre eine Verständigung entsprechend dieser Norm nicht verpflichtend gewesen, da der Unfallbeteiligte am Unfallort keinerlei Verletzung behauptet hat, keine erkennbar war und auch die einschreitenden Beamten keine wahrgenommen haben. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre Tage nach dem Unfall eine "Unfallaufnahme" an Ort und Stelle nicht mehr zielführend gewesen.   Da der Bw die im Spruchpunkt 3 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG einzustellen.   5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu fällen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider   Beschlagwortung: Lenkberechtigung, Wahrnehmbarkeit der Verletzung, Verständigungspflicht

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