Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107566/2/SR/Ri

Linz, 27.04.2001

VwSen-107566/2/SR/Ri Linz, am 27. April 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des K L, dzt. Justizanstalt R i. I., Bstraße, R im I, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von B am Inn vom 26. Februar 2001, Zl VerkR96-6753-2000, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (im Folgenden: KFG), zu Recht erkannt:   I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Geldstrafe mit 3.000,00 Schilling (entspricht  218,02 Euro) und im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 4 Tagen festgesetzt wird.   II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat zu entfallen. Die Kosten zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz haben 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro) zu betragen.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.4 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000- VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Die KL M I GmbH, Mstraße , D-S am Inn als Zulassungsbesitzer des PKW P hat trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft R. vom 27.10.2000, Zahl VerkR96-6753-2000, zugestellt am 03.11.2000, nicht binnen 2 Wochen Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 11.07.2000 um 14.37 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Mit Schreiben vom 13.11.2000 wurde lediglich eine unvollständige Lenkerauskunft erteilt, weil die Wohnanschrift des angeblichen Lenkers nicht bekannt gegeben wurde. Diese Verwaltungsübertretung haben Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der KL M und I GmbH zu verantworten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt. § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich gemäß § ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5.000,00 100 Stunden 134 Abs. 1 KFG 1967 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 500,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,00 (Der Betrag von 5.500,00 Schilling entspricht 399,70 Euro)."   2. Gegen dieses am 28. Februar 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. März 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass der Bw nicht die verlangte Auskunft innerhalb der angegebenen Frist erteilt habe, da er der Behörde anstelle der Anschrift lediglich den Staat des Lenkers bekannt gegeben hatte. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt worden. "Mehrere strafrechtliche Vormerkungen" hätten als erschwerend gewertet werden müssen. Sonstige mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen.   2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass er seit 16. Jänner 2001 in Haft sei und die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung (vom 14. Dezember 2000) am 24. Jänner 2001 mangelhaft gewesen wäre. 3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft R I; da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung gemäß § 51e VStG abgesehen werden.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.   Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.   § 103 Abs. 2 KFG dient grundsätzlich, wenn auch nicht ausschließlich, der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers. Unstrittig ist, dass § 103 Abs. 2 KFG neben dem Grunddelikt einen eigenständigen Straftatbestand darstellt und sowohl eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung der Auskunftsperson als auch des Lenkers zulässig ist. Die Auskunftspflicht ist nicht davon abhängig, dass rechtmäßigerweise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf (VfGH 2.6.1973, B 71/73 VfSlg 7056). Eine Lenkeranfrage kann auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen (VwGH 7.7.1989, 89/18/0055). Die Frage, ob der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht nachkam, ist keine Vorfrage iS des § 38 AVG für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO (VwGH 12.6.1981, 81/01/0053). Die Auskunftspflicht wird bereits dann verletzt, wenn der Zulassungsbesitzer keine oder nur eine unvollständige Auskunft erteilt (vergleiche VwGH 19.11.1982, 82/02/0171, 29.1.1992, 91/02/0128 ua.). Dadurch, dass der Bw in der rechtzeitigen Mitteilung (Lenkerauskunft) an die Behörde betreffend der Anschrift des Lenkers lediglich "Bosnien" angeführt hat, ist er der klaren und gesetzeskonformen Anfrage der Behörde erster Instanz nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. In der Berufung hat der Bw lediglich die mangelhafte Zustellung der "Aufforderung zur Rechtfertigung" kritisiert. Ein sonstiges, das Verschulden betreffende Vorbringen hat der Bw nicht dargelegt.   Dem Bw wäre trotz Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde erster Instanz in der Berufungsschrift offen gestanden, ein fundiertes und umfassendes Vorbringen zu erstatten.   4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Der dargestellte Zustellfehler betreffend die Aufforderung zur Rechtfertigung stellt kein Vorbringen dar, dass glaubhaft auf mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift schließen lassen könnte. Mangels entsprechender Behauptungen ist davon auszugehen, dass der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.   4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Da das Ausmaß der Tatschuld die der gesetzlichen Strafbestimmung immanenten Schutzinteressen nicht überstieg, war unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse diese Geldstrafe zu verhängen. Straferschwerungsgründe und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich in diesem Ausmaß als nicht nachvollziehbar. So führt die Behörde erster Instanz aus, dass mehrere strafrechtliche Vormerkungen als straferschwerend gewertet werden mussten, hat aber die entsprechende Anfrage, die tatsächlich verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hervorgebracht hat, erst nach Erlassung des Straferkenntnisses am 14. März 2001 eingeholt. Abgesehen von einer möglichen Heranziehung der Vormerkungen erweisen sich die übermittelten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im überwiegenden Ausmaß als nicht einschlägig. Der Verwaltungssenat hatte daher eine deutliche Reduzierung der Strafe vorzunehmen. Die nunmehr spruchgemäß festgesetzte Strafe, die sich im untersten Strafrahmen bewegt, trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Nachdem das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.   5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu treffen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Lenkerauskunft, vollständige Adresse

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