Linz, 07.05.2001
VwSen-107573/5/BI/KM Linz, am 7. Mai 2001 DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, vom 8. Februar 2001 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 12. Jänner 2001, VerkR96-12454-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängte Strafe zu Recht erkannt:
In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. .. Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag, an dem die hinterlegte Sendung zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 16. Jänner 2001 hinterlegt, dh die Rechtsmittelfrist begann mit diesem Tag zu laufen und endete demnach mit 30. Jänner 2001. Die Berufung wurde erst am 9. Februar 2001 zur Post gegeben und eine Ortsabwesenheit nicht behauptet oder belegt. Das Rechtsmittel ist auf dieser Grundlage als verspätet anzusehen, zumal die Rechtsmittelfrist gesetzlich vorgegeben und nicht verlängerbar ist. Das Straferkenntnis ist daher auch im Strafausspruch in Rechtskraft erwachsen. Dem Rechtsmittelwerber steht die Möglichkeit offen, bei der Erstinstanz Ratenzahlung oder Strafaufschub zu beantragen. Festzustellen ist aber, dass im gegenständlichen Fall (Übertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG) ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. Mag. Bissenberger