Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107573/5/BI/KM

Linz, 07.05.2001

VwSen-107573/5/BI/KM Linz, am 7. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, vom 8. Februar 2001 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 12. Jänner 2001, VerkR96-12454-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängte Strafe zu Recht erkannt:    

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG       Entscheidungsgründe:  
  1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von 5.000 S (5 Tage EFS) verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt. Das Straferkenntnis wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 16. Jänner 2001 beim Postamt M hinterlegt.
  2.  
  3. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber mit 9. Februar 2001 (Datum des Poststempels) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs. 3 Z2 VStG).
  4.  
  5. Mit Schreiben vom 5. April 2001 wurde der Rechtsmittelwerber auf die sich aus dem Rückschein bzw dem Poststempel ergebende offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen und er zur Beurteilung der Frage, ob durch die Hinterlegung des Straferkenntnisses eine ordnungsgemäße Zustellung bewirkt wurde, aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine eventuelle Ortsabwesenheit, die den Lauf der Rechtsmittelfrist zu beeinflussen geeignet wäre, gegebenenfalls zu belegen. Ihm wurde die Rechtslage dargelegt und er wurde auch auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Das Schreiben wurde mit 9. April 2001 nach erfolglosem Zustellversuch hinterlegt, aber ohne Hinweis auf etwaige Gründe nicht abgeholt. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht, obwohl die eingeräumte zweiwöchige Frist längst verstrichen ist.
  6.  

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. .. Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag, an dem die hinterlegte Sendung zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.   Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 16. Jänner 2001 hinterlegt, dh die Rechtsmittelfrist begann mit diesem Tag zu laufen und endete demnach mit 30. Jänner 2001. Die Berufung wurde erst am 9. Februar 2001 zur Post gegeben und eine Ortsabwesenheit nicht behauptet oder belegt. Das Rechtsmittel ist auf dieser Grundlage als verspätet anzusehen, zumal die Rechtsmittelfrist gesetzlich vorgegeben und nicht verlängerbar ist. Das Straferkenntnis ist daher auch im Strafausspruch in Rechtskraft erwachsen. Dem Rechtsmittelwerber steht die Möglichkeit offen, bei der Erstinstanz Ratenzahlung oder Strafaufschub zu beantragen. Festzustellen ist aber, dass im gegenständlichen Fall (Übertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG) ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum