Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240293/2/Gf/Km

Linz, 02.12.1997

VwSen-240293/2/Gf/Km Linz, am 2. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. R A, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 13. Oktober 1997, Zl. VetR96-7-1997, wegen Beschlagnahme von Impfstoffen zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 13. Oktober 1997, Zl. VetR96-7-1997, wurden verschiedene Impfstoffe des Berufungswerbers, die dieser am 12. September 1997 in das Bundesgebiet eingeführt hatte, beschlagnahmt.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 20. Oktober 1997 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 29. Oktober 1997 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ried zu Zl. VetR-7-1997; da sich bereits aus diesem ergab, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 39 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls dann die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

Nach § 63 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 12 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996 (im folgenden: TierSeuchG), beging - nur - derjenige eine Verwaltungsübertretung, der immunologische Tierarzneimittel des KN-Codes 3002 30 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der EWG-Verordnung 2448/95 des Rates vom 10. Oktober 1995 über zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 259 v. 30.10.1995) ohne Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz in das Bundesgebiet eingeführt hatte.

Diese in § 12 Abs. 4 TierSeuchG bezogene Verordnung wurde allerdings durch die EWG-Verordnung Nr. 3009/95 stillschweigend - und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 - wieder aufgehoben (vgl. auch den Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts, Stand: 1.12.1995, Bd. I, S. 46, wo diese Verordnung als - noch - in Geltung stehend aufscheint, sowie den für den Tatzeitraum maßgeblichen Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts, Stand: 1.6.1997, Bd. I, S. 50, in dem diese - zutreffend - nicht mehr angeführt ist).

Aus der Formulierung des Tatbestandes des § 12 Abs. 4 TierSeuchG, insbesondere aus der darin enthaltenen expliziten Bezugnahme auf die EWG-Verordnung 2448/95, folgt somit, daß der Rechtsmittelwerber am 12. September 1997 diese von der belangten Behörde angenommene Verwaltungsübertretung denkmöglich nicht mehr begangen haben konnte.

Damit lag aber auch keine taugliche Grundlage für eine auf diese Verbotsnorm i.V.m. § 71 Abs. 2 TierSeuchG und § 39 VStG gestützte Beschlagnahme vor, weshalb sich diese letztlich als rechtswidrig erweist.

3.2. Der gegenständlichen Berufung war sohin aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Zolltarifrichtlinie

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