Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-107578/11/Sch/Rd

Linz, 21.05.2001

VwSen-107578/11/Sch/Rd Linz, am 21. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 21. März 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. März 2001, VerkR96-3016-2000, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Mai 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S (entspricht 145,35 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.     Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 6. März 2001, VerkR96-3016-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.4 Z1 iVm § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 14. November 2000 um 14.45 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen auf der Hörbicher Gemeindestraße von H kommend nach K, ohne einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse F unzulässig und somit entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG, gelenkt habe, da ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. April 2000, VerkR-0301/5972/1977, die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, A2, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E, F und G mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden sei.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Der anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig und schlüssig angegeben, dass ihm der Berufungswerber beim Lenken einer Zugmaschine an der Tatörtlichkeit entgegengekommen sei. Um ihm das Passieren im Gegenverkehr zu ermöglichen, habe der Zeuge das von ihm gelenkte Fahrzeug angehalten.   Der Berufungswerber ist dem Zeugen seit längerem von verschiedenen gendarmeriedienstlichen Veranlassungen her bekannt. Zudem ist, wie auch der durchgeführte Lokalaugenschein ergeben hat, die Hörbicher Gemeindestraße in ihrem Verlauf, so auch an der Vorfallsörtlichkeit, eine relativ schmale Verkehrsfläche, die einen Begegnungsverkehr, wenn nicht ohnedies ein Fahrzeuglenker anhalten muss, nur in einem relativ langsamen Tempo gestattet. Es ist daher völlig überzeugend und nachvollziehbar, wenn der Meldungsleger sich ganz sicher war, in dem Lenker der Zugmaschine den Berufungswerber erkannt zu haben. Zudem hatte er mit ihm auch noch Blickkontakt. Der Meldungsleger hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme einen sehr sachlichen Eindruck hinterlassen, sodass nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür hervorgetreten sind, er würde, aus welchen Gründen auch immer, unzutreffende Angaben machen. Eine Verwechslung, wie vom Berufungswerber vermutet, kann angesichts der gegebenen und auch objektiv nachvollziehbaren Sachlage nicht angenommen werden.   Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Meldungsleger nach der Begegnung nicht gelungen ist, den Berufungswerber auch anzuhalten. Dazu wurde vom Zeugen angegeben, er habe das Gendarmeriefahrzeug erst wenden müssen, um die Nachfahrt aufzunehmen. Wenngleich es nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, wie es dem Berufungswerber gelingen konnte, sich in relativ kurzer Zeit mit einer Zugmaschine der Anhaltung zu entziehen, so kann andererseits dies aufgrund seiner offenkundig besonders guten Ortskenntnisse als dort ansässiger Landwirt auch nicht als unschlüssig abgetan werden. Jedenfalls wird durch diesen Umstand die vorher stattgefundene Begegnung mit dem Meldungsleger nicht in Frage gestellt. Dies gilt auch im Hinblick auf den dem Genannten vorerst unterlaufenen Schreibfehler hinsichtlich des Vorfallsdatums in der Anzeige, der aber umgehend berichtigt wurde.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Dem Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt unbestrittenerweise für 20 Monate, und zwar vom 14. Dezember 1999 bis einschließlich 14. August 2001, die Lenkberechtigung entzogen. Aufgrund dieses Umstandes hatte die Erstbehörde als Strafbestimmung § 37 Abs.4 Z1 FSG heranzuziehen, wo eine gesetzliche Mindeststrafe von 10.000 S vorgesehen ist. Eine Unterschreitung derselben käme nur in Frage, wenn ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorliegen würde. Angesichts der zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen den Berufungswerber betreffend kann diese Bestimmung aber nicht Anwendung finden.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n