Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107583/2/Br/Bk

Linz, 24.04.2001

VwSen-107583/2/Br/Bk Linz, am 24. April 2001 DVR. 0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Strafberufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 26. März 2001, Zl. VerkR96-2504-2000-Bru, zu Recht:  

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 3.000 S (entspricht  218,02 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage ermäßigt wird.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000.   II. Demzufolge ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 300 S (entspricht  21,80 €). Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.   Rechtsgrundlage: § 65 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens eine Geldstrafe von 7.000 S, im Nichteinbringungsfall sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe, weil er am 5.3.2000 um 16.35 Uhr auf der A 1, im Gemeindegebiet von Ansfelden, bei km 173,742 in Richtung Salzburg, einen nach dem Kennzeichen (FL) bestimmten Pkw, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h gelenkt habe.   2. Begründend stützte die Erstbehörde den Schuldspruch im Ergebnis auf die auf eine sogenannte Lasermessung beruhende Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für , Verkehrsabteilung, vom 6. März 2000. Hinsichtlich der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen in der Höhe von monatlich netto 25.000 S, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Straferschwerend wertete sie das enorme Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, mildernd das Geständnis des Berufungswerbers.   2.1. In der fristgerecht im Ergebnis nur ausdrücklich gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung belegt der Berufungswerber ein durchschnittliches Monatseinkommen von etwa 5.000 S als ein in Ausbildung stehender teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Er legte zwölf Kopien von Lohnzetteln aus dem Jahr 2000 vor.   3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Weil hier keine gesonderte Berufungsverhandlung beantragt wurde und sich die Berufung ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtet, konnte eine Berufungsverhandlung unterbleiben und aus der Aktenlage entschieden werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).   4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:   4.1. Der Berufungswerber lenkte am Sonntag, den 5. März 2000 um 16.35 Uhr einen Pkw der Marke Mercedes S 300 DT mit lichtensteinischem Kennzeichen im Bereich von Ansfelden auf der Westautobahn (A1). Dort ist über eine Strecke von über sechs Kilometern eine 100 km/h-Beschränkung in Richtung Salzburg verordnet. Unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze des Messgerätes wurde die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers mit 169 km/h festgestellt. Die Richtungsfahrbahn Salzburg weist in diesem Bereich zumindest drei breit ausgebaute Fahrstreifen auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass kaum Schwerverkehr unterwegs war und die Verkehrsfrequenz unterdurchschnittlich war. Während bei starkem Verkehrsaufkommen von 60 Kraftfahrzeugen pro Minute und darüber ausgegangen werden kann, ist an einem Sonntag Nachmittag eine Frequenz von ~ 30 Kraftfahrzeugen in diesem Zeitraum anzunehmen (AV vom 23.4.2001 über Mitteilung der Autobahngendarmerie Ansfelden). Aus dieser Annahme und unter Berücksichtigung von guten Sicht- und Fahrbahnverhältnissen, sowie unter Berücksichtigung, dass diese Fahrgeschwindigkeit mit einem leistungsstarken und technisch gut ausgestatteten Fahrzeug der Drei-Liter-Klasse mit noch erheblich höherer Bauartgeschwindigkeit gefahren wurde, ist der Schluss zulässig, dass trotz dieser Fahrgeschwindigkeit kaum quantifizierbare konkrete nachteilige Tatfolgen einhergingen.   5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   5.1. Der Behörde erster Instanz ist wohl durchaus beizupflichten, dass in aller Regel das Gefährdungspotenzial und somit auch der Tatunwert mit einem höheren Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit steigt. Diesem Umstand kommt grundsätzlich bei der Bemessung der Strafe bzw. der Ausschöpfung des bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmens entscheidende Bedeutung zu. Dennoch muss die nachteilige Auswirkung, die mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in aller Regel verbunden ist, auch in Beziehung zum konkreten Verkehrsgeschehen als solchem gesetzt werden. Wenn sich etwa in der konkreten Situation keine relevante Beziehung zu einem anderen Verkehrsgeschehen erkennen lässt, kann - neben der im Umfang der Fahrgeschwindigkeit erschließbaren Ungehorsamsneigung, bzw. laut Verantwortung des Berufungswerbers eines als Aufmerksamkeitsfehler vorzuwerfenden Übersehens der Beschränkungszeichen - nicht immer zwingend auch eine zusätzlich nachteilige Auswirkung abgeleitet werden. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss, wie der Oö. Verwaltungssenat bereits wiederholt ausgesprochen hat, bei rechtsrichtiger Auslegung immer auf den konkreten Fall und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen (vgl. u.a. h. Erk. v. 19.1.1999, VwSen-105927/7/Br und 30.9.1997VwSen-104936/Br/Bk u.a.). Widrigenfalls käme es dadurch unvermeidlich zu einer Ungleichbehandlung, indem durch schablonenhafte Anwendung einer Rechtsvorschrift trotz differenzierter Ausgangslage "Ungleiches" in der Sanktionsfolge jedoch [immer] gleich behandelt würde [werden müsste]. Dies war hier trotz der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung und der darin grundsätzlich zu erblickenden abstrakten Schädlichkeit für die Verkehrssicherheit bei der Strafzumessung zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Nicht übersehen wurde dabei der generalpräventive Aspekt einer Bestrafung, den es bei der Ahndung von so krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen besonders zu berücksichtigen gilt. Nicht zuletzt gestaltetet sich aber das Einkommen des Berufungswerbers beträchtlich niedriger als dies von der Behörde erster Instanz in ihrer Entscheidung grundgelegt wurde. Auch der Milderungsgrund des Geständnisses und die Schuldeinsicht war hier zutreffend als strafmildernd zu werten. Somit scheint die nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen, wobei angesichts des unterdurchschnittlichen Einkommens die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis weniger als die Geldstrafe zu ermäßigen war.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung ein Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Dr. B l e i e r     Beschlagwortung: Unwertgehalt, nachteilige Tatfolgen, Verkehrssituation
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