Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107585/5/Br/Bk

Linz, 08.05.2001

VwSen-107585/5/Br/Bk Linz, am 8. Mai 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine zweite Kammer (Vorsitzender Dr. Langeder, Berichter Dr. Bleier und Beisitzer Dr. Weiß) über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. April 2001, Zl: VerkR96-114-2000/Her, wegen zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:  

  1. Der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben. Die Berufung wird als unbegründet
  2.  

a b g e w i e s e n.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000 - VStG;    

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt 6.000 S (20% der bestätigten Geldstrafen [entspricht 436,04 €]) auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.       Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen nach § 134 Abs.1 KFG iVm § 103 Abs.4 KFG 1967 zwei Geldstrafen von je 15.000 S, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je fünfzehn Tagen verhängt, weil er als Geschäftsführer der H GmbH und somit als nach § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über deren Aufforderung vom 5.2.2001, die Schaublätter der Lkw mit den Kennzeichen und , für den Zeitraum von jeweils 15.2.2000 bis 31.1.2001, nicht binnen zweiwöchiger Frist zur Einsichtnahme vorgelegt habe.   2. Die Behörde erster Instanz begründet ihren Strafausspruch im Ergebnis mit einer aus der Verantwortung nicht entnehmbaren Einsichtigkeit bzw. Besserungswilligkeit des Berufungswerbers. Mangels von Angaben seitens des Berufungswerbers ging die Behörde erster Instanz bei der Strafbemessung von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers von 25.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Das Strafausmaß wurde auch auf generalpräventive Überlegungen gestützt. 2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen, fälschlich jedoch als Einspruch bezeichneten und inhaltlich nicht ausgeführten Strafberufung.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 27. April 2001 aufgetragen die Zielrichtung seiner "Berufung" (ob volle oder nur Strafberufung) zu präzisieren und Angaben hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen.   3.1. Da jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige zweite Kammer zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte angesichts einer nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung und mangels eines gesonderten Antrages unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).   4. Aus den als Strafberufung zu wertenden Eingaben des Berufungswerbers in Verbindung mit dessen über h. Aufforderung getätigten knappen Ergänzung ist schlüssig abzuleiten, dass er sich entweder gegenüber seinen Fahrern nicht durchzusetzen vermag, oder es in seiner Firma einem ausreichend effektiven Kontrollsystem ermangelt. Der Oö. Verwaltungssenat kann sachlich nicht nachvollziehen, inwieweit der Berufungswerber objektiv besehen als Unternehmer überfordert sein sollte, von seinen Fahrern die entsprechenden Schaublätter einzufordern. Vielmehr lässt eine solche Darstellung durchaus den Verdacht aufkommen, dass man ein solches Vorbringen als bloße Schutzbehauptung in den Raum stellt, um die im Normzweck der Vorlagepflicht von Schaublättern liegende Beweisfunktion zu verunmöglichen. Der Einschätzung und Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz vermag daher durchaus gefolgt werden.   5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat rechtlich erwogen:   5.1. Gemäß § 103 Abs.4 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben ferner dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Berufungswerber vermag daher mit dem Hinweis, wonach angeblich die Fahrer die Schaublätter nicht ordnungsgemäß abgeben, weder ein mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG, noch einen schuld- oder strafmildernden Umstand darzutun. Falls der Berufungswerber überhaupt eine Kontrolltätigkeit hinsichtlich seiner Fahrer ausüben sollte, wofür aber das Berufungsvorbringen jeglichen Ansatz vermissen lässt, hätte es der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen werden oder wurden (vgl. VwGH 13. November 1996, 96/03/0232 mit Hinweis VwGH vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036), wobei selbst bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (ebenso VwGH 15. Dezember 1993, 93/03/0208). 6. Zur Strafbemessung:   6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 6.2. Die der h. Bestrafung zugrunde liegenden Handlungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das im Interesse der Verkehrssicherheit bestehende Interesse einer umfassenden Kontrollmöglichkeit der Einsatzzeiten der Fahrer. Durch die gegenständliche Verletzung des § 103 Abs.4 KFG wird daher jeglicher Nachkontrolle von Aufzeichnungen der Boden entzogen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wurden von der Behörde erster Instanz in realistischer Weise angenommen, wobei der Berufungswerber selbst der vom Oö. Verwaltungssenat vorgenommenen Einschätzung seines Monatseinkommens in der Höhe von 30.000 S und einem anzunehmenden nicht unbeträchtlichem Vermögen, in seiner ergänzenden Äußerung, inhaltlich nicht entgegentrat. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte diesbezüglich bei der Behörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) einen entsprechenden Antrag auf Ratenzahlung einbringen könnte (§ 54b Abs.3 VStG). Eine Herabsetzung ist überdies sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bei der Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und daher eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers nicht festgestellt werden kann.   Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.               H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. L a n g e d e r
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