Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107592/2/Ga/Km

Linz, 26.04.2001

VwSen-107592/2/Ga/Km Linz, am 26. April 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des C M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 13. März 2001, Zl. VerkR96-280-2001, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 1.500 S (entspricht 109,01 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 150 S (entspricht 10,90 Euro) herabgesetzt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 20, § 64f VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 13. März 2001 wurde der Berufungs- werber einer am 6. Jänner 2001 begangenen Übertretung nach § 14 Abs.8 und § 37a FSG für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) kostenpflichtig verhängt.   Über die (nicht den Schuldspruch, sondern nur) das Strafausmaß bekämpfende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen: Der vorliegend maßgebliche Strafrahmen ist von § 37a FSG mit 3.000 S bis 50.000 S festgelegt. Der im Berufungsfall in Rede stehende Grenzwert wurde nur geringfügig überschritten. Der Schuldspruch gibt offenbar irrtümlich als gemessenen Wert 0,28 mg/l an, tatsächlich ergab die Atemluftunter- suchung, wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses korrekt wiedergegeben, nur einen Wert von 0,26 mg/l Atemluft. Das Strafausmaß begründend führt die belangte Behörde ohne nähere Angaben nur aus, es sei auf die soziale und wirtschaftliche Lage des Beschuldigten und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen worden. Mildernd sei die "diesbezügliche" Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand gewertet worden.   Sein Begehren auf Strafminderung begründete der Berufungswerber wie folgt: "Mein monatliches Einkommen (Stipendium) beträgt als Student ATS 5.440.-, wovon ich den Wohnungs- und Lebensunterhalt bestreiten muß. Darum ist es für mich schwer möglich die Strafverfügung in der Höhe von ATS 5.500.- aufzubringen. Bei der Verkehrskontrolle am 06.01.01 in meiner Heimatgemeinde wurden bei der Atemluftmessung nur knapp über 0,25 mg/l (genauer Wert war 0,26 mg/l) ermittelt. Ich ersuche die oben angeführten Gründe als strafmildernd zu sehen. Die Verkehrskontrolle hat mir klar gemacht, daß ich mich selbst überschätzt habe und es wird mir eine Lehre sein."   Im Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 92/02/0280, - dieses Judikat erging zu einer Fallkonstellation, in der der dort maßgebliche Grenzwert des Alkoholgehaltes der Atemluft mit 0,44 mg/l relativ geringfügig (aber immer noch deutlicher als vorliegend) überschritten worden war; der Oö. Verwaltungssenat hatte die von der Strafbehörde mit 11.000 S bemessene Geldstrafe auf die in jenem Fall geltende Mindeststrafe von 8.000 S herabgesetzt - gelangte der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, dass die Nichtanwendung des § 20 VStG den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hatte und führte zu den Kriterien für eine Anwendung des § 20 VStG bei erwachsenen Beschuldigten aus: "Zu den von der belangten Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers verwerteten Umständen der völligen Unbescholtenheit und der geringen Über- schreitung des in Rede stehenden Grenzwertes hätten die vom Beschwerdeführer zusätzlich angeführten Tatsachen, dass keine nachteiligen Folgen der Tat zu verzeichnen waren und der Beschwerdeführer offenbar bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und in keinen Verkehrsunfall verwickelt war, ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen. Das von der belangten Behörde hervorgehobene Ausmaß der Alkoholisierung kann an dem Ergebnis nichts ändern, denn die in Rede stehenden 10 Prozent des Grenz- wertes entsprechen einer Menge an alkoholischen Getränken, die - für sich gesehen - als sehr gering bezeichnet werden muss. Dem Beschwerdeführer kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde die Regelung des § 20 VStG - was Erwachsene betrifft - praktisch gegenstandslos machen würde. Dass § 20 VStG auf die Alkoholdelikte im Sinne des § 99 Abs.1 StVO 1960 im Hinblick auf ihre besondere Verwerflichkeit überhaupt nicht anzu- wenden wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 27. Mai 1992)."   Diese vom VwGH judizierten Kriterien sind nach Auffassung des Tribunals auf den Berufungsfall übertragbar. Dies umso mehr, als sich der Beschuldigte einsichtig und reumütig gezeigt hat und die Überschreitung des - im Vergleich mit der Konstellation im zit. VwGH-Erkenntnis von vornherein niedrigeren - Grenzwertes tatsächlich geringfügig war. Im Ergebnis hatte vorliegend der Berufungswerber einen Anspruch auf Anwendung der Möglichkeiten des § 20 VStG. Bei der Neufestsetzung des somit zu mindern gewesenen Strafausmaßes hält es der Oö. Verwaltungssenat für gerechtfertigt, von der gesetzlichen Mindest-Geldstrafe auszugehen und, was das Ausmaß der Minderung angeht, zu berück- sichtigen, dass der Berufungswerber sich den strengen Anforderungen der Ver- kehrssicherheit einsichtig gezeigt hat, dass die Überschreitung des niedrigen Grenzwertes aus objektivem Blickwinkel tatsächlich nur geringfügig gewesen ist und schließlich, dass der Berufungswerber für sich - von der belangten Behörde unbestritten - ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse ins Treffen führen konnte (der Berufungswerber ist Stipendiat). Zusammenfassend hält der Oö. Verwaltungssenat das unter Anwendung des gesetzlichen Minderungsmaßes neu festgesetzte Strafausmaß als in gleicher Weise tat- und täterangemessen. Im Verhältnis dazu waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und der auferlegte Kostenbeitrag zu mindern. Berufungskosten waren nicht aufzu- erlegen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner

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