Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107593/8/Fra/Ka

Linz, 16.05.2001

VwSen-107593/8/Fra/Ka Linz, am 16. Mai 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn FB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.2.2001, AZ. VerkR96-5214-2000/Ah, betreffend Übertretung des § 4 Abs.7 KFG 1967 iVm § 102 Abs.1 und iZm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.5.2001, zu Recht erkannt:   I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro) zu zahlen.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.7a iVm § 102 Abs.1 und im Zusammenhang mit § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 3 Tage) verhängt, weil er am 8.8.2000 um 10.43 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen bzw. den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn bis auf Höhe km 75,4 (Ausreise Richtung BRD), gelenkt hat, wobei er sich nicht davon überzeugte, obwohl es zumutbar war, dass das Sattelkraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Beladung entspricht, weil im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung festzustellen war, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 t durch die Belastung um 7.220 kg überschritten wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Berufung gegen die Strafhöhe geltend gemacht. Darüber hinaus wird Verjährungseinwand erhoben.   Unter dem Aspekt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet der Bw, dass ihm im vorliegenden Fall die Überladung des verfahrensgegenständlichen LKW´s nicht bewusst wurde, was insbesondere auch deswegen glaubwürdig sei, als derartige LKW´s auch noch für schwerere Lasten einsatzfähig wären und eben aufgrund der erwähnten Bauarttypisierungen auch für weit größere Lasten erfolgen könnten. Die Erkennung einer Überladung sei zentrales Tatbestandselement. Der Bw weist darauf hin, dass in einem zu GZ. S 225069/fd/97 abgeführten Parallelverfahren vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkskommissariat Floridsdorf, der in diesem Verfahren beteiligte Meldungsleger zugestehen habe müssen, dass der Aussage des dort betroffenen LKW Lenkers insoferne "sicherlich Glauben zu schenken" sei, als eine Überladung ohne entsprechendem "Bewusstwerden der selben" durch den LKW-Lenker dergestalt erfolgen könne, als der LKW eben das höchstzulässige Gesamtgewicht unbemerkt vom Lenker überschreite. Dies bestätige seine Verantwortung. Daraus sei ersichtlich, dass die subjektive Tatseite in Ansehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt sei und daher eine Bestrafung ausscheide. Es scheine angesichts des vorliegenden Straferkenntnisses überhaupt so zu sein, als ob die belangte Behörde auf Grundlage des Wiegeprotokolles, welches er aber aufgrund der Verfahrensführung durch die erstinstanzliche Behörde nicht einsehen konnte, automatisch von einer Strafbarkeit nicht nur des verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen, sondern auch des Lenkers des betreffenden Fahrzeuges ausgehe, was daraus ersichtlich sei, dass anstelle seiner Einvernahme zur subjektiven Erkennbarkeit lediglich ein Verweis im Straferkenntnis dann erfolgte, dass die vorgebrachten Umstände keinesfalls geeignet wären, den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entkräften.   Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, dass er als Kraftfahrer der Firma S Transport GmbH regelmäßig lediglich zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Beladeort zu erscheinen habe und ihm dort eine bestimmte Mulde auf sein Transportfahrzeug geladen bzw diese vom hydraulischen Hebekran des Fahrzeuges selbst auf die Ladefläche geladen werde, sodass der Lenker bei der eigentlich entscheidenden Beladung der Mulde selber in keinem Fall anwesend ist bzw diese eben nicht selbst vornehme, da die Befüllung der Bauschuttmulden ja im Betrieb der Baustellen erfolge und sich daher das genaue Ladegut der Kenntnis des LKW-Lenkers entziehe.   Unter dem Grund der Berufung gegen die Strafhöhe bringt der Bw vor, dass die belangte Behörde seine bisherige Unbescholtenheit trotz längerer Tätigkeit als Kraftfahrer nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er habe sich seit geraumer Zeit rechtstreu verhalten und auch keine wirtschaftlichen Vorteile aus der ihm vorgeworfenen Übertretung gezogen. Seiner Meinung nach liegen somit eine Reihe von Milderungsgründe vor, sodass auch mit der Verhängung einer betragsmäßigen geringen Geldstrafe oder einer bescheidmäßigen Ermahnung das Auslangen in spezial- und generalpräventiver Hinsicht gefunden hätte werden können. Der Bw stellt den Antrag, der Berufung vollinhaltlich Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen, oder unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens die Geldstrafe zur Gänze nachzusehen und ihn lediglich bescheidmäßig zu ermahnen.   I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:   I.3.1. Da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG).   Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.   Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 v.H., gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen.   Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn u.a. das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten wird.   I.3.2. Die Überladung mit einem festgestellten Gewicht von 47.220 kg ist durch die zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers BI HW, Zollwachebeamter der MÜG Achleiten, erwiesen. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass es sich um eine Routineverwiegung handelte, wobei die Verwiegung folgendermaßen stattfand:   Er saß in einem Gebäude, das sich auf gleicher Höhe mit der Fahrerkabine des LKW-Lenkers befindet. Die Waage tariert sich vor der Verwiegung aus. Das festgestellte Gewicht kann er auf einem Display ablesen. Das Display, welches schwenkbar ist, wird auch dem Lenker gezeigt. Bei eklatanten Überladungen, in denen Anzeige erstattet wird, wird das Gewicht dann auch ausgedruckt und dieser Ausdruck mit der Anzeige der Behörde übermittelt. Er hat das festgestellte Gewicht von 47.220 kg dem Lenker gezeigt. Dieser zeigte sich vorerst verwundert, da dieses mit den Gewichten laut CMR-Brief nicht übereinstimmt, nahm dieses jedoch zur Kenntnis. Er forderte den Lenker sodann auf, einen Teil des Gewichtes zu entladen, was in der Folge auch geschah. Bei der anschließenden nochmaligen Verwiegung konnte keine Überladung mehr festgestellt werden und er gestattete dem Lenker, seine Fahrt fortzusetzen.   Der Oö. Verwaltungssenat geht aufgrund der oa unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen des Meldungslegers von einer korrekten Verwiegung aus. Der Meldungsleger konnte sachlich und überzeugend schildern, wie er die Verwiegung durchgeführt hat. Weiters ist festzustellen, dass die Waage zur Tatzeit geeicht war. Der Eichschein wurde zum Akt genommen.   I.3.3. Auch die subjektive Tatseite ist erfüllt. Die Ausführungen des Bw sind nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften. Wegen der großen Gefahren, die das Lenken überladener Fahrzeuge für die Sicherheit des Straßenverkehrs mit sich bringt, sind an die Überzeugungspflicht des Lenkers hohe Anforderungen zu stellen. Er muss deshalb sorgfältige Überlegungen über das Gewicht der Ladung anstellen; führen diese nicht zu dem Ergebnis, dass das zulässige Gesamtgewicht mit Sicherheit nicht überschritten ist, so muss er von der Inbetriebnahme des Fahrzeuges Abstand nehmen oder es verwiegen lassen. Er kann sich auch nicht auf die nicht nachgeprüften Angaben in einem Frachtbrief verlassen, weil die Überzeugungspflicht des § 102 Abs.1 KFG 1967 dem Lenker selbst obliegt. Wenn der Bw der Behörde vorwirft, offenbar ausschließlich aufgrund des Wiegeprotokolles entschieden zu haben, welches er aufgrund der Verfahrensführung aber nicht einsehen konnte, ist dem zu entgegnen, dass er auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.10.2000, AZ. VerkR96-5214-2000/Ah, nicht antwortete. Ein Verfahrensmangel kann daher der Erstinstanz diesbezüglich nicht vorgeworfen werden, abgesehen davon, dass es im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darauf nicht ankommt, weil dieser aufgrund der von ihm aufgenommenen Beweise zu entscheiden hat. Wenn der Bw weiters vorbringt, dass er als Kraftfahrer der Fa. S, Transport GmbH, regelmäßig lediglich zu einem bestimmten Termin an einen bestimmten Beladeort zu erscheinen habe und ihm dort eine bestimmte Mulde auf sein Transportfahrzeug geladen bzw diese vom hydraulischen Hebekran das Fahrzeug selbst auf die Ladefläche geladen wird, sodass der Lenker bei der eigentlichen entscheidenden Beladung der Mulde selber in keinem Fall anwesend ist bzw diese eben nicht selbst vornimmt und sich daher das genaue Ladegut der Kenntnis des LKW-Lenkers entziehe, ist dazu festzustellen, dass der Bw damit implizit zugibt, sich auf den Belader zu verlassen, ohne sich selbst die Grundlagen zu verschaffen, welche ihn in die Lage versetzen, das Gewicht des Ladegutes einzuschätzen. Im gegenständlichen Fall hat jedoch der Bw Stahlprofile sowie Achsgetriebe geladen gehabt. Ob und wie er dieses Gewicht kontrolliert hat, hat der Bw nicht dargetan. Er ist auch zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten, weshalb die Berufung abzuweisen war. Weitere Beweise waren, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, nicht aufzunehmen.   I.3.4. Was die Strafbemessung anlangt, so kann der Oö. Verwaltungssenat einen Ermessensfehler der Erstinstanz nicht feststellen. Diese hat die Strafe entsprechend den Ermessensregeln des § 19 VStG festgesetzt. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 10 % ausgeschöpft. Einer Herabsetzung der Strafe stehen auch präventive Überlegungen entgegen. Im Hinblick auf das nicht geringfügige Verschulden scheidet eine Anwendung des § 21 VStG aus.   Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. F r a g n e r