Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107594/6/Ki/Ka

Linz, 18.09.2001

VwSen-107594/6/Ki/Ka Linz, am 18. September 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des CW, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. JK, vom 26.3.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.3.2001, VerkR96-969-2000, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.9.2001, zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 700,00 Schilling (entspricht 50,87 Euro) und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 70,00 Schilling (entspricht 5,09 Euro) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.     Rechtsgrundlage: zu  I: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 19, 24 und 51 VStG zu II: ァァ 64 und 65 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 15.3.2001, VerkR96-969-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 9.3.2000 um 01.30 Uhr den Kombi, Kz.: , im Ortsgebiet von Perg auf der Machlandstraße stadteinwärts gelenkt, wobei er auf Höhe des Machlandstadions einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Er habe es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Sachschaden eingetreten ist, unterblieben ist. Er habe dadurch ァ 4 Abs.5 erster Satz und ァ 99 Abs.3 lit.b der StVO 1960 verletzt. Gemäß ァ 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2.800 S (EFS 60 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß ァ 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 280 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   Als Sachverhalt wurde lt. Begründung des Straferkenntnisses zugrunde gelegt, dass der Bw bei der gegenständlichen Fahrt auf Höhe des Machlandstadions von der Fahrbahn abgekommen sei, er einen Leitpflock und einen 3 m hohen Jungbaum niedergestoßen habe und schließlich gegen eine Straßenlaterne geprallt sei, wodurch diese geknickt wurde. In der Folge habe er einen Versicherungsvertreter verständigt, der mit ihm und dem Zulassungsbesitzer den beschädigten Kombi geborgen und zur S in Perg gebracht habe. Eine Verständigung des Geschädigten (Stadtgemeinde Perg und Elektrizitätswerk Perg) sei nicht durchgeführt worden.   Der Rechtfertigung des Bw, es habe sich um einen entschuldbaren Rechtsirrtum gehandelt, wurde entgegengehalten, dass laut Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) einzig und alleine der Fahrzeuglenker, der den Unfall verursacht habe, verantwortlich sei, dass auch ohne unnötigen Aufschub Meldung bei der nächsten Gendarmeriedienststelle erstattet werde. Werde dies von der von ihm beauftragten Person nicht zur gegebenen Zeit durchgeführt, so sei dies zu seinem Nachteil zu werten.   Bezüglich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Lage des Bw festgesetzt worden sei und dem Ausmaß des Verschuldens entspreche. Mildernd sei die Unbescholtenheit gewertet worden, erschwerende Umstände würden nicht vorliegen.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 26.3.2001 Berufung, mit den Anträgen, das Strafverfahren wegen Vorliegens eines entschuldbaren Rechtsirrtums des Beschuldigten ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen oder der Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bescheidmäßig ermahnt werde, in eventu die ausgesprochene Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen. Überdies wurde beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.   Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschuldigte seines unrechtmäßigen Verhaltens im Nachhinein durchaus bewusst sei. Er hätte ungeachtet der Tatsache, dass sich ein vom mitgefahrenen Fahrzeugeigentümer sofort informierter Versicherungsvertreter erboten habe, alle notwendigen Veranlassungen zu treffen, nicht auf dessen Zusage bzw Rechtsauffassung vertrauen dürfen, sondern sofort die Gendarmerie verständigen müssen.   Der vorliegende Sachverhalt erscheine jedoch dennoch von den Fällen der übrigen Deliktsverwirklichung nach ァ 4 Abs.5 StVO in mehrfacher Hinsicht unterschiedlich. Einerseits habe der Beschuldigte nicht seinen eigenen PKW, sondern über dessen Ersuchen den PKW seines am Beifahrersitz mitfahrenden Bekannten gelenkt. Insofern sei es zumindest nachvollziehbar erklärbar, dass der Beschuldigte hinsichtlich der aufgrund des Unfalles zu treffenden Veranlassungen dem Fahrzeugeigentümer vertraute und dessen Handlungen nicht eigene widersprechende Verhaltensweisen entgegensetzte. Immerhin sei versicherungsrechtlich der Halter und Versicherungsnehmer die Hauptperson bei Unfällen.   Hinzu komme, dass sich der vom Fahrzeuglenker sofort verständigte Versicherungsvertreter erboten habe, alle notwendigen Veranlassungen zu treffen und sich um alles zu kümmern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu alle Versicherungsanstalten und Vertreter einen umfassenden Kundenservice, insbesondere im Schadensfall anbieten würden, andererseits auch behördliche Funktionen im Zuge der Fahrzeugan- und -abmeldungen übernehmen, liege das Verhalten des sicherlich geschockten Beschuldigten zumindest im Nahbereich eines entschuldbaren Rechtsirrtums.   Die Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten liege nicht darin, dass er nicht selbst aktiv gehandelt habe oder sogar bewusst das Geschehen habe verheimlichen wollen, sondern vielmehr darin, dass er aus den bereits angeführten Gründen zu leichtgläubig auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der für ihn handelnden Personen vertraut habe. Insgesamt erscheine es daher vertretbar und der Sachlage und dem Beschuldigtenverhalten angemessen, von einem gerade noch entschuldbaren Rechtsirrtum auszugehen, zumindest aber von den Voraussetzungen des ァ 21 VStG für das Absehen von der Strafe. Sofern nicht schuldloser Rechtsirrtum angenommen werde, sei das Verschulden im Vergleich zu den Fällen typischer Deliktsverwirklichung jedenfalls erheblich geringer und die Übertretungsfolgen unbedeutend bzw im vorliegenden Fall überhaupt nicht vorhanden. Der Unfall sei, wenn auch verspätet, vom angeführten Versicherungsvertreter tatsächlich gemeldet worden, auch wenn dieser nicht gewusst habe, dass zwischenzeitig bereits anderweitig Meldung erstattet wurde.   Abschließend würden nach Ansicht des Beschuldigten auch überwiegende Milderungsgründe vorliegen, die zu einer erheblich milderen Bestrafung hätten führen müssen. Er habe sich in einer begreiflichen Gemütserregung dadurch befunden, dass er nicht den eigenen sondern einen fremden PKW aus eigenem Verschulden beschädigt habe. Die Tatumstände würden zumindest einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund bzw einem entschuldbaren Rechtsirrtum nahe kommen. Es sei ein vollständiges Tatsachengeständnis abgelegt worden.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg am 13.9.2001. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Bw im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg ist ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.   Der Bw schilderte im Rahmen der Verhandlung glaubwürdig die Vorgangsweise nach dem Verkehrsunfall, insbesondere auch, dass sich der Versicherungsvertreter bereit erklärt hat, die nötigen Veranlassungen, so auch die Meldung an die Gendarmerie, vorzunehmen. Es seien ihm die Meldevorschriften der Straßenverkehrsordnung bezüglich eines Verkehrsunfalles zwar bekannt, wegen des Unfalles, insbesondere weil er das Fahrzeug seines Bekannten beschädigt habe, sei er doch sehr geschockt gewesen und habe auf die Angaben des Versicherungsvertreters vertraut. Das Kennzeichen des Fahrzeuges bzw ein größeres Stück der Stoßstange seien absichtlich am Unfallort zurückgelassen worden, der Versicherungsvertreter habe dies geraten, damit es kein Problem gebe, falls die Gendarmerie schon vor der Meldung kommen würde.   Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Bw aus, dass er zwischenzeitig den Beruf gewechselt habe und er nunmehr monatlich ca. 14.500 S netto verdiene. Er habe keine Sorgepflichten, zwischenzeitlich sei er nunmehr Hauseigentümer, könne jedoch bezüglich des Wertes keine Angaben machen.   Der Bw machte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung einen durchaus positiven Eindruck, insbesondere den eines grundsätzlich mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen. Seine Angaben im Hinblick auf das Unfallgeschehen bzw die Zusage des Versicherungsvertreters sind durchaus nachvollziehbar.   I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:   Gemäß ァ 99 Abs.3 lit.b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des ァ 4 verstößt, insbesondere ua den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet.   Gemäß ァ 4 Abs.5 leg.cit. haben, wenn bei einem Verkehrsunfall lediglich Sachschaden entstanden ist, die in Absatz 1 genannten Personen (alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.   Der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt wird von diesem in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Allerdings vertritt er die Auffassung, dass es sich im vorliegenden Falle um einen entschuldbaren Rechtsirrtum handeln würde.   Gemäß ァ 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.   Die Annahme eines Verbotsirrtums setzt demnach einerseits die Unkenntnis der entsprechenden Verwaltungsvorschrift und überdies den Umstand, dass diese Unkenntnis unverschuldet ist, voraus. Auf den konkreten Fall bezogen muss festgestellt werden, dass vom Besitzer einer Lenkberechtigung zu erwarten ist, dass er die auf das Lenken eines Fahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen bezogenen Rechtsvorschriften kennt, diese Kenntnis stellt überdies eine fachliche Voraussetzung für das Erlangen einer Lenkberechtigung dar. Es mag durchaus zutreffen, dass der Bw der Zusage des Versicherungsvertreters vertraut hat, bei einem sorgfältigen Umgang mit den relevanten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften hätte er jedoch erkennen müssen, dass er selbst letztlich für die entsprechende Meldung verantwortlich ist. Dies schließt nicht schlechthin aus, dass er sich eines Boten hätte bedienen dürfen, die Folgen für die Nichteinhaltung der Zusage (bezogen auf eine gesetzeskonforme Meldung) hat jedoch der Beschuldigte zu tragen.   Der Bw deutet überdies an, er habe sich bedingt durch den Verkehrsunfall in einer Art Schockzustand befunden. Dazu wird festgestellt, dass auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 94/02/0511 vom 7.4.1995) von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag. Es ist daher auch mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen.   Aus den dargelegten Gründen ist im Falle vom Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtumes nicht auszugehen. Der Bw hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.   Zur angesprochenen Anwendung des ァ 21 VStG wird festgestellt, dass eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zulässig ist, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, inwieweit das Verschulden des Beschuldigten in für die Anwendung des ァ 21 VStG relevanter Weise geringfügig sein könnte, jedenfalls sind die Folgen der Tat insoferne nicht unbedeutend, als doch ein Tätigwerden von Gendarmeriebeamten initiiert wurde, indem diese von sich aus Ermittlungen hinsichtlich des Verkehrsunfalles tätigen mussten, was naturgemäß auch mit einer Kostenbelastung für die Öffentlichkeit verbunden war. Alleine aus diesem Grund kann von unbedeutenden Folgen im vorliegenden Falle nicht die Rede sein, weshalb die Anwendung des ァ 21 VStG auszuschließen ist.   I.6. Was die Straffestsetzung (ァ 19 VStG) anbelangt, so ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der ァァ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.   Im Rahmen der Straffestsetzung ist auch auf general- bzw spezialpräventive Aspekte Bedacht zu nehmen. Insbesondere die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" stellen gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Aus diesem Grunde ist, um derartigen Verhaltensweisen entgegen zu wirken, jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung von Nöten. Trotzdem erscheint im vorliegenden Falle die Herabsetzung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß als vertretbar. Wie bereits festgestellt wurde, machte der Beschuldigte einen durchaus positiven Eindruck und es ist nicht zu erwarten, dass er generell mit der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Probleme haben würde. Insbesondere können aus diesem Grunde auch spezialpräventive Überlegungen außer Betracht bleiben. Dazu kommt, dass die finanziellen Verhältnisse des Bw sich zwischenzeitig dahingehend verändert haben, dass er ein geringeres monatliches Einkommen bezieht, auch dieser Umstand war bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen.   Zusammenfassend wird diesbezüglich festgestellt, dass das nunmehr festgesetzte Strafausmaß als tat- und schuldangemessen erscheint, eine weitere Herabsetzung war jedoch aus den erwähnten generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.   Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h
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