Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240294/2/Gf/Km

Linz, 19.12.1997

VwSen-240294/2/Gf/Km Linz, am 19. Dezember 1997 DVR. 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J F, vertreten durch RA Mag. M B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 10. November 1997, Zl. SanRB96-77-1997, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: Art. 6 MRK i.V.m. § 51e Abs. 1 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 10. November 1997, Zl. SanRB96-77-1997, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er am 7. Juli 1997 insofern falsch gekennzeichnete Lebensmittel, als auf der Verpackung kein Mindesthaltbarkeitsdatum, keine Lagerbedingungen und keine Zutaten angegeben gewesen seien, in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 1 (richtig wohl: 2) des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a und § 4 Z. 5, 6 und 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb über ihn eine Strafe zu verhängen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 12. November 1997 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26. November 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die - mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend sowie eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu berücksichtigen gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß im gegenständlichen Fall die Ware nicht zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt gewesen und deshalb - jedenfalls bezüglich der Lagerbedingungen und der Zutaten - die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 LMKV zum Tragen gekommen sei. Hinsichtlich des Mindesthaltbarkeitsdatums biete § 4 Abs. 4 LMKV dem Produzenten grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit, so daß der verordnungsmäßigen Verpflichtung - wie hier - auch durch bloße Anbringung einer Loskennzeichnung Rechnung getragen werden könne.

Im übrigen bestehe die verfahrensgegenständliche Ware - Tilsiter Käse - nur aus Milch, so daß eine Angabe der Zusatzstoffe gemäß § 4 Z. 7 LMKV habe entfallen können.

Eine Anführung der Lagerbedingungen sei gleichfalls nicht geboten gewesen, weil diese für die Haltbarkeit i.S.d. § 4 Z. 6 LMKV nicht wesentlich gewesen seien.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl. SanRB96-77-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a und § 4 Z. 5, 6 und 7 LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der auf der Verpackung das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Lagerbedingungen und die Zutaten der Ware nicht angibt.

4.2. Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ohne nähere Begründung davon aus, daß der "strafbare Tatbestand ..... einwandfrei erwiesen" sei.

Aufgrund des von ihr vorgelegten Verwaltungsaktes kann jedoch nicht nachvollzogen werden, wie sie zu diesem Ergebnis kommt.

So ist insbesondere der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorganes vom 10. Juli 1997, Zl. SanLA-96-118/29-1997, weder eine Kopie der beanstandeten Verpackung noch eine solche des Lieferscheines, auf der zufolge der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1. August 1997, Zl. SanRB96-77-1997, sämtliche der beanstandeten Kennzeichnungselemente angegeben gewesen sein sollen, beigeschlossen.

Damit fehlt es aber bereits an den Grundvoraussetzungen für die Beweisbarkeit der Erfüllung des dem Berufungswerber angelasteten Tatbestandes.

In diesem Zusammenhang hat der Oö. Verwaltungssenat in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach betont, daß es ihm bei substantiellen Verfahrfahrensmängeln der erstinstanzlichen Behörden aufgrund seiner Funktion als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. Art. 129 B-VG) nicht zukommt, gleichzeitig auch die Position des strafverfolgenden Anklägers einzunehmen und solcherart diese Versäumnisse zu substituieren (vgl. z.B. statt vieler VwSen-102629 v. 10. März 1995 = ZUV 1995, Heft 1, 25).

4.3. Davon ausgehend war daher bei der gegebenen Rechts- und Sachlage das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung des Verfahrens war hingegen wegen der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Blosse Aufhebung

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