Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107599/2/Ki/Ka

Linz, 12.06.2001

VwSen-107599/2/Ki/Ka Linz, am 12. Juni 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des AW, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.3.2001, AZ.: S-31623/00-3, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch bezeichnete Tatort "Westautobahn A 7" auf "Westautobahn A1" richtiggestellt wird.   II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.   Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16.3.2001, AZ.: S-31623/00-3, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 14.8.2000 um 21.40 Uhr in Linz, auf der Westautobahn A 7 - bei Strkm.167.793, aus Richtung Wien in Richtung Salzburg das KFZ, Kz.: gelenkt und die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 142 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzl. Messfehlergrenze wurde abgezogen).   Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 2.4.2001 Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und aussprechen, dass der Bw die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO dadurch begangen habe, dass er die kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h durch Einhaltung einer Fahrtgeschwindigkeit von ca. 106 km/h lediglich um 26 km/h überschritten habe.   Als Rechtfertigung führt er sinngemäß aus, dass der Tachometer seines Fahrzeuges eine nach oben verzehrte 25 %ige Geschwindigkeit ausgewiesen hätte. Grund dafür sei, dass die Reifendimension des Kraftfahrzeuges ihrer Höhe nach nicht entsprochen habe, vielmehr die Höhe der Reifen zu groß gewesen sei. Diese Tatsache könne durch eine Anfrage der seinerzeit damit befassten Werkstätte jederzeit verifiziert werden. Diesbezüglich wurde als Beweis beantragt, bei der Firma AMR, anzufragen.   Der Bw habe selbstverständlich davon ausgehen müssen, dass die entsprechenden Reifen mit der für die Fahrzeugtype erforderlichen Dimension montiert würden. Dem Beschuldigten sei es vollkommen unzumutbar, nach Durchführung von Reifenmontagearbeiten die Fachfirma auch noch entsprechend zu kontrollieren.   Dazu komme noch, dass gerade im oberen Geschwindigkeitsbereich Geschwindigkeitsdifferenzen nach oben und unten nicht in der Form wahrgenommen werden können, wie bei Einhaltung geringerer Geschwindigkeiten. Die Einhaltung einer um etwa 25 % verringerten Geschwindigkeit sei für den Bw sohin nicht erkennbar gewesen. Als Beweis dafür wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.   I.3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.   Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z. 3 VStG).   I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:   Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschrift dieses Bundesgesetzes verstößt.   Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.   Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung, Außenstelle Haid) vom 15.8.2000 zugrunde. Die zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde vom Meldungsleger mit einem Lasermessgerät festgestellt, wobei in der Anzeige auch ausgeführt ist, dass es sich um einen Baustellenbereich gehandelt hat.   Die Berufungsbehörde geht zunächst davon aus, dass eine ordnungsgemäße Messung vorgenommen wurde und es wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach einem mit der Überwachung des Straßenverkehrs betrauten Polizei- bzw. Gendarmeriebeamten die ordnungsgemäße Verwendung eines Messgerätes zugemutet werden kann bzw dass eine Messung mittels Lasermessgerät eine taugliche Methode zur Feststellung der Fahrtgeschwindigkeit darstellt. Überdies wurde das Messergebnis vom Bw nicht in Frage gestellt, sodass der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht ist.   Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) rechtfertigt sich der Bw dahingehend, dass das Tachometer des Fahrzeuges unrichtig angezeigt hätte und diese unrichtige Anzeige darauf zurückzuführen wäre, dass die Reifendimension ihrer Höhe nach nicht entsprochen hätte. Er habe selbstverständlich davon ausgehen können, dass die entsprechenden Reifen mit der für die Fahrzeugtype erforderlichen Dimension montiert wurden. Es sei ihm vollkommen unzumutbar, nach Durchführung von Reifenmontagearbeiten die Fachfirma auch noch entsprechend zu kontrollieren.   Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 102 Abs.1 KFG der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.   Diese Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 verpflichtet sohin den Lenker eines Kraftfahrzeuges, sich vor Antritt der Fahrt vom ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen, dabei ist auch ein wesentliches Augenmerk auf die Bereifung des Fahrzeuges zu legen. Insbesondere nach einem Reifenwechsel hat sich der Lenker des Fahrzeuges auch dahingehend zu überzeugen, ob diese Reifen den jeweiligen Erfordernissen entsprechen. Ein Vergleich der am Reifen bezeichneten Dimension mit den entsprechenden Unterlagen, wie etwa Bedienungsanleitung oder Typenschein, ist wohl jedem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker zumutbar, auch dann, wenn der Reifenwechsel in einer Fachwerkstätte vorgenommen worden ist.   Dadurch, dass sich der Bw nicht entsprechend überzeugt hat, ist er der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, weshalb ihm diesbezüglich jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten, welches, seiner Behauptung nach, zu der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung geführt hat, vorzuwerfen ist.   Sonstige Umstände, welche den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und es wurden solche auch nicht behauptet.   In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage war es aus objektiver Sicht entbehrlich, den Beweisanträgen Folge zu geben.   Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass es gerade in Baustellenbereichen auf Autobahnen durch überhöhte Geschwindigkeit immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, sodass aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.   Bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) hat die BPD Linz sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus milde angesetzt. Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.   Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die BPD Linz eine Schätzung vorgenommen und diese Schätzung in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt. Der Bw hat diesbezüglich keine Einwendungen erhoben, weshalb keine Bedenken bestehen, diese Daten der Entscheidung zugrunde zu legen.   Aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht vertretbar ist.   Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung im Gesamten als unbegründet abzuweisen war.   Die Richtigstellung des Spruches (die genaue Bezeichnung der Westautobahn wurde dem Bw ohnedies bereits in einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.9.2000 zur Kenntnis gebracht) war zur Konkretisierung des Tatortes erforderlich.       II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h     Beschlagwortung: Auch im Falle eines Reifenwechsels durch eine Fachwerkstätte hat sich der Kfz-Lenker vom ordnungsgemäßen Zustand der Reifen zu überzeugen.
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