Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107603/14/Ki/Ka

Linz, 27.09.2001

VwSen-107603/14/Ki/Ka Linz, am 27. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dipl.Ing. SV, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EG vom 5.4.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.3.2001, VerkR96-11862-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.9.2001 zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.   II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 800,00 Schilling (entspricht 58,14 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 8.3.2001, VerkR96-11862-1999, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 14.6.1999 um 10.58 Uhr den PKW, auf der Kobernaußer-Landesstraße, Fahrtrichtung Ried i.I. gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von Pöndorf bei Km 6,861 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten habe. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass auf Grund der Zeugeneinvernahmen die begangene Verwaltungsübertretung nicht widerlegt werden könne. Zur Straffestsetzung wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ein monatliches Nettoeinkommen von 18.000 S, kein Vermögen und Sorgepflichten für zwei Kinder geschätzt werde. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet worden.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 5.4.2001 Berufung mit dem Antrag in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.9.2001. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil, der Beschuldigte selbst hat sich aus beruflichen Gründen entschuldigt. Als Zeugen wurden einvernommen der Meldungsleger, Herr AP sowie Herr JB. Ein weiterer geladener Zeuge, Herr WN, hat sich per Telefax mit der Begründung einer beruflichen Verhinderung entschuldigt. Die Niederschrift betreffend die zeugenschaftliche Einvernahme des Letztgenannten im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens wurde mit Zustimmung sämtlicher Verfahrensparteien zur Verlesung gebracht.   Der Meldungsleger bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme im Wesentlichen die verfahrensrelevante Orts- und Zeitangabe, er sei sich diesbezüglich sicher, weil er zuvor in Vöcklabruck, wo er um 9.05 Uhr einen Lenker angezeigt habe und danach in Frankenmarkt, wo er ebenfalls jemanden zur Anzeige brachte, Messungen durchgeführt hat. Ab 10.15 Uhr sei er an der Kobernaußer Landesstraße gestanden. Er habe das Fahrzeug im abfließenden Verkehr gemessen, dabei auf das Kennzeichen gezielt. Als Beleg seiner Aussage legte er ein von ihm unterfertigtes Messprotokoll vom 14.6.1999 vor, laut welchem als Messbeginn 10.17 Uhr und als Messende 11.05 Uhr angeführt ist.   Herr AP sagte aus, dass es sich um eine ganz normale Baubesprechung handelte, welche um ca. 7.30 Uhr begonnen habe. Er selbst sei bereits um 7.00 Uhr dort gewesen, Herr V sei zu der vorgenannten Baubesprechung etwas später dazugestoßen. Der offizielle Teil der Baubesprechung habe schätzungsweise um 9.00 Uhr geendet, anschließend habe eine Baubesichtigung bzw. ein Rundgang stattgefunden, an welchem Herr V ebenfalls teilgenommen habe. Wann diese inoffizielle Baubesichtigung geendet habe, könne er heute nicht mehr sagen, schätzungsweise endete sie um 10.00 Uhr oder auch gegen 10.15 Uhr. Er sei zwar selbst noch auf der Baustelle geblieben, ob Herr V ebenfalls noch anwesend war, könne er heute nicht mehr sagen. Üblicherweise gehe Herr V nach einer Baubesprechung noch durch die Baustelle und schaue, ob alles in Ordnung sei.   Auf den Vorhalt seiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Marktgemeindeamt Gunskirchen, wonach Herr V am 14.6.1999 ab ca. 10.00 Uhr bei der Baubesprechung anwesend gewesen sein soll und die Baubesprechung ca. 1 Stunde dauerte, führte der Zeuge dann aus, dass er sich nicht konkret an die Zeiten erinnern könne und er auch nicht wisse, wann Herr V definitiv die Baustelle verlassen habe.   Bei seiner Aussage am Marktgemeindeamt Gunskirchen hat der Zeuge ausgeführt, dass der Beschuldigte ab ca. 10.00 Uhr bei einer Baubesprechung in Seekirchen am Wallersee anwesend gewesen sei und die Baubesprechung 1 Stunde gedauert habe, genauere Zeitangaben könne er nicht machen.   Der Zeuge JB führte aus, dass er damals Polier auf der gegenständlichen Baustelle gewesen sei. Es habe eine Baubesprechung stattgefunden, welche um ca. 9.30 Uhr bis 10.00 Uhr begonnen hätte. Er wisse noch ganz genau, dass Herr V bei dieser Baubesprechung dabei gewesen war. Er selbst sei grob geschätzt nur ca. 10 Minuten bis 1/4 Stunde anwesend gewesen. Dass die gegenständliche Baubesprechung früher gewesen sein könnte, schließe er aus, da er in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 9.30 Uhr eine Jause eingenommen habe und das Zusammentreffen erst nach der Jause erfolgt sei. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen P sagte der Zeuge dann aus, er glaube nicht, dass im konkreten Fall die Besprechung möglicherweise vor diesem Zeitpunkt hätte stattfinden können, genaue Zeitangaben könne er heute nicht mehr machen. Auf der Baustelle hätten ca. 30 bis 40 Leute gearbeitet, welche ständig irgendwie in Bewegung waren und so könne er es nicht ganz zeitmäßig fixieren. Jedenfalls würden üblicherweise ab 10.00 Uhr die Baubesprechungen stattfinden, er könne jedoch nicht aussagen, dass er zu dieser Zeit fix mit Herrn V beisammen gewesen sei.   Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sagte der Zeuge im Rahmen einer Einvernahme bei der Gemeinde Taufkirchen an der Pram aus, dass es richtig sei, dass Herr V am 14.6.1999 auf der Baustelle zur Besprechung anwesend gewesen sei. Die Baustellenbesprechung würde üblicherweise ca. 1 Stunde dauern, dies von ca. 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Eine genauere Zeit könne er nicht angeben, da er keine Aufzeichnungen hierüber führe bzw. er anschließend wieder diverse Arbeiten zu verrichten gehabt habe.   Schließlich führte Ing. WN als Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren bei einer Einvernahme vor der Marktgemeinde Seekirchen a.W. aus, dass er laut seinen Terminaufzeichnungen bestätigen könne, dass am 14.6.1999 eine Baubesprechung stattgefunden habe, an der Herr Dipl.Ing. SV teilgenommen hätte. Die Baubesprechung sei mit einem Beginn um 7.45 Uhr vereinbart und nach seinen Aufzeichnungen seinerseits um 9.00 Uhr beendet worden. Über eine weitere Anwesenheit des Herrn Dipl.Ing. V auf der Baustelle könne er keine Angaben machen.   Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wertet die Berufungsbehörde die Aussage des Gendarmeriebeamten als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Einvernahme bei der Berufungsverhandlung den von ihm in der Anzeige vom 18.6.1999 geschilderten Sachverhalt glaubwürdig bestätigt und die Angaben überdies durch die Vorlage des entsprechenden Messprotokolls belegt. Es bestehen keine Bedenken, diese Angaben des Gendarmeriebeamten der Entscheidung zu Grunde zu legen, zumal überdies zu berücksichtigen ist, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Die vom Berufungswerber angeführten Zeugen, welche Aussagen im Hinblick auf dessen zeitliche Anwesenheit auf der Baustelle machen sollten, sind letztlich nicht geeignet, den Vorwurf zu widerlegen. Einerseits konnte von keinem der diesbezüglichen Zeugen eine konkrete Zeitangabe gemacht werden, andererseits mussten bei einem Zeugen auch Widersprüche bei den jeweiligen Aussagen einerseits im erstbehördlichen Verfahren und andererseits bei der mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt werden.   Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Gattin des Beschuldigten, wonach dieser sie zu Hause angerufen und darauf hingewiesen habe, dass er nicht pünktlich mittags zu Hause zum Essen sein könne, weil er erst um ca. 11.00 Uhr die Baustelle verlassen habe, wird in Anbetracht der vorliegenden Beweislage objektiv als entbehrlich erachtet. Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte seine Gattin angerufen hat und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei diesem Telefonat eine entsprechende Zeitangabe gemacht hat. Daraus aber konkret abzuleiten, dass die Zeitangabe des Meldungslegers nicht richtig ist, vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen.   I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:   Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.   Gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.   Wie aus der im Akt aufliegenden Anzeige vom 18.6.1999 zu ersehen ist, gilt die Kobernaußer-Landesstraße im Bereich des vorgeworfenen Tatortes als übrige Freilandstraße iSd zitierten § 20 Abs.2 StVO 1960, es war in diesem Bereich weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.   Die Messung der Geschwindigkeit durch den Meldungsleger hat eine für die Bestrafung relevante Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h ergeben. In Anbetracht der oben dargelegten Beweiswürdigung gelangt auch die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt zur Gänze in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen ist. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden, weshalb der Schuldspruch zu Recht erfolgte.   Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass generell die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit oftmals Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen ist. Aus diesem Grunde ist jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine ausreichend strenge Bestrafung geboten.   Bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) erachtet die Berufungsbehörde sowohl die festgelegte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht des Ausmaßes der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als tat- und schuldangemessen.   Die Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt, diesbezüglich wurde nicht widersprochen. Ferner wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt. Erschwerend wurde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bewertet, dieser Umstand stellt zwar keinen ausdrücklichen Erschwerungsgrund dar, ist jedoch im Hinblick auf die gebotene besondere Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens iSd § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigen.   Überdies waren bei der Strafbemessung auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, um dem Beschuldigten einerseits die Unrechtmäßigkeit des vorgeworfenen Verhaltens vor Augen zu führen und ihn überdies von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.   Aus all den dargelegten Gründen erachtet die erkennende Berufungsbehörde eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht für vertretbar.   Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h
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