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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107606/2/Ki/Ka

Linz, 06.07.2001

VwSen-107606/2/Ki/Ka Linz, am 6. Juli 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. AW, vom 21.3.2001, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion (BPD) Linz vom 13.3.2001, AZ. Cst.-34.542/00, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.   II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 200,00 Schilling (entspricht 14,53 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 13.3.2001, Cst.-34.542/00, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 28.8.2000 um 10.07 Uhr in Linz, Waltherstraße 15, das KFZ, Kz.: , im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten - ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten, obwohl hinter der Windschutzscheibe kein Ausweis gemäß § 29b Abs.4 StVO angebracht war. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es erwiesen und vom Bw auch unbestritten geblieben sei, dass er sein Fahrzeug in einer für dauernd stark gehbehinderte Personen vorbehaltenen Halteverbotszone abgestellt habe. Die erkennende Behörde könne den Einwendungen des Bw keinen Glauben beimessen, da diese nicht schlüssig und in sich widersprüchlich wären. Zum einen behaupte er in seinem Einspruch eine dringende Ladetätigkeit bzw einen Autodefekt, zum anderen bringe er in einer Stellungnahme einen vorübergehenden Totalausfall der Kontrolllampen, der ihn an der Weiterfahrt hinderte, vor. Dieser Widerspruch in den Rechtfertigungsangaben, zwei mögliche Varianten (Ladetätigkeit und KFZ-Defekt) seien der Grund für das verbotene Abstellen des KFZ in der Behindertenzone gewesen und die völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegende Behauptung, sämtliche Kontrolllampen hätten nur kurzfristig aufgeleuchtet, hätten die erkennende Behörde veranlasst, die Angaben als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Für die erkennende Behörde sei erwiesen, dass der Bw tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe.   Bezüglich Strafbemessung wurde das Vorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, mildernde Umstände wurden keine festgestellt. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde geschätzt, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten habe und ein Einkommen von mindestens 20.000 S netto monatlich beziehe.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 21.3.2001 Berufung mit dem Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   In der Begründung wird auf eine Stellungnahme vom 21.12.2000 verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen beantragt wurde. Nachdem die Einvernahme dieses Zeugen nicht erfolgt sei, sei das Verfahren mangelhaft und ergänzungsbedürftig geworden. Insbesondere sei es ihm nicht zumutbar gewesen, den PKW weiter zu lenken, um einen großen Schaden zu vermeiden.   I.3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.   Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z. 3 VStG).   I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:   Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Linz vom 29.8.2000 zugrunde, danach wurde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt von einem Polizeibeamten festgestellt.   Eine zunächst diesbezüglich ergangene Strafverfügung wurde vom Bw beeinsprucht, als Begründung führte er aus, dass er eine dringende Ladetätigkeit durchführen musste bzw das Auto einen Defekt hatte, weshalb er den PKW zum Stillstand bringen musste.   Der Meldungsleger führte im Rahmen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens aus, dass zum Tatzeitpunkt weder eine Ladetätigkeit festgestellt werden konnte noch am abgestellten Fahrzeug eine Panne ersichtlich gewesen sei. Es sei auch keine diesbezügliche Verständigung am Fahrzeug angebracht gewesen.   In einer Stellungnahme vom 21.12.2000 rechtfertigte sich der Bw dann dahingehend, dass er seinen PKW insbesondere deshalb zum Stillstand bringen musste, als sämtliche Kontrolllampen aufleuchteten. Ein Weiterfahren wäre mit einem erheblichen Schaden zu befürchten gewesen. Insbesondere habe er sich in eine in der Nähe gelegene Trafik begeben, um seinen Automechaniker anzurufen. Nach Rückkehr und Beendigung des Telefonates habe er versucht, den PKW wieder in Betrieb zu nehmen. Diesmal hätten jedoch die Kontrolllampen nicht mehr aufgeleuchtet, sodass es möglich gewesen sei, die Fahrt weiter fortzusetzen. Nachdem er überdies nur kurze Zeit den PKW zum Stillstand gebracht hätte und ein Weiterfahren für ihn nicht zumutbar gewesen sei (ein weiterer Parkplatz stand nicht zur Verfügung), beantrage er das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Beantragt wurde die Einvernahme eines Zeugen im Zusammenhang mit dem angeführten Telefongespräch.   In der Folge hat die BPD Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.   I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:   Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.   Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten und Parken verboten im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmung des § 52 Z13b StVO.   Gemäß § 29b Abs.4 StVO hat beim Halten gemäß Abs.2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs.1 diesen Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs.3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs.1 lit.d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen.   Es bleibt unbestritten, dass im Bereich des vorgeworfenen Tatortes das verfahrensgegenständliche Halteverbot gekennzeichnet war bzw dass der Rechtsmittelwerber sein Fahrzeug in diesem Bereich dem Vorwurf gemäß gehalten hat.   Der Beschuldigte rechtfertigt sich dahingehend, dass er eine Ladetätigkeit durchgeführt hätte bzw dass sein Auto einen Defekt gehabt hätte, weshalb er dieses zum Stillstand bringen musste. In einer weiteren Rechtfertigung konkretisierte er letzteren Umstand mit einem vorübergehenden Totalausfall der Kontrolllampen, welcher ihn an der Weiterfahrt gehindert habe. Nach Durchführung eines Telefonates hätten die Kontrolllampen wieder funktioniert.   Die erkennende Berufungsbehörde schließt sich in Anbetracht dieser Rechtfertigungen der Begründung der Erstbehörde an, wonach insbesondere die völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegende Behauptung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Ausfall der Kontrolllampen als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Aus diesem Grunde erachtet auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die beantragte Beweisaufnahme in objektiver Hinsicht als entbehrlich, wobei überdies zu bemerken ist, dass es durchaus möglich ist, dass der Bw, nachdem er eine Verständigung hinsichtlich der Anzeige vorgefunden hat, noch ein (Alibi -) Gespräch geführt haben könnte. Gegen das Vorbringen des Bw spricht überdies, dass er keinerlei Verständigung im Fahrzeug angebracht hat, dass er allenfalls bedingt durch einen Fahrzeugschaden an der Weiterfahrt gehindert werde.   Die Berufungsbehörde gelang daher zur Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch keine Elemente hervorgekommen, welche ihn in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.   Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass über den Bw bereits mehrere einschlägige Verwaltungsstrafen vorgemerkt sind, dies stellt einen Erschwerungsgrund dar. Mildernde Umstände können auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden.   Bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) erscheint das festgelegte Strafausmaß sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und überdies aus spezialpräventiven Gründen geboten, um den Bw vor weiteren Übertretungen abzuhalten. Ebenso sind generalpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung mit einzubeziehen.   Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden durch die Erstbehörde geschätzt, diesbezüglich hat der Bw keine Einwendungen erhoben.   Insbesondere im Hinblick auf die bereits dargelegten spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen erscheint eine Herabsetzung nicht vertretbar.   Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h
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