Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107607/15/Fra/Ka

Linz, 15.06.2001

VwSen-107607/15/Fra/Ka Linz, am 15. Juni 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Mag.jur.Dr.med. EA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.3.2001, Zl. Cst.-31.228/00, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.6.2001 und Verkündung, zu Recht erkannt:   Der Berufung wird stattgeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.   Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: , auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - zugestellt am 31.10.2000 - mit Schreiben vom 14.11.2000 keine dem Gesetz entsprechende bzw ungenügende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 21.6.2000 um 21.05 Uhr in Linz, Hauptstraße 12, abgestellt hat.   Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung. Diese Behörde sah sich zu keiner Berufungsvorentscheidung veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel zum Sachverhalt vor, dass am 21.6.2000 um 21.05 Uhr der Besitzer eines dunklen BMW (schwarz mettalic) mit dem amtlichen Kz.: L das KFZ vor dem Hause H im Haltebereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- und Aussteigen abgestellt hatte. Diese Übertretung des § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 wurde von einem besonders geschulten Organ der BPD Linz wahrgenommen. Diesem Organ sei jedoch ein Irrtum unterlaufen, wie eine gegenstandslos gewordene Organstrafverfügung zeigt. Das Organ, das die Farbe des KFZ richtig als einen "dunkler BMW" erkannte, verschrieb sich bei der Ziffer 2 und schrieb stattdessen die Ziffer 1. Da er der Besitzer des KFZ mit dem Kennzeichen L ist, stehe es für die BPD Linz fest, dass er die Verwaltungsübertretung begangen habe. Tatsache sei aber, dass seine Frau und er am 21.6.2000 von 19.00 Uhr bis ca. 24.00 Uhr bei Herrn Präsident Dr. HJ eingeladen gewesen seien und sein heller BMW (silber metallic) mit dem amtlichen Kennzeichen L während dieser Zeit vor dem Hause des Präsidenten R, abgestellt gewesen sei. Die Erstinstanz hätte somit leicht feststellen können, dass folgende KFZ zugelassen sind:   1.) Ein heller BMW mit dem Kennzeichen L, 2.) Ein dunkler BMW mit dem Kennzeichen L.   Einen dunklen BMW mit dem Kennzeichen L gibt es nicht. Fehlt es somit an einem Tatfahrzeug, dann gibt es auch für die im Spruch der BPD Linz angeführte Verwaltungsübertretung keinen Täter.   Da der Bw eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung beantragt hat, war eine solche anzuberaumen. Diese wurde am 11.6.2001 durchgeführt.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:   Grund für die Lenkeranfrage der BPD Linz war die Anzeige eines Polizeibeamten dieser Behörde, wonach am 21.6.2000 um 21.05 Uhr ein dunkler BMW mit dem Kz: L in Linz, Hauptstraße 12, im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels abgestellt war. Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kz: L ist der Bw. Aufgrund des Einspruches des Bw gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 9.10.2000, mit der dem Bw das Grunddelikt zur Last gelegt wurde, erging die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967. Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Meldungsleger, RI TH aus, dass das angegebene Fahrzeug mit dem Kz: L zum angeführten Zeitpunkt an der angegebenen Örtlichkeit abgestellt war und ein Irrtum bezüglich des Kennzeichens ausgeschlossen ist.   Das Kraftfahrzeug, Marke/Type: BMW AL 11, Farbe silber, führt das Kennzeichen L. Das Kraftfahrzeug, Marke/Type: BMW 735 i, Farbe: schwarz, führt das Kennzeichen L, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des Grunddeliktes. Dies ergibt sich aus den im Akt einliegenden Vormerkungen des KFZ-Zentralregisters des Bundesministeriums für Inneres. Laut diesen Vormerkungen existierte zwar auch ein schwarzer BMW mit dem Kennzeichen L, zugelassen auf den Bw. Dieser wurde jedoch am 4.4.2000 abgemeldet. Am 9.5.2000 wurde dieses Kraftfahrzeug mit dem Kz.: L auf Herrn M E, wh. in H zugelassen.   Der Meldungsleger schloss bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragt dezidiert aus, dass ihm hinsichtlich der Farbe und des Kennzeichens des inkriminierten Fahrzeuges ein Irrtum unterlaufen ist. Herr Markus A, auf den der BWM, Farbe: schwarz, Kz: L zugelassen ist, bestätigte zeugenschaftlich bei der Berufungsverhandlung, dass er am 21.6.2000 um 21.05 Uhr in Linz, H im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels das Fahrzeug mit dem amtlichen Kz.: L abgestellt hatte.   Aufgrund dieses Beweisergebnisses kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt ein dunkler BMW mit dem Kz.: L an der genannten Örtlichkeit abgestellt war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Meldungsleger hinsichtlich der Anführung des Kennzeichens auf dem Formular der Organstrafverfügung ein Irrtum unterlaufen ist. Da zum Zeitpunkt des Grunddeliktes ein dunkler BMW mit dem Kennzeichen: L nicht existierte, war der Bw auch nicht gehalten, die gegenständliche Lenkeranfrage zu beantworten, woraus die Nichterfüllung des dem Bw zur Last gelegten Tatbestandes resultiert.   5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. F r a g n e r

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