Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107608/2/SR/Pr

Linz, 10.07.2001

VwSen-107608/2/SR/Pr Linz, am 10. Juli 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F K, S, G, gegen die im Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von F vom 27. März 2001, Zl. VerkR96-158-2001, ausgesprochene Ermahnung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:  

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.
  3.  
  4. Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von F wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, am 8.12.2000, um 09.30 Uhr auf der B, von Strkm bis Strkm, Richtung W, den übrigen Verkehr durch Langsamfahren (Schrittgeschwindigkeit) behindert zu haben.   Gemäß § 21 VStG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bw ermahnt.   2. Gegen diese, dem Bw am 2. April 2001 zugestellte Ermahnung richtet sich die vorliegende, am 11. April 2001 bei der Behörde mündlich eingebrachte und niederschriftlich aufgenommene Berufung.  

    1. Im angeführten Bescheid führt die Behörde erster Instanz begründend aus, dass die Voraussetzungen des § 21 VStG zutreffen würden. Um den Bw von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, hätte eine Ermahnung ausgesprochen werden müssen.
    2.  
    3. Der Bw führt unter anderem aus, dass er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Keinesfalls sei er ohne zwingenden Grund so langsam gefahren, dass der übrige Verkehr dadurch behindert worden wäre. Mit seiner Zugmaschine hätte er zwei Anhänger gezogen, wovon einer nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Aus rechtlichen Gründen hätte er daher nicht schneller als 10 km/h fahren dürfen. Aus der Anzeige würde sich ergeben, dass er eine Geschwindigkeit von ca. 5 bis 7 km/h gefahren sei. Eine Geschwindigkeitsmessung habe nicht stattgefunden. Seine Fahrgeschwindigkeit würde auf einer Schätzung des einschreitenden Beamten beruhen. Da Geschwindigkeitsmesser Toleranzgrenzen aufweisen würden und der Geschwindigkeitsanzeiger des Traktors durchaus 10 km/h angezeigt habe, könne ihm die angelastete Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen werden. Darüber hinaus sei es durch die Straßensteigungen erforderlich gewesen, die Zugmaschine entsprechend dieser Steigungen auf einen niedrigeren Gang zurückzuschalten. Diesbezüglich könnte es sein, dass die Geschwindigkeit von 10 km/h unterschritten worden wäre. Eine grundlose Anhaltung des Zugfahrzeuges habe nicht stattgefunden. Die Anhaltungen hätten sich darauf bezogen, dass er ein Quietschen an den Rädern wahrgenommen hätte und daher verpflichtet gewesen wäre, Nachschau zu halten.
    4.  

3. Die Bezirkshauptmannschaft F hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Strafakt Einsicht gehalten. Daraus ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:   Der Bw hat sein Zugfahrzeug samt zwei Anhängern (eines davon nicht zum Verkehr zugelassen) am 8. Dezember 2000, gegen 09.30 Uhr, auf der B, Richtung W gelenkt. Anfangs hat der Bw eine Fahrzeugkolonne, die sich aus 7 Traktoren mit landwirtschaftlichen Anhängern und ca. 25 PKW zusammengesetzt hat, angeführt. Die Fahrgeschwindigkeit hat ca. 7 km/h betragen. Bei Strkm. der B wurden sämtliche landwirtschaftliche Zugfahrzeuge aus der ca. 150 m langen langsam fahrenden Kolonne heraus gewunken und angehalten. Nach Passieren der Kolonne wurde unter anderem auch dem Bw die Weiterfahrt gestattet. Dieser hat sich am Ende der "Langsamfahrkolonne" wieder eingereiht und die Fahrt fortgesetzt.   3.2. Im Gegensatz zu den widersprüchlichen Angaben der Anzeige vom 15. Dezember 2000 stellen die Berufungsangaben ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen dar.   So wird in der Anzeige unter "a) Darstellung der Tat" ausgeführt, dass die oben bezeichnete Kolonne den übrigen starken Feiertagsverkehr auf der B erheblich behindert habe. Dagegen wird aber in den Beweismitteln angegeben, dass nach Anhaltung und Herausfilterung der landwirtschaftlichen Zugfahrzeuge diese die Fahrt am Ende der "Langsamfahrkolonne" wiederum fortsetzen konnten. Dieses Vorbringen zeigt deutlich, dass der unter lit.a bezeichnete "übrige starke Feiertagsverkehr" nicht gegeben sein kann, denn sonst wäre bei Vorhandensein eines solchen ein Einreihen unmittelbar nach der Kolonne (der bezeichneten 25 PKW) der "Langsamfahrer" nicht möglich gewesen.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Die Bezirkshauptmannschaft F führt unter der Aktenzahl VerkR96-158-2001 zwei Verfahren. D.h., gegen den Bw wurde unter dieser Aktenzahl eine Ermahnung wegen Behinderung des übrigen Verkehrs durch Langsamfahren und eine Ermahnung wegen vorschriftswidriger Benützung des linken Fahrstreifens ausgesprochen. Der Bw hat in der mündlichen Berufungsäußerung, die niederschriftlich festgehalten worden ist, ausgeführt, dass er die "in dieser Strafverfügung vorgeworfene Verwaltungsübertretung" nicht begangen habe. Begründet wird die Berufung ausschließlich damit, dass die vorgeworfene langsame Fahrt, die verkehrsbehindernd gewesen sein soll, nicht stattgefunden hat. Aufgrund dieser eindeutigen Formulierungen ist davon auszugehen, dass der Bw nur ein Rechtsmittel gegen die Ermahnung wegen grundlosem Langsamfahren erhoben hat.   Dem Oö. Verwaltungssenat war daher ein Abspruch über die Ermahnung wegen vorschriftswidriger Benützung des linken Fahrstreifens verwehrt. Dieser Ermahnungsausspruch ist in Rechtskraft erwachsen.   4.2. Gemäß § 20 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.   4.3. Wie bei den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der rege Feiertagsverkehr nicht erwiesen werden. Hätte ein derartiger im Bereich des Tatortes bestanden, dann wäre es dem Bw nicht möglich gewesen, nach der Anhaltung durch den einschreitenden Beamten mit seinem landwirtschaftlichen Zugfahrzeug sich wieder am Ende der "Langsamfahrkolonne" einzureihen. Der Bw hätte die Vorbeifahrt des sich dahinter stauenden Feiertagsverkehrs abwarten müssen, dem lt. Anzeige ein Überholen der Kolonne nicht möglich gewesen ist. Da dem Bw jedoch das Einreihen am Ende dieser "Langsamfahrkolonne" möglich war und dies auch von den einschreitenden Organen nicht verhindert worden ist (sie wären dazu gemäß § 97 Abs.4 StVO berechtigt gewesen), kann nur davon ausgegangen werden, dass sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer nach der bezeichneten Kolonne befunden haben, die durch die Fahrweise des Bw behindert werden hätten können.   4.4. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Mangels Behinderung des übrigen Verkehrs war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da der Bw die ihm angelastete Übertretung nicht begangen hat.   5. Der Bw hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. S t i e r s c h n e i d e r     Beschlagwortung: langsam Fahren, Tatortkonkretisierung

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