Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107611/11/BI/Km

Linz, 04.07.2001

VwSen-107611/11/BI/Km Linz, am 4. Juli 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Dr. Hermann Bleier) über die Berufung des Herrn G S, nunmehr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. März 2001, VerkR96-5744-1-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 auf Grund des Ergebnisses der am 26. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:    

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 3.200 S (entspricht 232,55 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S (14 Tage EFS) verhängt, weil er am 13. September 2000 um 15.15 Uhr den PKW M C mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet R auf dem Güterweg S von S kommend bis auf Höhe des Hauses R Nr. gelenkt habe, wobei er der von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht um 15.20 Uhr an Ort und Stelle gestellten Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, keine Folge geleistet habe und zwar mit den Worten "ihr könnt euren Alkotest auf den Mond schießen" und diese Verweigerung bis zum Ende der Amtshandlung um 15.35 Uhr aufrecht erhalten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.600 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 26. Juni 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz, Herrn I, und der Zeugen RI H und BI G durchgeführt; der Bw ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.   3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei von RI H zum Alkotest aufgefordert worden, habe aber Gelenk- und Gliederschmerzen am ganzen Körper gehabt und die Beamten seien nicht freundlich und entgegenkommend gewesen. Wenn sie ihn zum Dienstauto begleitet hätten, hätte er sich dem Test unterzogen. Er habe den Alkotest nicht verweigert, sondern RI H zugesagt, er wolle den Test machen.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, den auszugsweise vorgelegten Führerscheinakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs-verhandlung, bei der der Vertreter der Erstinstanz gehört, die bisherige Verantwortung des Bw laut Akteninhalt berücksichtigt und die genannten Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen wurden.   Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: RI H und BI G waren am Vorfallstag gegen 15.15 Uhr mit dem Gendarmeriefahrzeug auf dem Weg nach Schärding, als ihnen im Ortsgebiet von R bei der Kreuzung mit dem Güterweg S der Pkw des Bw in Richtung Ortszentrum fahrend auffiel. Sie fuhren zurück und fanden den Bw vor, der wenige Meter nach der Kreuzung gerade den von ihm gelenkten Pkw geparkt hatte. Im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wies der Bw den Zulassungsschein vor und gab an, er hätte den Führerschein gerade nicht mit. Den Beamten war bekannt, dass der Bw nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist, und sie verlangten Warndreieck und Verbandspaket, worauf der Bw antwortete, beides befinde sich im Kofferraum, aber keine Anstalten machte, diesen zu öffnen. Er hatte den Zündschlüssel abgezogen. Beide Zeugen schilderten voneinander unabhängig, der Bw sei im Zuge der Amtshandlung aggressiv und "komisch" geworden. Er habe aber nicht nach Alkohol gerochen und darauf angesprochen auch gesagt, er habe keinen Alkohol getrunken. RI H, der für die Durchführungen von Atemluftalkoholuntersuchungen besonders geschult und behördlich ermächtigt ist, forderte den Bw auf, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei das Gerät im Gendarmeriefahrzeug mitgeführt wurde. Der Bw antwortete darauf, sie sollten ihren Alkotest auf den Mond schießen. Dann verschwand er in Richtung des angrenzenden Friedhofes. Die Beamten befürchteten, dass der Bw, der ihnen von früheren Amtshandlungen bekannt war, nach seiner Rückkehr den Pkw erneut lenken werde, und ließen die Luft aus den beiden rechten Reifen des Pkw. Dann fuhren sie Richtung Schärding weiter und fanden etwa eine Stunde später bei ihrer Rückkehr den Bw wieder bei seinem Pkw vor. Dieser hatte mittlerweile mit einem Kompressor die beiden Reifen wieder aufgepumpt und nahm bei Ansichtigwerden der Beamten sofort den Fahrzeugschlüssel an sich. Daraufhin wurde ihm dieser von den Zeugen unter Anwendung von Körperkraft aus der Hand genommen. Anschließend fuhren die Beamten zur Mutter des Bw, übergaben ihr den Fahrzeugschlüssel und brachten sie zum Pkw. Sie suchte im Ort nach dem Bw, konnte ihn aber nicht finden.   Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, ihnen sei der Bw von vorherigen Amtshandlungen und Erzählungen bekannt gewesen. Es gebe sicher Momente, in denen man mit ihm ganz normal reden könne, dann habe er wieder Phasen, da mache er einen Eindruck, als ob er "nicht ganz da" wäre. Beide bestätigten aber ihren Eindruck, dass der Bw ganz genau gewusst habe, dass ihm der Schlüssel abgenommen werden solle, um ihn am Weiterfahren zu hindern, zumal er diesen sofort abgezogen und eingesteckt habe. RI H bestätigte, ihm sei der Bw jedenfalls fahruntüchtig erschienen, sodass er ihn zur Abklärung, ob dieser Zustand (auch) auf Alkohol zurückzuführen sei, zum Alkotest aufgefordert habe. Es könne sein, dass der Bw etwas von Schmerzen gesagt habe, aber ihm seien keine Verletzungen aufgefallen, die einen Alkotest verhindern hätten können. Der Bw habe nach Ansicht beider Zeugen auch genau verstanden, dass er einen Alkotest machen solle, und diesen dezidiert verweigert, indem er zuerst gesagt habe, sie sollten ihren Test auf den Mond schießen, und dann davongelaufen sei. Den Zustand des Bw hat RI H so beschrieben, dass der Bw sehr aufbrausend gewesen sei, und zwar schon bei der Beanstandung und auch, als er Warndreieck und Verbandspaket verlangt habe, und dann erst recht nach der Aufforderung zum Alkotest. Wäre das Testgerät nicht im Gendarmeriefahrzeug mitgeführt worden, wäre der Bw zum GP M zum dortigen Alkomat vorgeführt worden.   BI G bestätigte sinngemäß inhaltlich übereinstimmend die Angaben von RI H und gab an, der Bw habe nicht nach Alkohol gerochen und einen sicheren Gang gehabt, die Sprache sei aber verändert gewesen und er sei renitent gewesen. Hätten sie dem Bw schon bei der Amtshandlung um 15.20 Uhr den Schlüssel abgenommen, hätte er ihm zugetraut, dass er gegen die Beamten handgreiflich werde. Beide Beamte haben bestätigt, sie hätten dem Bw die Hand geöffnet und den Schlüssel genommen, ihn dabei aber sicher nicht verletzt und ganz sicher nicht in den Bauch getreten, wie er behauptet habe.   Der Bw hat sich im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens damit verantwortet, er habe einem Alkotest immer zugestimmt, wisse aber nicht, warum es nicht dazu gekommen sei. Er habe Schmerzen am Körper gehabt, aber nicht im Mundbereich und keine Lungenprobleme. Er sei wegen der ihm bei der Schlüsselabnahme zugefügten Verletzungen bei einem Arzt gewesen - die angeführte Verletzungs-anzeige wurde nicht vorgelegt.   Einsicht genommen und auszugsweise verlesen wurde in der mündlichen Verhandlung auch der Führerscheinakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass der Bw eine befristete Lenkberechtigung hatte, die mit 26.11.1997 ablief und letztlich nicht mehr verlängert wurde. Im Führerscheinakt befinden sich ua eine verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 14.4.1999 - demnach besteht ein abweichendes Sozialver-halten, erhöhte Konfliktbereitschaft, geringe willentliche Verhaltenskontrolle und Selbstdisziplin sowie der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung, ein Neurologischer Befundbericht Dris. O W, FA für Neurologie in S, vom 23.4.1999, laut dem keine Hinweise auf eine akute psychische Erkrankung bestehen, und ein Befundbericht Dris W R, FA für Psychiatrie und Neurologie in R, vom 2.6.1999, wonach beim Bw das Bild einer produktiv psychotischen Symptomatik mit Verdacht auf prozesspsychotische Entwicklung besteht. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. .. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.   Im gegenständlichen Fall hat der Bw zweifellos einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und wurde von einem speziell geschulten und behördlich ermächtigten Gendarmeriebeamten auf Grund eines fahruntüchtigen Eindrucks zwecks Abklärung, ob dieser Zustand (auch) auf Alkohol zurückzuführen war, aufgefordert, sich einer Atemluftalkoholuntersuchung zu unterziehen. Die Vermutung einer konkreten Alkoholbeeinträchtigung war dabei nicht erforderlich, weil das Atemluftalkoholmessgerät im Gendarmeriefahrzeug mitgeführt wurde. Nach den glaubwürdigen Aussagen beider Zeugen hat der Bw sich nicht bereit erklärt, dieser Aufforderung nachzukommen, sondern hat sich eindeutig geweigert, indem er den Beamten sagte, sie sollten "ihren Alkotest auf den Mond schießen" und schließlich in Richtung Friedhof wegging. Anhaltspunkte dafür, dass der Bw, wie er selbst behauptet hat, Schmerzen aufwies, die die Durchführung eines solchen Tests verhindert hätten, wurden nicht festgestellt, zumal beim Bw keine Verletzungen oder ähnliches im Mundbereich oder beim Atmen auffielen. Einwendungen gemäß § 3 VStG wurden nicht gemacht und beide Zeugen gaben glaubwürdig an, ihrem Eindruck nach habe der Bw die Aufforderung zum Alkotest verstanden, richtig zugeordnet und gezielt verweigert.   Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf dieser Grundlage zu der Ansicht, dass die Aufforderung zum Alkotest im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte und der Bw dieser Aufforderung nachkommen hätte müssen, zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe festgestellt werden konnten. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.   Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 16.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt.   Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen nicht einschlägiger rechtskräftiger Vormerkungen keine strafmildernden, aber auch keine erschwerenden Umstände berücksichtigt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG wurde geprüft und verneint. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte, zumal keine Milderungsgründe vorliegen, die eventuelle Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und soll den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um Strafaufschub oder Gewährung von Ratenzahlungen anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen und stellt ebenfalls die Mindeststrafe dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. K i s c h   Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Verweigerung des Alkotests ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe; Mindeststrafe 16.000 /2 Wochen à Bestätigung
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