Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-107612/7/Br/Bk

Linz, 28.05.2001

VwSen-107612/7/Br/Bk Linz, am 28. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied über die Berufung des Herrn I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. April 2001, VerkR96-2205-1999-Hol, nach der am 28. Mai 2001 im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:  

I. Der Berufung wird in Punkt 1) keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt. Im Punkt 2) und 3) wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.   II. Hinsichtlich des Punktes 1) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S (entspricht 43,60 € = 20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt. Zu Punkt 2) und 3) entfallen sämtliche Verfahrenskosten.   Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, und 51e Abs.1 VStG. Zu II: § 64 Abs.1 u. 2 und § 66 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber drei Geldstrafen (3.000 S, 500 S und 300 S) und Ersatzfreiheitsstrafen (102, zwölf und sechs Stunden) verhängt und ihm folgende Tatverhalten zur Last gelegt:
  1. "Sie sind am 01.04.1999 um 15.15 Uhr im Gebiet der Gemeinde Suben auf der B 149 Subener Straße im Freiland aus Fahrtrichtung St. Florian kommend in Fahrtrichtung Suben mit dem PKW der Marke BMW 740 mit dem amtlichen Kennzeichen gefahren und haben bei Strkm 3,000 als Lenker dieses PKWs ein Fahrzeug (größeres Kraftfahrzeug) verbotenerweise überholt, da durch dieses Überholmanöver andere Straßenbenützer behindert werden konnten, zumal Herr RevInsp J als Lenker des entgegenkommenden Gendarmeriedienstfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen dieses Kraftfahrzeug abbremsen und nach rechts zu verlenken hatte, um eine Kollision mit dem von Ihnen gelenkten PKW zu vermeiden, wodurch Sie eine Übertretung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gesetzt haben.
  2.  
  3. Sie haben 01.04.1999 um 15.15 Uhr den PKW der Marke BMW 740 mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Gemeinde Suben im Freiland auf der B 149 Subener Straße zwischen Strkm 4,100 und Strkm 4,350 aus Fahrtrichtung St. Florian kommend in Fahrtrichtung Suben gelenkt und hierbei hinter dem unmittelbar vor Ihnen fahrenden Lastkraftwagen keinen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn der vordere Lastkraftwagen plötzlich abgebremst worden wäre, da Sie bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h nur einen Abstand von 5 m zum vor Ihnen fahrenden Lastkraftwagen eingehalten haben, wodurch Sie eine Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO 1960 gesetzt haben.
  4.  
  5. Sie haben am 01.04.1999 um 15.15 Uhr den PKW der Marke BMW 740 mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Gemeinde Suben im Freiland auf der B 149 Subener Straße zwischen Strkm 3,000 bis Strkm 4,600 aus Fahrtrichtung St. Florian kommend in Fahrtrichtung Suben gelenkt und sich als Lenker dieses PKWs vor Antritt der Fahrt - obwohl dies zumutbar war - nicht davon überzeugt, dass dieser PKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da das Glas des linken Rückblickspiegels durch mehrere Sprünge zerbrochen war, sodass die Straße neben und hinter diesem PKW vom Lenkerplatz aus nicht ausreichend überblickt werden konnte, wodurch Sie eine Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 gesetzt haben."
  6.  

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihren Schuldspruch im Ergebnis auf die auf dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Anzeige eines Gendarmeriebeamten des GP S, des RevInsp H. Dieser sei bei Strkm 3 der B149, als ein dem Berufungswerber entgegenkommendes Fahrzeug durch ein Überholmanöver des Berufungswerbers in einer Rechtskurve bei einer Sichtweite von etwa 130 m zum Abbremsen und Ausweichen seines Fahrzeuges nach rechts genötigt worden. In weiterer Folge habe RevInsp. H sein Dienstfahrzeug gewendet und sei dem Berufungswerber mit Blaulicht gefolgt. Dabei habe er von Strkm 4,050 bis Strkm 4,350 einen Nachfahrabstand von nur fünf Meter bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 km/h zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung ferner auf die Ausführungen eines verkehrstechnischen Gutachters, welcher die Angaben des Meldungslegers nachvollziehbar erachtete. Nach der Anhaltung sei vom Meldungsleger am Fahrzeug des Berufungswerbers der quer verlaufende Sprung am linken Außenspiegel festgestellt worden. Bei der Strafzumessung wurde von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 20.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.   2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit folgendem Inhalt: "In außen bezeichneter Angelegenheit erstatte ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter Dr. K, Rechtsanwalt, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 02. April 2001 zur Geschäftszahl VerkR96-2005-1999-Hol, zugestellt am 05. April 2001, binnen offener Frist nachstehende BERUFUNG Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde ich

1. gem. §§ 16 Abs. 1 lit. a und 99 Abs. 3 lit. a StVO 2. §§ 18 Abs. 1 und 99 Abs. 3 lit. a StVO 3. §§ 23, 102 Abs. 1 und 134 Abs. 1 KFG zu einer Geldstrafe von gesamt S 3.800,00 sowie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zur Zahlung von S 380,00 verpflichtet.   a) Begründet wurde dieses Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass ich am 01.04.1999 um 15.15 Uhr im Gebiet der Gemeinde Suben auf der Bundesstraße 149, Subener Straße, aus Fahrtrichtung St. Florian kommend, in Richtung Suben einen PKW verbotenerweise überholt habe, da durch dieses Überholmanöver Herr Revlnsp. J als Lenker des entgegenkommenden Gendarmeriedienstfahrzeuges gefährdet wurde.   Weiters kommt die Erstbehörde zu der Ansicht, dass ich unmittelbar nach diesem Überholmanöver hinter dem vor mir fahrenden Lastkraftwagen keinen solchen Abstand eingehalten habe, dass ich jederzeit hätte anhalten können. Es wird mir vorgeworfen, dass ich nur einen Abstand von 5 m zum vor mir fahrenden Lastkraftwagen eingehalten habe.   Darüber hinaus wird mir vorgeworfen, dass ich mich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass mein PKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da das Glas des linken Rückblickspiegels durch mehrere Sprünge zerbrochen war, sodass die Straße neben und hinter meinem PKW nicht ausreichend überblickt werden konnte.   Diese Begründungen entsprechen nicht den Tatsachen und wurden auch rechtlich falsch beurteilt.   Tatsache ist, dass ich am 01.04.1999 um 15.15 Uhr im Gebiet der Gemeinde Suben auf der Bundesstraße 149, Subener Straße, aus St. Florian kommend in Richtung Suben mit meinen PKW Marke BMW 740, mit dem amtlichen Kennzeichen gefahren bin. An diesem Tag wurde meine Tochter im LKH Ried operiert und wollte ich sie so schnell wie möglich besuchen.   Der von mir eingeleitete Überholvorgang hatte keineswegs zu einer Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer geführt. Dies ergibt sich auch daraus, dass ich das Überholmanöver tatsächlich habe durchführen können.   Es entspricht keinesfalls den Tatsachen, dass Herr Revlnsp. J seinen PKW abbremsen und nach rechts lenken musste. Er hätte seine Fahrt durchaus auf seinem Fahrstreifen fortsetzen können, ohne dass es zu einer Kollision gekommen wäre.   Darüber hinaus konnte der zuständige Sachverständige nicht feststellen, ob sich der Gegenverkehr tatsächlich in jenem Sichtbereich befunden hat, der von mir nicht wahrgenommen werden konnte. Der Sachverständige konnte einzig und allein ausführen, dass es einen Sichtbereich gegeben hat, der von mir nicht eingesehen werden konnte.   Aus rechtlicher Sicht ist daher festzuhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht erkennbar war.   b) Zum Vorwurf gem. § 18 Abs. 1 und 99 Abs. 3 lit. a StVO:   Dieser Vorwurf gründet sich einzig und allein auf die Angaben des Revlnsp. J.   Dieser führt aus, dass er aus einer Entfernung von ungefähr 30 - 40 m genau erkennen konnte, dass ich nur einen Abstand von 5 m zu dem vor mir befindlichem PKW eingehalten habe.   Aus dieser Entfernung ist es völlig unmöglich, eine derartige Angabe tätigen zu können. Der Sachverständige hätte daher feststellen müssen, dass der tatsächliche Abstand objektiv bzw. aus technischer Sicht nicht mehr verifiziert werden kann.   Der Sachverständige weist in seinem Gutachten daraufhin, dass selbst bei der Annahme des doppelten Abstandes, somit ungefähr 10 m, der rechtlich notwendige Abstand immer noch nicht eingehalten worden wäre. Dieser Schluss ist nicht zulässig, da er von der Aussage des Herrn Revlnsp. H (richtig jeweils H) ausgeht, der primär von einem Abstand von 5 m ausgeht.   Darüber hinaus weise ich nochmals daraufhin, dass ich schnellstens zum LKH Ried gelangen wollte, da meine Tochter operiert wurde.   Ich beabsichtigte daher auch diesen PKW vor mir zu überholen und ist es auch aus verkehrstechnischer Sicht geboten, den Abstand zu dem vor mir befindlichem PKW zu verringern.   Ich habe daher kein rechtswidriges Verhalten gesetzt und bin mir auch keiner Schuld bewusst.   Ein rechtlich relevanter Tatbestand ist daher nicht gegeben.   c) Zum Vorwurf gem. § 23 KFG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 KFG:   Dazu ist festzuhalten, dass das Glas des linken Rückblickspiegels nicht durch mehrere Sprünge zerbrochen war.   Es war vielmehr so, dass sich nur ein Sprung über das Glas des linken Rückblickspiegels durchgezogen hat. Es war mir daher sehr wohl möglich, die Straße neben und hinter meinem PKW aus zu überblicken.   Warum es nicht zu einer derartigen Feststellung durch die Bezirkshauptmannschaft gekommen ist, ist mir rätselhaft.   Darüber hinaus finden sich keine von der belangten Behörde festgestellten Tatsachen, dass mir kein ausreichender Überblick gewährleistet war. Es wurde einzig und allein festgestellt - was ausdrücklich bestritten wird - dass das Glas des relevanten Spiegels durch mehrer Sprünge zerbrochen war. Ob es dadurch zu einer Einschränkung der Einblickmöglichkeit gekommen ist, wurde von der Erstbehörde nicht festgestellt.   Es liegen somit nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale vor und hätte es diesbezüglich zu keiner Verurteilung kommen dürfen.   Ich habe daher keinen rechtlich relevanten Tatbestand gesetzt. Aufgrund obiger Ausführungen stelle ich daher den   ANTRAG   der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 02.04.2001 der Bezirkshauptmannschaft Schärding zum Aktenzeichen VerkR96-2205-1999-Hol ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.   S, am 19. April 2001 l"   3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da jeweils keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des Verfahrensaktes - insbesondere der Erörterung des im Akt erliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen I vom 8.2.2001. Ferner wurde Beweis erhoben durch Beischaffung von Luftbildern der bezughabenden Wegstrecke und des sich daraus ergebenden Straßenverlaufes und der Straßenkilometrierung, sowie durch Vornahme eines Ortsaugenscheins bei Strkm 3,00 im Rahmen der vor Ort abgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Mai 2001. Anlässlich dieser wurde der Meldungsleger RevInsp. H als Zeugen einvernommen. Vom Punkt des anzunehmenden Überholbeginns wurde ein digitales Foto vorangefertigt (Bild rechts unten).   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat darüber erwogen:   4.1. Sachverhalt:   Der Berufungswerber lenkte am 1. April 1999 seinen 326 PS-starken Pkw aus Richtung St. Florian in Richtung Suben. Im Bereich des Strkm 3,0 entschloss er sich zu einem Überholmanöver hinsichtlich eines etwas größeren Fahrzeuges, vermutlich eines Lkw´s. In diesem Bereich verläuft der Straßenzug in Fahrtrichtung Suben in einer Rechtskurve mit einem Kurvenradius von knapp 200 m. Die Fahrbahn weist in diesem Bereich zwei durch Leitlinien gekennzeichnete Richtungsfahrbahnen auf und ist 7,8 m breit. Das beidseitig ca. 30 cm breite Bankett ist durch eine Randlinie gekennzeichnet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die kurvenreich verlaufende Wegstrecke auf Grund des Vegetationszustandes zu Anfang April bereits knapp vor Strkm 3,00 auf zumindest 800 m eingesehen werden kann, wobei jedoch ein größeres Fahrzeug insbesondere den Kurvenbereich ab Strkm 3,00 bis über Strkm 3,30 zu einem nicht unwesentlichen Teil in "gleitender Weise" verdeckt.   Während des Überholvorganges hatte sich der Meldungsleger als Lenker eines Dienstkraftwagens, welcher vom Berufungswerber als Gegenverkehr offenbar übersehen worden sein dürfte, mit einer Fahrgeschwindigkeit von 80 bis 90 km/h in der Gegenrichtung bereits sehr knapp an den Kurvenscheitel bei Strkm 3,20 angenähert. Der Berufungswerber konnte mit seinem Fahrzeug den Überholvorgang gerade noch abschließen und sich auf die rechte Fahrbahnhälfte einordnen, wobei jedoch der Meldungsleger mit seinem Fahrzeug sowohl zu einem Ausweichen nach rechts als auch zu einem Bremsmanöver veranlasst wurde. Nach diesem Vorfall wendete der Meldungsleger seinen Pkw nach ca. 250 m auf dem in seiner Fahrtrichtung rechts gelegenen Parkplatz und nahm die einsatzmäßige Nachfahrt auf. Die Anhaltung des Fahrzeuges des Berufungswerbers erfolgte knapp vor der Ortseinfahrt von Suben, wobei der Berufungswerber nach Ansichtigwerden des Blaulichtes bereits zum rechten Fahrbahnrand zufuhr. Im Verlaufe der nachfolgend durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde ein Sprung im rechten Außenspiegel festgestellt. Feststellungen im Hinblick auf eine Funktionsbeschränkung des Spiegels wurden nicht getroffen. Auch der im Zuge dieser Nachfahrt vermeintlich festgestellte Sicherheitsabstand zu einem Vorderfahrzeug im Ausmaß von nur fünf Metern vermag auf Grund der anzunehmenden Distanz zum Fahrzeug des Berufungswerbers im Zuge der Aufholfahrt und der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit des Vorderfahrzeuges nicht mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen erachtet werden.   4.1.1. Die Schilderungen des Meldungslegers bezüglich des Überholmanövers lassen sich sowohl mit den Gegebenheiten vor Ort als auch rechnerisch in Einklang bringen. Geht man davon aus, dass der Berufungswerber bereits vor Strkm 3,0 den Überholentschluss betreffend ein schwereres und auf Grund der Nähe zur Kreuzung, die auf Grund der rechtwinkeligen Einmündung kaum schneller als mit 20 km/h befahren werden konnte und daher dessen Geschwindigkeit bis zum Bereich des eingeleiteten Überholmanövers mit maximal mit 70 km/h angenommen werden kann, ergibt sich ein Überholweg hinsichtlich dieses Fahrzeuges im Bereich von 150 m. Dabei wurde eine mit dem PS-starken Fahrzeug mögliche Beschleunigungskomponente von 3 m/sek² und ein Ausscheren aus einem Tiefenabstand von zehn Meter mit ebenfalls 3 m/sek² grundgelegt. Daraus folgt, dass sich der Berufungswerber bereits im Bereich des Kurvenscheitels knapp vor Strkm 3,2 an der Spitze des überholten Fahrzeuges befunden haben konnte als er dem entgegenkommenden und auf unter 50 m angenäherten Meldungsleger ansichtig wurde. Eine nicht schon frühere gegenseitige Sichtbarkeit bzw. Erkennbarkeit des Überholmanövers scheint auf Grund der kurvenbedingten Sichtverdeckung durch das überholte (größere) Fahrzeug durchaus nachvollziehbar. Bemerkt sei, dass sich auf Grund des Kurvenverlaufes der Pkw des Berufungswerbers bei diesem Überholmanöver mit einer bei 5,66 m/sek² liegenden Querbeschleunigung auch schon sehr weitgehend an die Kurvengrenzgeschwindigkeit annäherte (Berechnung mittels dem Unfallrekonstruktionsprogramm Analyzer Pro 4.0 und EVU). Auch der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Gutachter gelangt im Ergebnis zur technischen Nachvollziehbarkeit der Angaben des Meldungslegers. Darüber hinaus ist es auch einem Organ der Straßenaufsicht durchaus zuzumuten derartig markante Fehlverhalten im Straßenverkehr entsprechend zu beurteilen. Dem Meldungsleger, der bei dieser Fahrt nicht einmal im Verkehrsüberwachungsdienst tätig war, kann nicht zugesonnen werden, dass ihn allenfalls eine besondere Ängstlichkeit zu dieser Anzeige motiviert hätte. Bei der Darstellung des Sachverhaltes machte der Meldungsleger einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Noch weniger wäre ihm zuzusinnen gegen den Berufungswerber etwa einen wahrheitswidrigen Tatvorwurf konstruiert zu haben. Demgegenüber vermochten die Ausführungen des Berufungswerbers in der Sache nicht überzeugen. Diese beschränkten sich im Ergebnis auf den Hinweis einer bislang umfangreichen und unfallfreien Fahrpraxis und die sich daraus ableitende spezifische Beurteilungsfähigkeit derartiger Abläufe. Damit tritt er aber dem Tatvorwurf im Punkt 1) nicht mit Erfolg entgegen. Ein gerade noch unfallfrei verlaufener Überholvorgang - ob letztlich das Ausweich- oder Bremsmanöver des Gegenverkehrs tatsächlich unfallvermeidend war kann dahingestellt sein - ist nicht Tatbestandselement des § 16 Abs.1 lit.a StVO. Demgegenüber kann der Nachweis eines Nachfahrabstandes zu einem Vorderfahrzeug bei Strkm 4,1 im Ausmaß von nur fünf Meter nicht in einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen gelten. Geht man nämlich davon aus, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug nach dem vorhin beschriebenen Vorgang vorerst mit 100 km/h fortsetzte bis er abermals auf ein langsameres - vielleicht mit 70 km/h fahrendes Fahrzeug "auflief", ergibt sich, dass er nach etwa 40 Sekunden die Wegstrecke bis zu Strkm 4,1 zurücklegte. Der Meldungsleger wendete sein Fahrzeug erst nach 250 m, wobei er frühestens nach fünfzehn Sekunden die Nachfahrt bis zum 1.350 m entfernt liegenden Strkm 4,1 beginnen konnte. Daher ist es kaum realistisch, dass der Meldungsleger bereits nach 25 Sekunden auf das Fahrzeug des Berufungswerbers schon weitgehend aufschließen hätte können um den Tiefenabstand mit schlüssiger Sicherheit beurteilen zu können. Es hätte einer Durchschnittsgeschwindigkeit von über 150 km/h bedurft um bis zum bezeichneten Punkt auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufzuschließen. Keine Anhaltspunkte liegen etwa dafür vor, dass der Berufungswerber erheblich vor Strkm 4,1 seine Fahrgeschwindigkeit schon so stark vermindern hätte müssen, dass ihn der Meldungsleger schon an dieser Position einholen und den Abstand zum Vordermann in geeigneter Weise feststellen hätte können. Vielmehr muss daher die Wahrnehmung der Nachfahrt aus einer größeren Entfernung und somit in einer Phase einer von einem Fahrzeuglenker volle Konzentration abverlangende "Aufholfahrt" erfolgt sein, wobei durchaus Wahrnehmungsmängel unterlaufen können. Angesichts dieser Überlegungen kann weder die für eine Beurteilung des Nachfahrabstandes auch entscheidende Fahrgeschwindigkeit noch der Abstand zum Vorderfahrzeug selbst mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen gelten. Unbestritten ist schließlich der Sprung im Außenspiegel, wobei der Berufungswerber eine angeblich nicht unverzügliche Verfügbarkeit eines neuen Einsatzes für die Weiterverwendung von wenigen Tagen ins Treffen führte. Nicht festgestellt wurde inwieweit durch diesen Mangel die Funktion dieses Spiegels beeinträchtigt war. Der Meldungsleger räumte anlässlich der Berufungsverhandlung ein sich diesbezüglich nicht näher überzeugt zu haben.   4.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   Das sich aus § 16 Abs.1 lit.a StVO ergebende Tatbild besteht darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, indem er mit dem Überholen beginnt oder den Überholvorgang nicht abbricht, solange dies noch möglich ist. Es kommt daher bei dieser Bestimmung auf ein für den Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden-Können anderer Straßenbenützer bei Beginn des Überholvorganges (bzw was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) an (unter vielen VwGH 10.5.1993, 93/02/0003, VwGH 20.3.1996, 94/03/0103 mit Hinweis VwGH 10.5.1993, 93/02/0003). Ein so knappes Überholmanöver das den Gegenverkehr zum Abbremsen und Auslenken veranlasst, lässt rechtlich an einer Tatbestandsmäßigkeit iSd § 16 Abs.1 lit.a StVO nicht zweifeln.   Nach § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Gemäß § 23 KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. Der Vorwurf, wonach durch den Sprung im linken Außenspiegel dessen Funktion nicht gewährleistet gewesen wäre, lässt in Ansehung der Tatbestandsmerkmale des § 23 KFG keinen hinreichend konkreten Tatbeweis dahingehend erkennen, dass der Fahrzeuglenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug nicht ausreichend überblicken hätte können (vgl. Erk. UVS-Steiermark vom 5.2.1998, 30.17-46/98). Da hier weder mit hinreichender Sicherheit die Nachfahrgeschwindigkeit noch der Nachfahrabstand als erwiesen gelten kann, war in den zuletzt genannten Punkten der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.   5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   5.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Konkret sei demnach zur Strafzumessung ausgeführt, dass hier unter bloßer Ausschöpfung des Strafrahmens mit unter einem Drittel noch durchaus niedrig bemessen wurde. Der Strafe könnte daher ob des hohen Unwertgehaltes dieses Überholmanövers und der subjektiven Tatschuld einer hohen Risikobereitschaft selbst bei bloß unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Hier ist vielmehr von überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers auszugehen. Vor allem scheint hier diese Bestrafung insbesondere aus Gründen der Spezial- aber auch der Generalprävention erforderlich um einerseits das allenfalls aus der umfangreichen Fahrroutine des Berufungswerbers an ihm abgestumpfte Unrechtsbewusstsein hinsichtlich zu knapper und offensiver Überholmanöver an sich zu stärken, andererseits den straßenverkehrsspezifischen Unwert solcher Verhaltensweisen gegenüber der Allgemeinheit hervorzuheben und auf deren Schädlichkeit besonders hinzuweisen. Solche Verhaltensmuster könnten im Wiederholungsfall durchaus auch die Frage nach der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen eines Administrativverfahrens aufwerfen.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Dr. B l e i e r   Beschlagwortung: Überholweg, Querbeschleunigung, Gefährdung