Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107614/4/Ga/La

Linz, 17.05.2001

VwSen-107614/4/Ga/La Linz, am 17. Mai 2001 DVR.0690392  

B E S C H E I D  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des D S M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 12. März 2001, Zl. VerkR96-4383-2000, wegen Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung, entschieden: Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.   Entscheidungsgründe: Nach Beweisnahme durch Einsicht in den dem Oö. Verwaltungssenat am 26. April 2001 vorgelegten, bezughabenden Strafverfahrensakt der belangten Behörde ist folgender Sachverhalt als maßgebend festzustellen:   Über Herrn M als Beschuldigten hat die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 11. September 2000, VerkR96-4383-2000, wegen Übertretung von Straßenverkehrsvorschriften eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt. Der dagegen vom Beschuldigten erhobene Einspruch wurde mit dem eingangs bezeichneten, formellen Bescheid als verspätet zurückge- wiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde an den Beschuldigten durch Niederlegung am 23. März 2001 zugestellt. Der Bescheid war mit einer dem Gesetz entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Am 20. April 2001 übersandte der Beschuldigte per Telefax einen (durch Nachholung - über h. Auftrag - der persönlichen Fertigung) als Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid zu wertenden Schriftsatz an die belangte Strafbehörde.   Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:   Zugestellt ist eine Sendung (der Bescheid) im Regelfall mit dem Zeitpunkt seiner Ausfolgung/Übergabe an den Empfänger selbst oder - hilfsweise - an den Ersatz- empfänger, wobei dieser Vorgang jeweils an der sogen. Abgabestelle und auch sonst ordnungsgemäß, dh im Einklang mit den Vorschriften des Zustellgesetzes stattgefunden haben muss. Gemäß § 17 des Zustellgesetzes kann unter den dort festgelegten Voraussetzungen (auch) nach erfolglosen Zustellversuchen gemäß § 21 Abs.2 des Zustellgesetzes ein Bescheid durch Hinterlegung zugestellt werden. Demgemäß ordnungsgemäß hinterlegte Sendungen gelten, worüber der Empfänger schriftlich zu verständigen ist, mit dem ersten Tag der Abholfrist zugestellt; mit diesem Tag beginnt der Fristenlauf zur Einbringung der Berufung. Dieser Hinterlegung nach österreichischem Recht entspricht die "Niederlegung" nach den deutschen Post- vorschriften. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringen.   Für den bezeichneten Bescheid - offenbar ein von Art. 10 Abs.1 des Vertrages zw. der Republik Österreich und der Republik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl.Nr. 526/1990, grundsätzlich erfasstes Schriftstück, für das jedoch ein Zustellnachweis benötigt wird - wurde von der belangten Behörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das genannte bilaterale Vertragswerk die eigenhändige, im Wege der Post mit Postzustellungsurkunde vorzunehmende Zustellung an den als Adressat genannten Beschuldigten angeordnet. Insoweit wurde den zur Anwendung gelangenden deutschen Vorschriften bei Postzustellung entsprochen. Die ersuchte Zustellungsbehörde 'Regierung der O' in R ist dem Zustellersuchen in ebenso mängelfreier Weise nachgekommen. Aus der im Akt im Original einliegenden bezughabenden Postzustellungsurkunde geht gänzlich zweifelsfrei hervor, dass sowohl Zustellversuch als auch Benachrichtigung stattgefunden haben und schließlich die Zustellung des Bescheides durch die vom Zustellorgan ordnungsgemäß beurkundete "Niederlegung" in S, Postagentur S - S, am Freitag, dem 23. März 2001 durchgeführt wurde. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Freitag, der 6. April 2001. Trotz, wie dargetan, entsprechender Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber sein Berufungsschreiben jedoch erst am 20. April 2001 mittels Telekopie bei der belangten Behörde eingebracht. Dies ergibt sich eindeutig aus der vom Telekopiegerät ausgedruckten Eingabezeit auf dem Berufungsschriftsatz.   Ein Fehler beim Zustellvorgang ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die Niederlegung als solche unzulässig oder sonst fehlerhaft gewesen ist.   Zum Umstand der Zustellung durch Niederlegung in diesem Fall und zu den nach der Aktenlage anzunehmen gewesenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Niederlegung wurde dem Berufungswerber rechtliches Gehör gegeben. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber zwar genützt, eine Neubewertung im Tatsächlichen damit allerdings schon deshalb nicht bewirken können, weil er sich zu den faktischen Zulässigkeitsvoraussetzungen der hier maßgeblichen Niederlegung am 23. März 2001 nicht geäußert hatte.   Im Ergebnis war als erwiesen festzustellen, dass der angefochtene Bescheid am 23. März 2001 durch Niederlegung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 20. April 2001 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis war eine inhaltliche Prüfung des angefoch- tenen Zurückweisungsbescheides nicht vorzunehmen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner

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