Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107615/2/Ga/La

Linz, 18.05.2001

VwSen-107615/2/Ga/La Linz, am 18. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des T M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 28. Februar 2001, GZ 101-5/3-330123629, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Strafausspruch (samt Kostenspruch) aufgehoben. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 28. Februar 2001 wurde der Berufungs- werber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer namentlich genannten Gesellschaft m.b.H. für schuldig befunden, er habe dadurch, dass "zumindest am 7.12.2000" insgesamt 15 Werbeständer in sieben verschiedenen Straßen (iS der StVO) im Stadtgebiet W ohne die hiefür erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck aufgestellt gewesen seien, § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.1 StVO verletzt. Wegen dieser "Verwaltungsübertretung(en)" sei über den Berufungswerber eine (Gesamt-)Geldstrafe von 10.000 S (Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.   Über die dagegen erhobene, Strafherabsetzung begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde erwogen: Zufolge der ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Daher kann auf sich beruhen, dass dem Schuldspruch möglicherweise eine Tatortangabe iS des § 44a Z1 VStG fehlt. Zwar ist, aus der Aktenlage ersichtlich, die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Zuständigkeit, vom Sitzort der involvierten Gesellschaft als Tatort ausgegangen und weiters davon, dass der Sitz - als Ort der Unternehmensleitung - in L gelegen sei; weder aber die erste Verfolgungshandlung noch der Schuldspruch des Straferkenntnisses enthalten im Tatvorwurf ortsbezogene Angaben zum Sitz; die Bezeichnung einer Abgabestelle in der Adressierung des Straferkenntnisses könnte die Angabe des Sitzortes als Tatort im Schuldspruch nicht ersetzen. Auf sich beruhen kann auch die weitere Frage, ob die Angaben zu den Aufstellungsorten der Werbeständer allein in diesem Fall wenigstens die Tauglichkeit der ersten Verfolgungshandlung zur Verjährungsunterbrechung herzustellen vermochten (wovon der Oö. Verwaltungssenat jedoch ausgeht).   Der Berufungswerber begründet den Antrag auf Herabsetzung der Geldstrafe mit der - allerdings gänzlich unbelegten Behauptung, es betrage sein Einkommen 15.500 S und er habe Sorgepflicht für ein Kind, weshalb er die "hohe Strafe von öS 11.000" unmöglich bezahlen könne. Mit diesem Vorbringen allein könnte der Berufungswerber die Herabsetzung des eigentlichen Strafbetrages von 10.000 S noch nicht bewirken. Der Strafausspruch war jedoch - aus Anlass der Berufung - aus folgenden Gründen aufzuheben:   Nach den Umständen dieses Falle wären, was die belangte Behörde verkannte, dem Beschuldigten nicht die Begehung einer einzigen Übertretung des § 82 Abs.1 StVO, sondern wegen der offensichtlichen räumlichen Verschiedenheit der durch unterschiedliche Straßen bestimmten sieben Aufstellungsorte (und weil eine räumliche Nähe nur jeweils innerhalb der angeführten Straßenabschnitte angenommen werden durfte; vgl VwGH 11.5.1990, 89/18/0197) sieben Delikte des hier als verwirklicht angenommenen 'Typus' anzulasten gewesen.   Davon aber ausgehend hätte, jedenfalls nach der Judikatur des VwGH, das Tribunal als Berufungsbehörde bei einer Bestätigung der Strafverhängung die rechtswidrig verhängte Gesamtstrafe in sieben Einzelstrafen aufzuteilen gehabt (sofern nur im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot die Summe aus dem solcherart neu festgesetzten Einzelstrafen die verhängte Gesamtstrafe nicht übersteigt; vgl VwGH 1.10.1996, 96/11/0098, ua). Eine Neufestsetzung der Einzelstrafhöhen in diesem Sinne setzt allerdings voraus, dass die anhand der Kriterien des § 19 VStG zu bemessende - Sanktionswertigkeit der sieben Delikte gleich oder - bei Unterschiedlichkeit - im Verhältnis zueinander eindeutig bestimmbar ist. Dergleichen liegt im Berufungsfall jedoch aus folgenden Gründen nicht vor: Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses spricht von 15 Werbeständern. Aus den angeführten Aufstellungsorten lassen sich jedoch, unter der Voraussetzung, dass die in den ersten drei Straßenbezeichnungen angeführten Hausnummern die Aufstellung jeweils eines Werbeständers ausdrücken sollen, alles in allem nur 14 Werbeständer errechnen. In der dieses Strafverfahren auslösenden Anzeige vom 13. Dezember 2000 der BPD W ist festgehalten, dass bestimmte Werbeständer "die Fußgänger bei der Benützung der Gehsteige stark behindert" hätten. Daraus scheint der Schluss zulässig, dass eine solche Behinderung durch andere Werbeständer nicht bewirkt worden war. Allein schon diese Umstände, aber auch jener, dass in den erstangeführten drei Straßen jeweils mehrere Werbeständer (drei bzw. fünf bzw. zwei) aufgestellt gewesen seien, machen deutlich, dass den sieben Einzeltaten kein gleichwertiger Unrechtsgehalt innezuwohnen scheint. Lässt sich aber aus dem angefochtenen Straferkenntnis selbst nicht eindeutig entnehmen (auch nicht in Verbindung mit seiner Begründung), wie, dh in welchem Verhältnis die eine verhängte Gesamtstrafe auf die sieben Einzeldelikte aufzuteilen wäre, fehlt auch der Maßstab, mit dessen Hilfe die Ermessensübung für diese Aufteilung zweifelsfrei und somit überprüfbar vorgenommen werden könnte (vgl idS VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Ist daher die Verhängung einer Gesamtstrafe nicht mehr korrigierbar, so obliegt dem Tribunal in diesem Fall die ersatzlose Aufhebung des Strafausspruchs.   Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus der Kostenpflicht.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner