Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107616/6/SR/Ri

Linz, 19.06.2001

VwSen-107616/6/SR/Ri Linz, am 19. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des M K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, Rplatz, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 16. März 2001, Zl.VerkR96-5302-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), nach der am 11. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung gegen die Schuld wird abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 4.000,00 Schilling (entspricht  290,69 Euro), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400,00 Schilling (entspricht  29,07 Euro), d.s. 10 % der verhängten Strafe.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG. zu II.: § 66 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie lenkten am 22. August 2000 gegen 15.02 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen B- auf der Innkreisautobahn A Richtung BRD, wobei Sie auf Höhe Autobahn-Kilometer im Gemeindegebiet S die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h abzüglich Verkehrsfehlergrenze um 61 km/h überschritten haben (Vorschriftszeichen "80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit" waren deutlich sichtbar aufgestellt). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52a Ziffer 10a StVO 1960 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6.000,00 Schilling 6 Tage § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (436,03 EU) Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 600,00 Schilling (43,60 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 6.600,00 Schilling (entspricht 479,64 EU)."   2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 28. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. April 2001 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass eine korrekte Geschwindigkeitsmessung stattgefunden habe, kein weiteres Fahrzeug im Messbereich gefahren sei und die Angaben des Verdächtigen in der Anzeige dem Bw zuzuordnen gewesen wären. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei ordnungsgemäß kundgemacht und zum Schutze der bei der Staatsgrenze aufhältigen Personen erforderlich. Auf § 19 VStG sei Bedacht genommen worden. Der Unbescholtenheit würde kein Erschwerungsgrund entgegenstehen und weitere Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen.   2.2. Dagegen bringt der Vertreter des Bw vor, dass mangels Eichung des verwendeten Gerätes von keiner korrekten Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden könne, die Geschwindigkeitsbeschränkung vermutlich nicht entsprechend kundgemacht worden sei und sich weitere Fahrzeuge im Messbereich befunden hätten. Eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit würde eingestanden, jedoch der Höhe nach bestritten. 3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 11. Juni 2001 die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, die Verfahrensparteien und den Zeugen RI J B geladen. Der Bw ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Der mündlichen Verhandlung wurden folgende Schriftstücke zugrundegelegt und den Parteien zur Einsichtnahme vorgehalten: * Kopie des Führerscheins mit handschriftlichen Vermerken (Daten des Lenkers, Messentfernung, Rechtfertigung) * Messprotokoll * Eichschein * AV über die einzelnen Beschränkungen auf der A7, Richtungsfahrbahn Deutschland * VO des BM für Verkehr, Innovation und Technologie für den gegenst. Autobahnabschnitt * der VO zugrundeliegender Plan des entsprechenden Autobahnabschnittes   3.2. Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:   Die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegende VO wurde ordnungsgemäß kundgemacht. Der Bw hat die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegte Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsüber-schreitung im Ausmaß von 61 km/h) begangen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7655 festgestellt. Bevor das bezeichnete Gerät zur Anwendung gekommen ist, wurde die Gerätefunktionskontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die "0-Km/h Messung" durchgeführt.   Zum Messzeitpunkt herrschte geringes Verkehrsaufkommen, gute Sicht- und Straßenverhältnisse und das Fahrzeug des Bw befand sich alleine im Messbereich.   3.3. Der Zeuge RI J B hat ausführlich und glaubwürdig den Messvorgang und die wahrgenommene Verwaltungsübertretung geschildert. Darüber hinaus konnte er die irrtümliche Nennung des Namens "P J" in der Anzeige nachvollziehbar darlegen. Die unvollständige Wiedergabe der Gerätetype war auf ein altes Formular zurückzuführen. Ein "altes Messgerät" mit der angeführten Nummer 7655 war nie existent bzw. wurde auf diesem GP nicht verwendet. Im Zuge des Beweisverfahrens wurde die gemessene Geschwindigkeit (141 km/h) als solche nicht mehr bestritten. Strittig blieb vorerst, ob von der erforderlichen Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung - 80 km/h - ausgegangen werden könne. Entsprechend dem schlüssigen Vorbringen der Behörde erster Instanz ist von einer gesetzeskonformen Beschilderung zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung auszugehen.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: 4.1. Da von einer gehörigen Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auszugehen ist und die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten wird, war, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Behörde erster Instanz zu verweisen. Die Ausführungen auf Seite 2, zweiter Absatz bis Ende dritter Absatz und Seite 3, erster Absatz bis Ende fünfter Absatz werden zum Bestandteil dieser Entscheidung erklärt.   4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Mangels entsprechender Behauptungen ist davon auszugehen, dass der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.   4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auch auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention für eine hohe Geldstrafe sprechen. Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Höchststrafe war aufgrund der Begleitumstände (u.a. trockene Fahrbahn, geringes Verkehrsaufkommen, gute Sichtverhältnisse) nicht zu vertreten und aufgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit deutlich zu vermindern.   Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.   5. Der Kostenbeitrag war spruchgemäß festzusetzen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider
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